VwGH 2001/12/0267

VwGH2001/12/026714.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen 1. die Erledigung der Vorarlberger Landesregierung vom 8. November 2001, Zl. IIa-200-1 (protokolliert zu Zl. 2004/12/0007), sowie 2. den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. November 2001, Zl. IIa-200- 1, L/Sche (protokolliert zu Zl. 2001/12/0267), betreffend Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,

Normen

LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §50 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §50 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Erledigung vom 8. November 2001 richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Polytechnischen Schulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Seine Dienststelle ist die Polytechnische Schule Bregenz, an der er die Informations-Technologie-Arbeitsplätze der Schule betreut. Im Schuljahr 2001/2002 hatte er Unterricht in einem Ausmaß von 792 Jahresstunden zu erteilen.

Im Rahmen einer Lehrerkonferenz am 21. Juni 2001 wies der Direktor dieser Schule die bis auf eine Lehrerin vollzählig anwesenden Lehrer der Schule auf eine schulautonom mögliche Veränderung der Lehrverpflichtung zwischen Klassenvorständen einerseits und Nicht-Klassenvorständen andererseits hin. In weiterer Folge stimmten 14 Lehrer dafür, dass Klassenvorstände eine um eine halbe Unterrichtsstunde pro Woche geringere Unterrichtsverpflichtung haben sollten als solche ohne Klassenvorstehung, sieben der Anwesenden stimmten dagegen, ein Lehrer enthielt sich seiner Stimme.

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 8. Oktober 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, bislang von niemanden aufgeklärt worden zu sein, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung er gezwungen werden solle, auf einen Teil seiner (Vergütung für) Mehrdienstleistungen zu verzichten. Er erkenne den Konferenzbeschluss vom 21. Juni 2001 und das "Vorarlberg Modell" als solches nicht an. Er ersuche darum, seinen Beschäftigungsnachweis dementsprechend zu ändern und ihm die "vollen Mehrdienstleistungen" auszubezahlen.

Hierauf erging an den Beschwerdeführer vorerst folgende Erledigung der belangten Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Zahl: IIa-200-1

Bregenz, am 08.11.2001

...

Betrifft: Aufteilung der Gesamtstundenzahl im Rahmen der Jahresnorm, besondere Vergütung für Mehrdienstleistungen

Bezug: Ihr Schreiben vom 08.10.2001

Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer,

mit der Novelle BGBl. I Nr. 47/2001 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 hat der Bundesgesetzgeber die Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer am allgemein bildenden Pflichtschulen neu geregelt. In § 43 Abs. 1 LDG 1984 wurde zunächst der Begriff der 'Jahresnorm' eingeführt und klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.

Nach dieser Bestimmung ...

Das Amt der Landesregierung hat in Vollziehung der Vorgabe des Bundesgesetzgebers (§§ 43 Abs. 1 Z. 1 und 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984) als wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an Polytechnischen Schulen grundsätzlich 21 Stunden festgelegt.

Gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 47/2001, können die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden.

Den Schulen wurde die Möglichkeit eingeräumt, dieses Stundenausmaß nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 LDG 1984 um eine halbe Stunde zu überschreiten bzw. zu unterschreiten. In Summe muss die für die Schule nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 festgelegte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden eingehalten werden.

Diese Vorgangsweise erfolgt nicht nur auf Grundlage der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sondern stützt sich auch auf die Zustimmung der Personalvertretung und der Schulaufsicht sowie auf einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Konferenzbeschluss.

Als ein Grund für die Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegten Obergrenze ist z.B. die Schaffung der Möglichkeit anzusehen, die Unterrichtsverpflichtung von Lehrern, die besondere Aufgaben in der Schule wahrnehmen, zu reduzieren. Die Schulen können daher für einzelne Lehrpersonen innerhalb der Jahresnorm ein höheres Unterrichtsmaß vorgeben, um anderen Lehrpersonen eine Unterschreitung zu ermöglichen, wobei in Summe die für die Schule nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 festgelegte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung eingehalten werden muss.

In Ihrem Falle wurde in Anwendung des § 43 Abs. 2 LDG 1984 eine Überschreitung des mit 21 Wochenstunden festgelegten Stundenausmaßes um 1/2 Wochenstunde vorgenommen.

Ihrem Ansuchen auf Abänderung der Erledigung zum Beschäftigungsnachweis können wir daher leider nicht entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Vorarlberger Landesregierung

im Auftrag

Dr. ..."

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2001 die bescheidmäßige Erledigung beantragt hatte, dass ihm im Schuljahr 2001/2002 eine Mehrdienstleistungsentschädigung im Ausmaß von drei Stunden pro Woche zustehe und ihm die bislang nicht ausbezahlten Mehrdienstleistungsvergütungen im Ausmaß von 0,5 Stunden pro Woche seit 1. September 2001 bescheidmäßig zuerkannt werden, sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2001 hierüber wie folgt ab:

"Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001, wird der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch RA ..., festzustellen, dass ihm im Schuljahr 2001/02 eine Mehrdienstleistungsvergütung im Ausmaß von 3,0 Stunden pro Woche zusteht sowie auf bescheidmäßige Zuerkennung der bislang nicht ausbezahlten Mehrdienstleistungsvergütung im Ausmaß von 0,5 Stunden pro Woche seit 01.09.2001, abgewiesen."

Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde vorerst folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Polytechnischen Schule B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Er ist pädagogischfachlicher Betreuer der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze). Das Amt eines Klassenvorstandes wird von ihm nicht ausgeübt.

Die Vorarlberger Landesregierung hat für Lehrer an Polytechnischen Schulen grundsätzlich 756 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung festgelegt. Dies entspricht - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 21 Stunden pro Woche.

In Anlehnung an die bis zur Novelle BGBl. I 47/2001 des LDG 1984 geltende Rechtslage (§ 51 Abs. 1a Z 1 LDG 1984) hat die Vorarlberger Landesregierung für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitplätze (IT-Arbeitsplätze) bei Betreuung von mehr als zehn IT-Arbeitsplätzen die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden herabgesetzt.

Den Schulen wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 LDG 1984 um 18 Jahresstunden zu überschreiten bzw. zu unterschreiten, wobei in Summe die für die Schule nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 festgelegten 756 Jahresstunden (wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden) eingehalten werden muss.

Der Direktor der Polytechnischen Schule B hat die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer, die das Amt eines Klassenvorstandes ausüben, um 18 Jahresstunden herabgesetzt und für Lehrer, die eine solche Tätigkeit nicht ausüben, um 18 Jahresstunden erhöht. Dieser Vorgangsweise hat die Konferenz der Polytechnischen Schule B am 21.6.2001 mit 2/3 Mehrheit zugestimmt.

Die Unterrichtsverpflichtung des Beschwerdeführers wurde sohin

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 1 und 6 VwGG erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen die Erledigung vom 8. November 2001:

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 2001 stelle tatsächlich keinen Bescheid dar, er erhebe jedoch aus Gründen prozessualer Vorsicht auch gegen dieses Schreiben Beschwerde.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Die Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach dieser Verfassungsbestimmung setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Das vom Beschwerdeführer (vorsichtshalber) als Bescheid gewertete Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 2001 ist nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die nach § 58 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) gebotene ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A, vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0134, mwN).

Aus der vom Beschwerdeführer - aus prozessualer Vorsicht als Bescheid gedeuteten - Erledigung vom 8. November 2001, die weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die belangte Behörde hiemit einen normativen Akt setzte, sodass diese Erledigung nicht als nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG anfechtbarer Bescheid zu werten ist und die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Erledigung richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. November 2001:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Vergütung der Mehrdienstleistungen nach § 50 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, verletzt. Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die "Überschreitung der Jahresnorm wegen Nichtklassenvorstandstätigkeit klar gesetzwidrig" sei. Für die Aufgaben eines Klassenvorstandes seien in § 43 Abs. 3 Z. 2 LDG 1984 eigens 66 Jahresstunden vorgesehen. Die Klassenvorstandstätigkeit sei im Rahmen des "Jahresnormmodells" geregelt.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung des von ihm bezeichneten Rechts durch den angefochtenen Bescheid vom 29. November 2001 nicht aufzuzeigen:

Gemäß § 32 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF der Novelle BGBl. Nr. 766/1996, ist der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule durch Fachlehrer zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, wiederverlautbart mit der Kundmachung BGBl. Nr. 472/1986, hat in Schulen mit Fachlehrersystem der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

Die ErläutRV zu § 9 der Stammfassung des SchUG, BGBl. Nr. 139/1974, 345 BlgNR 13. GP 39, führen zu Abs. 3 aus, dass der Schulleiter nicht an die Zustimmung der Schulkonferenz im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beratung gebunden ist. Weiters merken die genannten ErläutRV (zu Abs. 4 dieser Bestimmung) an, dass die Schulbehörde erster Instanz im Falle notwendiger oder wünschenswerter Änderungen der Lehrfächerverteilung von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen kann.

Die §§ 51, 56 und 57 SchUG lauten - soweit für die Beschwerde von Relevanz - auszugsweise (§ 57 Abs. 3 erster Satz idF der Novelle BGBl. Nr. 514/1993):

"FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist ...

Schulleiter

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.

(3) ...

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

...

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie z.B. Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. ...

(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

..."

Gemäß § 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannte Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen weiteren Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, lauten:

"Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in

Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogischfachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogischadministrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht -

100 Jahresstunden,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,

3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

...

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden

Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.

...

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

...

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und
  4. 4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

    ...

§ 123. (38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. ..."

Die ErläutRV 499 BlgNR 21. GP 22 ff führen zur Neufassung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 durch das Budgetbegleitgesetz 2002 unter anderem aus:

"Zu Art. 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):

Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff 'Jahresnorm' eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.

...

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:

...

Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:

Jahresnorm:

720

756

792

Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung:

20

21

22

Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden.

Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua. verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben.

Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs. 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vorn herein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird.

...

Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs. 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.

Gemäß Abs. 2 können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh. es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger 'Verwaltungsstunden' zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh. im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua. jedenfalls zunächst zu trachten, die in Z 3 vorgesehenen Stunden zu verringern.)

Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 im Zusammenhang mit Abs. 3, die außerunterrichtliche Tätigkeiten für die Schule, jedoch jedenfalls lehramtliche Pflichten darstellen, komplettieren die Jahresnorm. Sie sind ebenfalls vom landesgesetzlich zuständigen Organ für das Schuljahr für den betreffenden Lehrer zu planen. Sie bestehen aus Pflichten, die grundsätzlich jedem Lehrer obliegen und sich aus dem Schulrecht und aus dem Dienstrecht ableiten.

...

Innerhalb des verbleibenden Rahmens der restlichen Stunden zur Erfüllung der Jahresnorm hat das landesgesetzlich zuständige Organ in flexibler Vorgangsweise Jahresstunden für besondere Tätigkeiten (Abs. 3 Z 5), die Teil der Lehrerarbeit sind, zu vergeben.

...

Zu Art. 8 Z 17 (§ 50 LDG 1984):

Die Abs. 1 bis 10 enthalten vom § 61 des Gehaltsgesetzes abweichende Bestimmungen über die Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierstunden. Für tatsächlich gehaltene dauernde Mehrdienstleistungen, die bereits in der Lehrfächerverteilung enthalten sind, besteht (mit Ausnahme des Falles der ausnahmsweisen Verschiebung der Unter- oder Obergrenzen gemäß § 43 Abs. 2) erst nach Erreichen des höchsten in der Bandbreite vorgesehenen Stundenausmaßes (ab der 793. Jahresstunde) ein Anspruch auf MDL-Vergütung.

Bezüglich der Anweisung der MDL kann wie bisher in diesen Fällen vorgegangen werden und es ist nicht erforderlich, eine Jahresabrechnung gesetzlich einzuführen. Ein Anspruch auf eine Dauer-MDL-Vergütung bei einer unbedingt erforderlichen Änderung der Diensteinteilung für Vertretungsfälle während des Schuljahres soll gemäß Abs. 3 bereits ab der ersten Jahresstunde, die die individuelle Unterrichtsverpflichtung (und zugleich die Jahresnorm) übersteigt, bestehen.

Abs. 2 regelt die aliquote Vergütung von MDL für den Fall, dass ein Lehrer, der vollbeschäftigt ist, erst während des Schuljahres den Dienst beginnt oder ihn vor Ablauf des Schuljahres beendet.

Einzelsupplierungen können gemäß Abs. 4 erst dann zu MDL führen, wenn die zehn innerhalb der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden erbracht worden sind. Zur Abgrenzung von den Dauer-MDL, die während des Schuljahres auf Grund der Änderung der Diensteinteilung in den in Abs. 3 geregelten Fällen anfallen können, wurde bei den Einzelsupplierungen gemäß Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 3 Z 3 der Begriff 'unvorhersehbare Vertretung' verwendet.

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Nach § 1 des (Vorarlberger) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, (Vorarlberger) LGBl. Nr. 34/1964, hat die Landesregierung die Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge sowie gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen) als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 2 leg. cit. sieht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausübung der Diensthoheit als Dienstbehörde für im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleibende Angelegenheiten vor. Weiters sieht das (Vorarlberger) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz die Dienstbeschreibungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die Dienstbeschreibungskommission beim Amt der Landesregierung, die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Dienstbeschreibungsoberkommission sowie die Disziplinarkommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung und die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Disziplinaroberkommission als Behörden vor.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die belangte Behörde für Lehrer an Polytechnischen Schulen grundsätzlich 756 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung festgelegt und für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten IT-Arbeitsplätze bei Betreuung von mehr als zehn solchen Arbeitsplätzen die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden herabgesetzt hat. Weiters ist unbestritten, dass dementsprechend die Unterrichtsverpflichtung des Beschwerdeführers als pädagogischfachlicher Betreuer der genannten IT-Arbeitsplätze um 72 Jahresstunden herabgesetzt wurde und dass er im Schuljahr 2001/2002 Unterricht im Ausmaß von 792 Jahresstunden zu halten hatte.

Vorliegend ist die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrleistungen (für dauernde Unterrichtserteilung) im Ausmaß von 0,5 Stunden pro Woche bzw. 18 Jahresstunden an Unterricht strittig. Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine konkrete Unterrichtsverpflichtung und auf das tatsächliche Ausmaß von 792 Jahresstunden an Unterricht eine Vergütung für Mehrdienstleistungen nur im Ausmaß von 90 Jahresstunden (2,5 Wochenstunden) gebühre, die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungsvergütung für 18 Jahresstunden (bzw. eine weitere halbe Stunde pro Woche) jedoch deshalb ausgeschlossen sei, weil die Unterrichtsverpflichtung des Beschwerdeführers durch den Direktor der Polytechnischen Schule wiederum um 18 Jahresstunden (bzw. 0,5 Wochenstunden) höher festgesetzt worden sei.

Das in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegte Höchstmaß, auf dessen ÜberschreiTung der erste Fall des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 abstellt, beträgt 792 Jahresstunden. Für den Beschwerdeführer als Lehrer an einer Polytechnischen Schule vermindert sich für die Berechnung der Zulage dieses Höchstmaß um 36 Jahresstunden. Es beträgt somit 756 Jahresstunden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine dauernde Unterrichtserteilung von 792 Jahresstunden zu erbringen hatte. Aus dem Grunde des ersten Falles des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 stünde ihm daher eine besondere Vergütung lediglich für 36 Jahresstunden zu, welche das von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrundegelegte Ausmaß von 90 Jahresstunden unterschreitet.

Die Beschwerde könnte daher nur Erfolg haben, wenn der zweite Fall des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorläge (Überschreitung des in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegten Ausmaßes "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung").

§ 43 Abs. 2 LDG 1984 unterscheidet wiederum zwei Fälle:

Einerseits, dass die in Abs. 1 Z. 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden, andererseits, dass die in Abs. 1 Z. 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung unter gleichzeitiger Überschreitung der Jahresnorm überschritten werden. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 43 Abs. 1 LDG 1984 ist davon auszugehen, dass allen diesen Fällen eine Diensteinteilung im Sinn des § 43 Abs. 1 LDG 1984 "durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres" zu Grunde liegt, die (auch) die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers festlegt.

§ 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 bezeichnet den dort vorgesehenen Akt der Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr auf die einzelnen Lehrer lediglich als "Diensteinteilung". In § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ist die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Überschreitung der Jahresnorm bei gleichzeitiger Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Obergrenzen "auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" geregelt. § 43 Abs. 2 LDG 1984 (und damit auch sein letzter Satz) regelt ausschließlich (über den Abs. 1 leg. cit. hinausgehende) Befugnisse des landesgesetzlich zuständigen Organes in Ansehung der Ausgestaltung des im zweiten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 (im Hinblick auf § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 planwidrig unvollständig) nur als "Diensteinteilung" bezeichneten Aktes. Auf Grund des Systemzusammenhanges zwischen den beiden ersten Absätzen des § 43 LDG 1984 hat die Aufteilung der Jahresstundenzahl je Lehrer im Verständnis des § 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984, allenfalls unter Gebrauchnahme von Ermächtigungen nach Abs. 2 leg. cit., somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder aber als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gelten.

Ist nun die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers nach § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 (am Beginn des Unterrichtsjahres) mit der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung festgelegt worden, so kann genau dieses Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung nicht gerade auf Grund der selben Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung wiederum überschritten werden, wie dies § 50 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall LDG 1984 voraussetzt. § 50 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall LDG 1984 setzt offenbar in sich widersprüchlich voraus, dass die Unterrichtserteilung sowohl das (in dem als Diensteinteilung oder Lehrfächerverteilung bezeichneten Akt) in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegte Ausmaß überschreitet, als auch, dass diese Unterrichtserteilung "auf Grund", also in Befolgung eben dieser Diensteinteilung oder Lehrfächerverteilung (und nicht etwa in Missachtung derselben durch Überschreitung des dort festgelegten Ausmaßes) erfolgt. Eine solche Konstellation ist nicht denkmöglich.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht im Stande, § 50 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall LDG 1984 im Rahmen einer durch Wortsinn und Satzbau möglichen Interpretation irgendeine sinnvolle Bedeutung beizumessen, weshalb diese Bestimmung (in diesem Umfang) ins Leere geht, sodass der angefochtene Bescheid vom 29. November 2001 den Beschwerdeführer nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Vergütung der Mehrdienstleistung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 verletzen konnte.

Damit mangelt es den weiters vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln jedenfalls an Relevanz.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am 14. Mai 2004

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