VwGH 2001/10/0201

VwGH2001/10/020113.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der H KG in T, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 2001, Zl. LF 1-Fo-19/1, betreffend Auftrag zur Wiederbewaldung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §2 Abs3;
VwRallg;
AVG §38;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §2 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die H. KG (Beschwerdeführerin) gemäß den §§ 16 und 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. 6/1 der KG T. auf 1.792 m2 (nördlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 320 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) sowie auf dem Grundstück Nr. 886 der KG T. auf 840 m2 (südlicher Teil der Bodenschutzanlage 11, mit einer Länge von 150 m und einer Breite von 5,6 m, unmittelbar östlich des bestehenden Grundwasserteiches - ehemalige Nassbaggerung Sch.) unter Beseitigung der im Zuge der Schottergewinnung abgelagerten Erdaushubmengen folgende Sanierungs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen:

"1. Für die Rekultivierung bzw. Wiederaufforstung der Anlage ist das Aufbringen einer mindestens 1 Meter mächtigen bewurzelbaren Schicht sowie das Aufbringen einer zumindest 20 cm mächtigen humosen Oberbodenschicht erforderlich.

2. Die Anlage ist in der Folge als dreireihige Windschutzanlage wiederherzustellen. Die Anlage ist derart auszuführen, dass die mittlere Reihe als Baumreihe, die randlichen Reihen als Strauchreihen auszuführen sind.

3. Für die Wiederaufforstung der Baumreihen ist Pflanzengut von Feldahorn, Vogelkirsche, Bergahorn und Wildzwetschke von einer Mindesthöhe von 1,50 m und für die Strauchreihen sind die Straucharten Pfaffenhütchen, Hartriegel, Schlehdorn mit einer Mindesthöhe von 0,5 m zu verwenden. Die Bäume der mittleren Reihe sind in einem Abstand von 1 m, die Sträucher in einem Abstand von 0,5 m zu setzen.

4. Die Rekultivierung und Aufforstungsvorbereitung ist bis spätestens 31. Dezember 2001 durchzuführen.

5. Die Wiederaufforstung hat unter Ausnützung der Frühjahrsfeuchtigkeit bis spätestens 31. Mai 2002 zu erfolgen."

Nach der Begründung habe die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Jänner 2001 zu (näher umschriebenen) Sanierungsmaßnahmen und zur Wiederbewaldung auf den genannten Teilflächen verpflichtet.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die genannte Bodenschutzanlage sei in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche gestanden. Eine Verpflichtung zur Aufforstung sei somit nicht gegeben. Auch eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 ForstG liege deshalb nicht vor. Das gegenständliche Areal sei durch einen Beschluss des zuständigen Gemeinderates zu Bauland erklärt worden. Es bestehe kein Grund, eine Bodenschutzanlage im Bereich von Bauland bzw. eines aufgeschlossenen Baulandbereiches aufrecht zu erhalten. Was die Geländeveränderungen anlange, so seien diese im Hinblick auf die künftige Bauplatzgestaltung bzw. im Zusammenhang mit nicht bewilligungs- oder genehmigungspflichtigen Sondierungsbohrungen erfolgt.

Die belangte Behörde habe - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein forstfachliches Gutachten eingeholt. Danach sei am 16. November 2000 festgestellt worden, dass durch die Zwischenlagerung neuer Muttererde auf dem Grundstück Nr. 886 auf einer Länge von mindestens 80 m und einer Breite von 5,6 m nach vorheriger Fällung der gesamten Bodenschutzanlage (Grundstück Nr. 886 und Nr. 6/1) auf einer Länge von 470 m und Entfernung des forstlichen Bewuchses dieser Streifen überschüttet worden sei. Nach dem Flächenausweis sei auf den genannten Grundstücken am 10. April 1067 (gemeint wohl: 1967) eine Bodenschutzanlage (mit der Nr. 11) im Ausmaß von 470 x 5,6 m begründet worden. Die Anlage sei vierreihig mit den Baumarten Hartriegel, Pappel, Robinie, Ölweide und Bergahorn aufgebaut worden. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich liege ein Beschluss des zuständigen Gemeinderates vor, der zur Einleitung eines Umwidmungsverfahrens nach der Bauordnung geführt habe. Das Verfahren sei allerdings nicht abgeschlossen, eine Bewilligung des Landeshauptmannes liege zur Zeit nicht vor. Bei einem am 2. Mai 2001 durchgeführten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass der Humus (Mutterboden) auf einem Streifen von ca. 50 m Breite über die gesamte Länge des östlichen Seeufers abgeschoben und am östlichen Rand zu einem ca. 4 Meter hohen Wall zusammengeschoben worden sei. Weiters werde zurzeit der feinsandige Zwischenboden (Flugsand) bis auf die Schotteroberkante (Feinkies) abgebaut. Die Mächtigkeit des schwarzen Mutterbodens betrage 50 bis 70 cm, die Feinsandschicht, die aus Flugsanden gebildet werde, betrage ca. 1 bis 1,5 Meter. Dies bedeute, dass das Niveau zurzeit um 1,5 bis 2 Meter gesenkt werde. Die genannte Windschutzanlage sei Teil eines Windschutzanlagenverbandes, der in nordsüdlicher Richtung verlaufe und insgesamt fünf Anlagen südlich und vier Anlagen nördlich der Eisenbahnlinie Krems-Absdorf umfasse. Windschutzanlagen seien Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Gründstücke, sowie der Schneebindung dienten. Nach dem gültigen Waldentwicklungsplan sei die verfahrensgegenständliche Windschutzanlage in einer Funktionsfläche gelegen, die mit der Bewertung 331 versehen sei. Daraus gehe hervor, dass hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion höchste Wertigkeit vorliege. Der Ausfall der gegenständlichen Anlage stelle einen bedeutenden Eingriff in die schutzfunktionale Wirkung des Anlagenverbandes dar. Damit solle die Flugsanderdbildung verhindert werden. Durch die Herabsetzung der Windgeschwindigkeiten solle auch die Verdunstung auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen herabgesetzt werden. Für die Rekultivierung bzw. Wiederaufforstung der Anlage wäre zunächst das Aufbringen einer mindestens 1 m mächtigen bewurzelbaren Schicht erforderlich, weiters müsste eine zumindest 20 cm mächtige humose Oberbodenschicht aufgebracht werden. Die Anlage sei in der Folge als eine (näher umschriebene) dreireihige Windschutzanlage wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführerin sei dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.

Nach § 2 Abs. 1 ForstG seien die Bestimmungen des Forstgesetzes auch auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses. Windschutzanlagen seien gemäß § 2 Abs. 3 ForstG Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienten. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Ausschussbericht 1677 Blg NR 13. GP) stelle nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern eine Windschutzanlage dar. Nach dem forstfachlichen Gutachten handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Teilflächen um eine solche Anlage. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Zum Vorbringen in der Berufung, die gegenständlichen Anlage stehe in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Waldfläche, sei zu sagen, dass § 2 Abs. 3 ForstG das Bestehen einer Windschutzanlage nicht an die Voraussetzung knüpfe, dass diese im Zusammenhang mit einer Waldfläche stehe.

Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG). Dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen sei klar und deutlich zu entnehmen, dass die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes unbedingt erforderlich seien. Die Widmung einer Fläche sei für die Beurteilung der Waldeigenschaft irrelevant. Es komme lediglich darauf an, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, nicht jedoch auf die im Grundbuch für diese Grundfläche ausgewiesene Benützungsart.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1), die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach der zitierten Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung nach § 13 Abs. 1 ForstG (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Gemäß § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

    Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 1 Abs. 4 lit. d ForstG Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt.

    Gemäß § 2 Abs. 1 ForstG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

    Nach § 2 Abs. 3 ForstG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/12002) sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

    Windschutzanlagen unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes, auch wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 ForstG nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des Forstgesetzes so zu behandeln, als wären sie Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 (vgl. das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0187).

    Sonderbestimmungen, die die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 6 ForstG in Ansehung von Windschutzanlagen ausschließen, bestehen nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin bedurfte es im Beschwerdefall auch nicht der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne der §§ 5 ff des Nö Forstausführungsgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Forstbehörde nämlich berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). § 172 Abs. 6 ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beschwerdeführerin daher nicht im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, § 16 ForstG (Verbot der Waldverwüstung) sei auf Windschutzanlagen nicht anzuwenden.

    In der Beschwerde wird auch erstmals behauptet, die Annahme einer Windschutzanlage sei durch die Feststellungen der belangten Behörde nicht gedeckt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 ForstG, die im angefochtenen Bescheid richtig zitiert werde, seien Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienten. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, da diesbezüglich Feststellungen fehlten.

    Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Dass die streitgegenständliche Anlage den im Gesetz (beispielsweise) genannten Schutzzwecken dienen sollte, durfte die belangte Behörde auf Grund des ihr vorliegenden Sachverständigengutachtens frei von Rechtsirrtum annehmen, ist dem Gutachten doch zu entnehmen, dass die Anlage die auf Grund der Bodenverhältnisse bestehende Flugsanderdbildung verhindern, sowie durch die Herabsetzung der Windgeschwindigkeiten die Verdunstung auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verringern sollte.

    Die Beschwerde vertritt ferner die Auffassung, das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen enthalte eine dem Gesetz nicht entsprechende Formulierung, wonach Windschutzanlagen, Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern wären, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienten. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sei daher nicht schlüssig, da der Sachverständige von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen sei. Berücksichtige man überdies die Erhebungen im Gutachten, wonach laut Flächenausweis die Anlage vierreihig mit den Baumarten Hartriegel, Pappel, Rubinie, Ölweide und Bergahorn aufgebaut gewesen sei, sowie eine Sanierung der Anlage durch Entfernung der Rubinienaustriebe im Osten vorgesehen gewesen sei, um den Bergahorn (eine Baumart) zu fördern, so ergebe sich daraus, dass diese Anlage nur aus Bäumen bestanden und keine Verbindung mit Sträuchern aufgewiesen habe. Die belangte Behörde hätte daher nicht vom Vorhandensein einer Windschutzanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen.

    Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg.

    Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 2 Abs. 3 ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage (vgl. demgegenüber § 2 Abs. 3 ForstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).

    Die belangte Behörde geht ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus; auch in tatsächlicher Hinsicht geht sie offenbar davon aus, dass der in Rede stehende Bestand aus Bäumen und Sträuchern aufgebaut war. Mit dem Hinweis der Beschwerde auf die Darlegungen des Sachverständigen, wonach "Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern" seien, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Im Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Sachverständigen war nach der Aktenlage der Bewuchs zur Gänze entfernt; demgemäß konnte der Sachverständige insoweit auch keine Aussage treffen. Die Feststellungen der belangten Behörde beruhen diesbezüglich vielmehr auf dem Flächenausweis, wonach die Anlage unter anderem Hartriegel - bekanntermaßen eine Strauchart - enthalten hat. Dass die belangte Behörde die Strauchart Hartriegel unter die pauschale Bezeichnung "Baumarten" eingereiht hat, schadet in diesem Zusammenhang nicht, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Einstufung der Anlage als Windschutzanlage nicht unter Berufung darauf, dass sie keine Sträucher enthalte, sondern mit ganz anderer - nicht zielführender - Begründung bestritten hat.

    Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, da etwa nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin ein bestimmter Auftrag erteilt werde oder eine "einfache Feststellung" vorliege, ist schließlich zu erwidern, dass schon im Hinblick auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin gerichtet ist und konkrete Aufträge enthält, kein Zweifel daran bestehen kann, dass die im Einzelnen angeführten Aufträge auch von ihr zu erfüllen sind.

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

    Wien, am 13. Oktober 2004

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