Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §55 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §55 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (ForstG), verpflichtet, folgende Vorkehrungen im Waldbereich der Parzelle 192/4, KG P, entsprechend dem beiliegenden Plan, zu treffen:
"1. Die gänzliche Entfernung der Ablagerungen von ca. 1.000 m3 auf einer Teilfläche von ca. 1.200 m2 der Parzelle 192/4, KG P, hat bis spätestens 30. April 1996 zu erfolgen.
2. Durchführung einer Bodenlockerung und Bodenvorbereitung für die durchzuführende Wiederaufforstung.
3. Die von der Anschüttung betroffene und in der Natur unbestockte Teilfläche im Ausmaß von 500 m2 ist bis spätestens 30. Mai 1996 mit 3/10 Esche, 3/10 Ahorn und 4/10 Erle und Hainbuche in ausreichender Pflanzenanzahl, das sind mindestens 3.000 Stück/ha, wieder aufzuforsten. Im gegenständlichen Fall sind das 150 Stück Pflanzen.
4. Die Aufforstung ist so lange nachzubessern und so lange zu pflegen, bis die Kultur gemäß § 13 ForstG 1975 gesichert ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens
3 Wachstumsperioden angewachsen sind."
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, die Parzelle 192/4 sei seit dem Jahre 1907 Bestandteil des eingefriedeten Gartens des Privatkrankenhauses mit angeschlossenem Genesungsheim "Sanatorium R" und als solche erkennbar. Wie die übrigen Teile des Sanatoriumsgartens weise die Parzelle waldähnlichen Bewuchs auf, sei aber nie forstlich genutzt worden, noch diene sie der Waldwirtschaft, sondern ausschließlich der Erholung der Patienten. Eine Unterstellung unter den Waldbegriff sei daher unzutreffend.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser erstellte nach Durchführung eines Lokalaugenscheins folgenden Befund:
Das Grundstück Nr. 192/4 sei hinsichtlich seiner Benützungsart im Grundbuch auf einer Teilfläche von 8.476 m2 als Wald ausgewiesen und im Katasterplan mit dem Zeichen für Laubnadel-Mischwald versehen. Südlich schließe an dieses Grundstück die Parzelle Nr. 184/4 (Wiese) und das Grundstück Nr. 184/15 (Park, Garten) an. Nördlich der Parzelle Nr. 192/4 schließe die Parzelle 190/1 an, die mit dem Waldzeichen versehen sei. Der nördliche Teil des Grundstückes Nr. 192/4 stelle einen zum Teil steil abfallenden Grabenabhang dar, der mit vierzig- bis sechzigjähriger Hainbuche bestockt sei. Der Bestockungsgrad betrage 1,0, der Überschirmungsgrad 1,0. Im Bereich der Grabensohle (= Grenzverlauf zu 190/1) stünden einzelne Schwarzerlen (Alter: 40 bis 60 Jahre). Der südliche Teil der Parzelle Nr. 192/4 oberhalb des Grabeneinhanges weise eine geringere Neigung als der nördliche Teil auf und sei mit Rotbuchen und Hainbuchen sowie einigen Fichtenhorsten bestockt. Der Bestand werde weiters von einzelnen Lärchen und Eschen durchsetzt. Im oberen, südlichen Teil der Parzelle hätten sich Naturverjüngungskegel aus Rotbuche, Hainbuche, Esche und Ahorn gebildet. Der Boden weise die auf Parabraunerden und Pseudoglyen des Wienerwaldes übliche Begleitflora auf, wie sie sich bei ungestörten Bedingungen unter Waldbäumen einstelle. Im südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 192/4 befinde sich im Bereich des Grabeneinhanges auf einer Fläche von 1.200 m2 eine Ablagerung von ca. 3 bis 4 m Mächtigkeit. Die Ablagerung bestehe aus Bauschutt, Erde, biogenen Abfällen (Rasenschnitt und Laub) sowie Metallabfällen (Fässern und anderen Metallteilen). Die Anschüttung sei in ihrem südlichen Teil auf einer Fläche von 500 m2 unbestockt. Im nördlichen Teil der Anschüttung seien die vorhandenen Hainbuchen eingeschüttet worden. Die Hainbuchen wiesen auf Grund von Rindenverletzungen und Einschüttung Pilzbefall auf, der sich auch durch Wipfeldürre äußere. Randlich betroffene Schwarzerlen seien auf Grund des weichen Untergrundes des Grabenstandortes bereits umgedrückt worden, sodaß neben einigen Individuen, die einen deutlichen Schrägstand aufwiesen, auch umgebrochene Exemplare vorhanden seien.
Dem Berufungsschreiben seien Postkarten und ein Faltprospekt beigelegt worden; zusätzlich sei der Behörde eine Flugaufnahme übergeben worden.
Die mit der Numerierung 1 bis 4 versehenen Abbildungen zeigten den Gebäudekomplex von seiner nordexponierten Ansicht. Die dem Gebäudekomplex vorgelagerte Fläche stelle das nunmehrige Grundstück Nr. 184/15 dar, das als Park-Garten ausgewiesen sei. Auf Grund der Bewuchsentwicklung sei auch schlüssig nachzuvollziehen, daß die Fläche auf Grundstück Nr. 184/15 durch Anlage von Fußwegen, Wiesenflächen, Einzelbäumen, sowie Baum- und Buschgruppen durch eine planvolle Gestaltung dieser Fläche unter Einbeziehung von Stilelementen wie Bänken an den Wegrändern, eine Struktur erhalten habe, die - wie auf den jüngeren Bildern zu erkennen sei - durch die Abwechslung der Anordnung dieser verschiedenen Gestaltungselemente einen hohen Erholungswert aufweise. Es sei weiters festzustellen, daß keine dieser Aufnahmen die verfahrensgegenständliche Fläche Nr. 192/4 zeige bzw. daß auf Grund des Bildausschnittes auch keine Aussagen über die vermeintliche Waldverwüstungsfläche möglich seien. Die Flugaufnahme zeige sowohl das soeben beschriebene, parkartig gestaltete Grundstück Nr. 184/15, als auch die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche 192/4. Die Abgrenzung der beiden Parzellen auf dem Luftbild sei auf Grund der Strukturen des Bewuchses bzw. der anderen Nutzung (Siedlungsgebiet) - Häuser mit Garten - eindeutig möglich. Auf Grund der Kronengrößen und der Kronenformen werde deutlich, daß der Bewuchs auf Grundstück Nr. 192/4 aus einem Bestand hervorgegangen sein müsse, der durch einen flächigen Dichtstand gekennzeichnet gewesen sei. Die überwiegend dichten Laubholzbestände seien ebenso erkennbar wie die Fichtenhorste im Südosten des Grundstückes. Weiters sei die Situierung der Ablagerungsflächen deutlich erkennbar. Die vormalige Wiesenfläche 184/2 und die Parkfläche 184/15 seien gekennzeichnet durch den hohen Nadelholzanteil der Bestockung. Neben Wiesenflächen sei vor allem der Solitärcharakter des Bewuchses charakteristisch, der auf ein weitgehend ungehindertes Aufwachsen der Einzelindividuen ohne störende Konkurrenz schließen lasse. Dies drücke sich auch in der weit herabreichenden Belaubung bzw. Benadelung dieser Individuen aus.
Aufgrund dieses Befundes erstattete der Amtssachverständige folgendes Gutachten:
1. Kriterium für die Waldeigenschaft von Grundfläche 192/4:
Die Fläche sei mit den Baumarten Rotbuche, Hainbuche, Esche, Schwarzerle, Fichte und Lärche mit einer Überschirmung von 0,9 bis 1,0 bestockt. Der Bestand sei ungleichaltrig aufgebaut und weise ein Alter zwischen sechzig und
neunzig Jahren auf.
Die Mindestbreite der bestockten Grundfläche 192/4 betrage ca. 30 m. Das Gesamtflächenausmaß der bestockten und im Grundbuch als Wald ausgewiesenen Fläche betrage 8.476 m2.
Weil nun die Hiebsreife der aufgezählten Baumarten mit sechzig Jahren erreicht werde - mit Ausnahme der Esche und Schwarzerle, die bereits nach dreißig Jahren bzw. zwanzig Jahren hiebsreif seien, weise der gesamte Bestand ein die Hiebsreife übersteigendes Alter auf.
Kriterien für die Nichtwaldeigenschaft auf Grund des Parkcharakters:
Im Befund werde sowohl der Bewuchs der Parzelle 194/2 als auch die eindeutig als Park anzusprechende, nicht verfahrensgegenständliche Fläche 184/26 bzw. 184/15 beschrieben.
Für die Beurteilung sei einerseits der Bewuchs, andererseits der Nachweis einer überwiegend anderen Nutzung maßgeblich.
Im Befund werde ausgeführt, daß der Bewuchs einen sehr naturnahen Aufbau zeige (Baumarten und Bestandesaufbau) und keine speziellen Gliederungsmerkmale von Einzelbäumen oder Baumgruppen aufweise, aus denen sich eine gestalterische Intention bei der Begründung der Bestockung ableiten ließe. Der Hainbuchenbestand und die Schwarzerlen am Grabeneinhang seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Naturverjüngung entstanden. Die Fichtenhorste mit den eingesprengten Lärchen und Eschen seien zwar aller Wahrscheinlichkeit nach aus einer Aufforstung hervorgegangen, bei Betrachtung des Flugbildes falle jedoch auf, daß ähnlich aufgebaute kleinkronige, dicht stehende Fichtenkulturen auch im Bereich der X vorzufinden seien. Deren Waldeigenschaft stehe außer Streit. Die für Waldbestände typischen Dynamiken, wie die Bildung von Naturverjüngungen von Hainbuche, Rotbuche und Esche ließen sich sowohl auf der verfahrengegenständlichen Fläche als auch am nördlichen Grabeneinhang der Parzelle 194 der X feststellen. Hinsichtlich der Nutzung der Grundfläche sei auffällig, daß zwar einerseits keine aktuelle forstliche Nutzung in Ermangelung charakteristischer Spuren wie Baumstücke und Bringungsanlagen vorzufinden sei, daß aber andererseits auch keine der Erholung dienende Infrastruktur wie planvoll angelegte schlechtwettertaugliche Wegenetze bzw. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten vorzufinden seien, wie sie vergleichsweise auf Grundstück 184/26 vorhanden seien.
In einem weiteren Teil des Gutachtens stellte der Amtssachverständige noch dar, daß eine Waldverwüstung vorliege.
Zu deren Beseitigung schlug er folgende Maßnahmen vor:
1. Die gänzliche Entfernung der Ablagerungen auf einer Teilfläche von 1.200 m2 des Grundstückes 192/4.
2. Durchführung einer Bodenlockerung und -vorbereitung für die Wiederaufforstung.
3. Wiederaufforstung der zur Zeit unbestockten Teilfläche von 500 m2 bis spätestens 30. Mai 1996 mit 50 Stück Esche, 50 Stück Ahorn, 25 Stück Erle, 25 Stück Hainbuche im Verband 2 m x 1,5 m.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei der in Rede stehenden Parzelle eindeutig um einen Park mit mehr oder weniger Naturbewuchs, der auch durch die Einzäunung erkennbar sei. Die Fläche sei nie forstlich genutzt worden. Der gesamte Park sei nie als Waldfläche allgemein zugänglich gewesen. Ablagerungen seien nur für Zwecke der Kompostierung des natürlichen Abfalles erfolgt. Wenn im Gutachten festgestellt werde, daß keine Kriterien feststellbar seien, die eine Verwendung der Fläche als Park erkennen ließen, wie Bänke, Wege, etc., so dürfe darauf verwiesen werden, daß auch zu diesem Teil des Parkes eine Straße angelegt sei, daß ein Daueraufenthalt in diesem Stück des Parkes aber wegen erhöhter Zeckengefahr seit langem ärztlich nicht vertretbar erscheine und daher von solchen Einrichtungen abgesehen werden müsse. Was das Ausmaß der Bestockung dieses Parkstückes anlange, so sei von der Fläche, die die Behörde als Wald ansehe, nur ein kleiner Bruchteil der grundbücherlich ausgewiesenen Fläche vorhanden. Nur wenn man das Gestrüpp rundherum miteinbeziehe, könnten noch mehr als 1.000 m2 zustandekommen.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer ab, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß dessen Punkte 1 bis 3 nunmehr so lauten, wie vom Amtssachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Auf das Wesentliche zusammengefaßt, bringt der Beschwerdeführer vor, der bekämpfte Bescheid hätte überhaupt nicht erlassen werden dürfen; vielmehr hätte zunächst die fragliche Waldeigenschaft in einem Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG geklärt werden müssen.
Die fragliche Fläche sei kein Wald im Sinne des ForstG, sondern eine Parkanlage. Sie sei ausschließlich für Zwecke der Krankenanstalt gewidmet.
Obschon nach den im angefochtenen Bescheid selbst getroffenen Feststellungen eine forstliche oder waldwirtschaftliche Nutzung vorliege, komme der angefochtene Bescheid in rechtswidriger Weise zu dem Ergebnis, daß der Nutzungszweck der Waldwirtschaft nicht in Frage gestellt sei.
Der angefochtene Bescheid stelle zwar die Gesamtgröße der Parzelle Nr. 192/4 nicht mit 8.476 m2 fest, lasse aber nicht erkennen, welches Ausmaß der im Bescheid genannte Waldbereich dieser Parzelle haben solle.
Entgegen § 1 ForstG nehme der angefochtene Bescheid auf die Benützung der an die in Rede stehende Fläche angrenzenden Grundflächen nicht Bedacht. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang zu prüfen gehabt, ob die tatsächliche Nutzung des gesamten Parkareals zur Erholung der Patienten der Krankenanstalt nicht den Bestand der angeblichen Waldfläche unterbreche. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Feststellungen über die landschaftsgartenähnliche Gestaltung des Grundstückes Nr. 192/4 zu treffen.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe sich ohne Verständigung des Beschwerdeführers eigenmächtig Zutritt zur Parkanlage verschafft. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer zum Lokalaugenschein beigezogen werden müssen.
Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt; sie habe es unterlassen, den Beschwerdeführer anzuleiten, jene Beweisanträge zu stellen, die nach Ansicht der belangten Behörde notwendig gewesen wären.
Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, daß sie die vom ihm vorgelegten Postkarten nicht als taugliche Beweismittel ansehe. Sie hätte den Beschwerdeführer nicht erst im Bescheid mit dieser Ansicht überraschen dürfen.
Das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei unbrauchbar. Er habe sich die Lösung von Rechtsfragen angemaßt und Meinungen geäußert, die im Befund keine Grundlage fänden. Unüberprüfbar blieben die Feststellungen zum Alter des Bewuchses.
Schließlich habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert, ohne dies zu begründen. Nach dem angefochtenen Bescheid seien Ablagerungen gänzlich zu entfernen und nicht mehr nur 1.000 m3 wie im erstinstanzlichen Bescheid. Überdies würden bei den für die Aufforstung vorgeschriebenen Forstgewächsen andere Arten und andere Stückzahlen vorgeschrieben als im erstinstanzlichen Bescheid.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit des ihm erteilten forstpolizeilichen Auftrages mit der Begründung, dieser Auftrag beziehe sich auf eine Fläche, die kein Wald im Sinne des ForstG sei.
Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte vor Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages ein Waldfeststellungsverfahren durchführen müssen. Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063, u.a.).
Dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, daß der im Grundbuch auf einer Teilfläche von
8.476 m2 als Wald ausgewiesene Teil des Grundstückes Nr. 192/4 auch in der Natur auf dieser Teilfläche mit forstlichem Bewuchs bestockt ist, wobei die Überschirmung 0,9 bis 1,0 beträgt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe die Größe der bestockten Fläche nicht angegeben, ist daher unzutreffend. Dem Gutachten zufolge beträgt die geringste Breite der bestockten Fläche 30 m. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ForstG liegen demnach vor.
Mit seinen Einwänden macht der Beschwerdeführer das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 4 lit. a und b ForstG geltend.
Nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das hiebsunreife Alter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat.
§ 1 Abs. 4 lit. a statuiert zwei Voraussetzungen, die beide (kumulativ) vorliegen müssen, um einer Fläche den Waldcharakter zu nehmen.
Im Gutachten des Amtssachverständigen wird ausgeführt, daß die für Waldbestände typischen Dynamiken, wie die Bildung von Naturverjüngungen von Hainbuche, Rotbuche und Esche sich auf der verfahrensgegenständlichen Fläche feststellen lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0168, ausgeführt hat, fällt es auch unter den Begriff der "forstlichen Nutzung", wenn eine Waldfläche dem Wirken der natürlichen Verjüngung überlassen wird. Da dies auf den Waldteil der Parzelle Nr. 192/4 zutrifft, wird diese forstlich genutzt und sie fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG.
Nach § 1 Abs. 4 lit. b ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen.
Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0166, und vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0100).
Daß ein parkmäßiger Aufbau des Bewuchses in dem dargestellten Sinn nicht vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des Amtssachverständigen. Gleiches gilt für den Umstand, daß die in Rede stehende Fläche nicht überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient.
Die gegen diesen Teil des Amtssachverständigengutachtens gerichteten Ausführungen der Beschwerde gehen ins Leere. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seiner Stellungnahme durch Auflistung konkreter Sachverhaltselemente, aus denen auf das Vorliegen eines parkmäßigen Aufbaues des Bewuchses geschlossen werden könnte, die Unrichtigkeit der Annahmen des Sachverständigen zu dokumentieren. Dies ist nicht geschehen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu weiteren Einwendungen anzuleiten (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 181, angeführte Rechtsprechung). Eine Verletzung der Manuduktionspflicht liegt daher nicht vor.
Zum Ortsaugenschein mußte der Beschwerdeführer nicht beigezogen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 385, unter Nr. 6a angeführte Rechtsprechung).
Die Aussage, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen als Beweismittel nicht taugen, findet sich bereits in dem Amtssachverständigengutachten, das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Die Behauptung, er wäre mit dieser Aussage erstmals durch den angefochtenen Bescheid konfrontiert worden, ist daher aktenwidrig.
§ 66 Abs. 4 AVG ermächtigt die Berufungsbehörde, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Bereits der erstinstanzliche Bescheid enthielt die Verpflichtung zur Räumung der gesamten Ablagerung, die er mit ca. 1.000 m3 angab. Die belangte Behörde hat die Mengenangabe von 1.000 m3 entfernt. Sie hat dadurch nicht mehr vorgeschrieben als die Erstbehörde.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Wiederbewaldungsauftrag erteilt. Dieser muß nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sachgemäß sein. Außerdem muß er dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. Der Beschwerdeführer könnte mit seinem Beschwerdevorbringen gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des forstpolizeilichen Auftrages nur dann durchdringen, wenn er darlegte, daß diese den genannten Kriterien nicht entsprechen. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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