Normen
AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
SchUG 1986 §38 Abs3 Z4;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
SchUG 1986 §38 Abs3 Z4;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, besuchte im Schuljahr 1999/2000 die 3. Klasse der Fachschule für Textiltechnik, Ausbildungszweig Maschinenstickerei, in D. Auf Grund der Entscheidung der Klassenkonferenz erhielt er im Pflichtgegenstand Deutsch eine negative Jahresbeurteilung und war daher zum Antreten zur Abschlussprüfung mit einer Jahresprüfung in Deutsch berechtigt. Da er bis Ende des Schuljahres 1999/2000 die erforderliche Ferialpraxis nicht nachweisen konnte, wurde er gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), auf den Herbsttermin zurückgestellt.
Die verpflichtend abzulegende Klausurarbeit aus Deutsch vom 16. September 2000 wurde negativ beurteilt; der Beschwerdeführer hatte daher gemäß § 37 Abs. 5 SchUG eine zusätzliche mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch abzulegen. Daher kam es zum Entfall der Jahresprüfung, die gemäß § 36a Abs. 1 letzter Satz SchUG insoweit nicht abzulegen ist, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet. Da die mündliche Teilprüfung vom 17. Oktober 2000 mit einem "schwachen" Genügend beurteilt wurde, erhielt der Beschwerdeführer auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Deutsch die Note "Nicht genügend". Der Vorsitzende traf sodann am 17. Oktober 2000 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung nicht bestanden habe.
Gegen diese Entscheidung erhob der anwaltlich vertretene (eigenberechtigte) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 Berufung an den Landesschulrat für Vorarlberg als Schulbehörde erster Instanz. Er begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung vom 17. Oktober 2000 nicht den Bestimmungen des AVG entsprochen habe, da der Unterzeichner nicht identifizierbar sei. Bei der Beurteilung der Abschlussprüfung wären auch der sprachliche und kulturelle Hintergrund sowie die zukünftige berufliche Verwendung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Die Prüfungskommission sei uneinig gewesen, offenbar habe die Prüferin auf einer negativen Beurteilung bestanden. Auf Grund der Unterlagen sei die negative Beurteilung nicht zu rechtfertigen, weshalb die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2000 wies der Landesschulrat für Vorarlberg die Berufung mit der Begründung ab, die Überprüfung der im Prüfungsgebiet Deutsch erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers habe die Richtigkeit der negativen Beurteilung bestätigt.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 Berufung. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der Landesschulrat in der Begründung seines Bescheides auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2000 nicht eingegangen sei. Es sei unzulässig gewesen, die Abschlussprüfung wegen der Nichtabsolvierung des Praktikums auf den Herbst zu verlegen. Zwar hätte das Abschlusszeugnis nicht vor Nachweis des Praktikums ausgestellt werden können, dies wäre jedoch einem Antreten zum Sommertermin nicht hinderlich gewesen. Die Uneinigkeit der Prüfungskommission sei ihm von einer "Vertrauensperson" mitgeteilt worden. Das Prüfungsprotokoll sei daher fehlerhaft. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Entscheidung der Prüfungskommission stelle rechtlich einen Nichtakt dar, sei die Erstbehörde mit dem Hinweis entgegengetreten, dass im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes das AVG nicht anzuwenden sei. Elementare Verfahrensgrundsätze, wie etwa das Erfordernis der Erkennbarkeit des Unterzeichners einer Entscheidung, hätten jedoch im gesamten Bereich der Verwaltung Geltung. Auch seien Zweifel an der pädagogischen Fähigkeit von Lehrern gerechtfertigt, die die Nichteignung eines Schülers erst bei der Abschlussprüfung bemerkten.
Die belangte Behörde holte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Fachabteilung ein. Dieses brachte das Ergebnis, dass aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend das Prüfungsgebiet Deutsch nicht habe festgestellt werden können, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung der Klausurarbeit richtig oder unrichtig sei. Die Aufgaben der Klausurarbeit könnten nicht als voneinander unabhängig betrachtet werden, da sich beide Aufgaben um das gleiche Thema ("Puncher") bewegt hätten.
Mit Verfügung der belangten Behörde vom 24. Jänner 2001 wurde darauf hin das Verfahren unter Berufung auf § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung, die gemäß § 71 Abs. 5 SchUG durchzuführen sei, aus dem Prüfungsgebiet Deutsch-Klausurarbeit zugelassen. Der Landesschulrat für Vorarlberg wurde um Durchführung der Prüfung nach rechzeitiger und nachweislicher Verständigung des Beschwerdeführers vom Prüfungstermin ersucht. Als Prüfungstermin wurde der 8. Februar 2001 festgelegt. Der Landesschulrat wurde weiters ersucht, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht bleibe.
Der Beschwerdeführer trat am 8. Februar 2001 zur kommissionellen Prüfung an; er hat diese jedoch nicht bestanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 3 Z. 4 sowie § 71 Abs. 4 und 6 SchUG abgewiesen. Die belangte Behörde sprach ferner aus, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im Herbsttermin 2000 nicht bestanden habe.
In der Begründung ihres Bescheides legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und des § 71 Abs. 4 SchUG dar, die Prüferin habe zur Beurteilung der kommissionellen Prüfung ausgeführt, die Arbeit des Beschwerdeführers weise zahlreiche schwere Grammatikfehler auf. Es fehle eine Gliederung, weder Einleitung noch Schluss seien erkennbar. Es sei unklar, wo das erste Thema ende und das zweite beginne. Thema eins sei verfehlt, da nur das Aufspannen des Stoffes beschrieben werde, nicht jedoch das Aufrüsten der Stickmaschine. Thema zwei habe der Beschwerdeführer sehr oberflächlich und nichts sagend abgehandelt. Ohne Satzzeichenfehler und ohne Wiederholungsfehler seien 153 Fehler zu verzeichnen. Beide bearbeiteten Themen müssten sowohl inhaltlich als auch sprachlich "gravierend negativ" beurteilt werden.
Auf Grund der "gravierend negativ" zu beurteilenden Leistung bei der kommissionellen Prüfung, die bei der Erstellung der (Gesamt-)Beurteilung des Prüfungsgebietes an die Stelle der Klausurarbeit trete, ergebe sich im Zusammenhalt mit der knapp positiven Leistung bei der am 17. Oktober 2000 ordnungsgemäß abgelegten mündlichen Teilprüfung ein eindeutig negatives Leistungsbild im Prüfungsgebiet Deutsch. Es bleibe daher bei der negativen Beurteilung dieses Prüfungsgebietes. Wie sich aus den glaubhaften Stellungnahmen der Prüferin und des Schulleiters vom 25. Oktober 2000 ergebe, habe die Prüfungskommission nach eingehender Beratung bzw. nach einer Diskussion einstimmig die negative Beurteilung des Prüfungsgebietes beschlossen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen nicht näher genannten "Informanten", wonach der Beschluss der Prüfungskommission vom 17. Oktober 2000 nicht einstimmig gefasst worden sei, sei wenig aussagekräftig. Abgesehen davon sei für diesen Beschluss Einstimmigkeit keineswegs erforderlich, der Beschluss hätte auch mehrheitlich gefasst werden können. Bereits im Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg sei zutreffend ausgeführt worden, dass gemäß § 70 SchUG in den dort genannten Angelegenheiten auf schulischer Ebene besondere Verfahrensbestimmungen gelten würden. Gemäß Art. II Abs. 2 EGVG sei das AVG auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulräte anzuwenden, nicht jedoch auf schulischer Ebene. Vorsitzender der Prüfungskommission sei der Schulleiter, Hofrat Dipl.-Ing. M., gewesen, der den verhinderten ursprünglich bestellten Vorsitzenden, Oberstudienrat Dipl.-Ing. U., vertreten habe. Auf der vorliegenden Kopie der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 17. Oktober 2000 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sei die Unterschrift des Vorsitzenden klar erkennbar. Auch wenn sein Name nicht zusätzlich angegeben sei, so habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der Schulleiter diese Entscheidung unterschrieben habe. Wenn der Beschwerdeführer dennoch damit argumentiere, dass diese Entscheidung mangels Fertigung im Sinne des § 18 AVG nicht rechtswirksam sei, so sei er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Entscheidung jedenfalls mit der Übergabe des Abschlussprüfungszeugnisses wirksam geworden sei. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz SchUG sei eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweise und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthalten sei.
Gemäß § 25 Abs. 8 SchUG habe der Beschwerdeführer die 3. Klasse erst nach Ablegung der Ferialpraxis, die in der von ihm besuchten Schulart vorgeschriebenen sei, erfolgreich abgeschlossen. § 36a Abs. 1 zweiter Satz SchUG sei in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass zwar das Antreten zur abschließenden Prüfung auch mit einer negativen Jahresbeurteilung zulässig sei, jedoch ein vorgeschriebenes Praktikum - so wie im Fall des Antretens zur abschließenden Prüfung mit positiven Jahresbeurteilungen in allen Pflichtgegenständen - vor dem Antreten zur abschließenden Prüfung abgelegt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 3 Z. 4 SchUG hat die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung auf "nicht bestanden" zu lauten, wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schulbehörde zweiter Instanz § 66 Abs. 4 AVG anzuwenden und dabei nach § 71 Abs. 4 SchUG vorzugehen hat (vgl. etwa das zum Schulunterrichtsgesetz 1974 ergangene Erkenntnis vom 20. Oktober 1978, VwSlg. 9667/A). Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte den Bescheid des Landesschulrates aufheben und diesem "eine Entscheidung nach einem kompetenteren Verfahren aufzutragen" gehabt. Da im Beschwerdefall die der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zur Feststellung, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichten, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, war das Verfahren im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs. 5 SchUG zuzulassen.
Unter dem Gesichtspunkt einer "Verletzung des Parteiengehörs und der Begründungspflicht" bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, die belangte Behörde hätte ihm nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse "abschließendes Parteiengehör" geben müssen. Dem Beschwerdeführer seien bis heute die Unterlagen der ergänzenden Überprüfung nicht bekannt, weshalb er dazu auch keine abschließende Äußerung abgeben könne. Aus den wenigen Zitaten in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei jedoch erkennbar, dass der Klassenlehrerin weder "Sachkunde noch Objektivität" zugebilligt werden könne.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers 153 Fehler (ohne Satzzeichenfehler und ohne Wiederholungsfehler) aufgewiesen hat, wobei Thema eins verfehlt und Thema zwei sehr oberflächlich und nichts sagend abgehandelt worden sei. Auf Grund der "gravierend negativ" zu beurteilenden Leistung bei der kommissionellen Prüfung im Zusammenhalt mit der knapp positiven Leistung des Beschwerdeführers bei der am 17. Oktober 2000 ordnungsgemäß abgelegten mündlichen Teilprüfung sei die Prüfungskommission einstimmig zu einer negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes Deutsch gelangt. Eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht ersichtlich.
Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die schriftliche Prüfungsarbeit 153 Fehler aufgewiesen habe, nicht konkret entgegen. Damit sind die Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung einer Verletzung des Parteiengehörs nicht erfüllt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0227). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seiner Ansicht nach Sachkunde und Objektivität der Prüferin fehlten, obwohl eine ins Einzelne gehende Begründung vorliegt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, bei der die Klassenlehrerin und der Beschwerdeführer zu hören und ein von der belangten Behörde unabhängiger Sachverständiger zur Objektivität und Sachkunde des Ermittlungsverfahrens und zu den Leistungen des Beschwerdeführers und der Beurteilung zu hören sei. Er vertritt dabei die Auffassung, der Schulabschluss der Fachschule unterfalle als Berufszugangsprüfung den Garantien des Art. 6 MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.
Die bestehende Judikatur des EGMR indiziert nicht, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen vom Schutzbereich des Art. 6 MRK erfasst wäre.
Im Übrigen wären die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
Wie bereits oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Prüfungsarbeit 153 Fehler aufweise, nicht in Abrede gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 EMRK abgesehen.
Wien, am 22. November 2004
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