Normen
AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2002 den mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Z. 14 und 15 i. V.m. § 14 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (OÖ. NatSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Rodung eines Heckenzuges und die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen durch Auffüllung einer Geländesenke im Bereich eines ehemaligen Spreng- und Zündmittelmagazins nach Maßgabe eines - näher beschriebenen - Projekts und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien schädige zwar - wie näher dargelegt - den Naturhaushalt, beeinträchtige den Erholungswert und störe das Landschaftsbild in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Die im Berufungsverfahren vorgelegte - näher beschriebene - Projektvariante in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen beeinträchtige die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz aber nur mehr in einem solchen Ausmaß, dass die - in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundflächen gelegenen - Interessen der mitbeteiligten Parteien als überwiegend anzusehen seien. Insbesondere könnten durch die Projektvariante wesentliche landschaftsprägende Strukturen erhalten bzw. neu gestaltet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 5 Abs. 1 OÖ. Umweltschutzgesetz i.V.m. § 39 OÖ. NatSchG von der OÖ. Umweltanwaltschaft erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Erstbehörde habe dem Verfahren die OÖ. Umweltanwaltschaft beigezogen und ihrem Antrag durch Versagung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung entsprochen. Die belangte Behörde habe über Berufung der mitbeteiligten Parteien ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in das die beschwerdeführende Partei nicht mehr einbezogen worden sei. Dieses Verfahren habe letztlich dazu geführt, dass dem Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben worden sei. Die Ergebnisse dieses Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Solcherart sei sie im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Auseinandersetzung "mit wesentlichen naturschutzrechtlichen Fakten, wie
- das Vorhandensein verschiedenster Baumarten, Reisig- und Lesesteinhaufen und Wildkrautstreifen,
- dem Reichtum an miteinander verzahnten Klein- und Kleinstleberäumen,
- den Bestand der Hecke bzw. der Feldgehölze als wichtiges Vernetzungselement für die Fauna,
- und andererseits die wesentliche Verarmung der gegenständlichen Landschaft"
hätte, sofern die belangte Behörde das Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei gewahrt hätte, zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens geführt.
Gemäß § 5 Abs. 1 OÖ. Umweltschutzgesetz 1996 hat die OÖ. Umweltanwaltschaft in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Gemäß § 39 OÖ. NatSchG hat die OÖ. Umweltanwaltschaft in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 OÖ. Umweltschutzgesetz 1996.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde den mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung für die Durchführung von gemäß § 5 Z. 14 und Z. 15 OÖ. NatSchG bewilligungspflichtigen Vorhaben (Rodung eines Heckenzuges sowie Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen durch Auffüllung einer Geländesenke) gemäß § 14 OÖ. NatSchG erteilt. Der beschwerdeführenden Partei kam daher gemäß § 39 OÖ. NatSchG in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu; damit ist sie gemäß § 5 Abs. 1 OÖ. Umweltschutzgesetz 1996 auch zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert. Die von ihr erhobene Beschwerde ist aber nicht berechtigt.
Die beschwerdeführende Partei macht - wie dargelegt - geltend, sie sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden und das Verfahren daher mangelhaft geblieben, weil sie, wäre sie gehört worden, auf eine Auseinandersetzung mit wesentlichen naturschutzrelevanten Fakten hingewirkt hätte, was schlussendlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Sie macht also Verfahrensmängel geltend.
Nun führen Verfahrensfehler der Behörde nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es - unabhängig davon, ob Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG oder eine so genannte Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erhoben wurde - Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. z.B. das eine Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesem Erfordernis wird die vorliegende Beschwerde allerdings nicht gerecht. Mit den nicht weiter konkretisierten Hinweisen auf - zwar in der Folge beispielsweise genannte - "wesentliche naturschutzrelevante Fakten" wird kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme tragen könnte, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung dieser Fakten der durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien bewirkten Beeinträchtigung von Naturhaushalt, Erholungswert oder Landschaftsbild ein deutlich höheres, die Interessen der mitbeteiligten Parteien überwiegendes Gewicht beizumessen (und demzufolge mit einer Abweisung des Bewilligungsantrages vorzugehen) gehabt. Mit ihrem Vorbringen gelingt es der beschwerdeführenden Partei somit nicht, darzutun, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2003
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