Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107;
BDG 1979 §108 Abs2;
BDG 1979 §125a;
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §97;
StGB §127;
StGB §130 Fall1;
StGB §153 Abs1;
ZustG §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107;
BDG 1979 §108 Abs2;
BDG 1979 §125a;
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §97;
StGB §127;
StGB §130 Fall1;
StGB §153 Abs1;
ZustG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.615,18 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1972 im Postdienst. Er stand als Fachoberinspektor (Postbeamter) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt bis zu seiner Suspendierung (im Oktober 2000) war er als Leiter des Postamtes P tätig.
Mit dem (seit 1. Februar 2001) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 2001, GZ 21 EVr 2232/00, wurde der Beschwerdeführer 1. des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und 2. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Deliktsfall) StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe seit Herbst 1999 bis Oktober 2000 in P,
1. die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, und zwar dadurch, dass er in seiner Tätigkeit als Amtsleiter des Postamtes P, Briefe, die von S an den Postzusteller zur Weiterbeförderung übergeben wurden, nicht weiter leitete und dabei die Portogebühr im Einzelfall von S 7,-- bis zu S 49,-- für sich behielt, wodurch der Österreichischen Post AG ein Vermögensnachteil von S 10.500,-- zugefügt wurde;
2. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen der S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, dass er die unter Punkt 1. genannten Briefe außerdem öffnete und das fallweise darin befindliche Bargeld in der Höhe von jeweils ca. S 40,-- bis S 80,-- insgesamt ca. S 8.000,-- für sich entnahm.
Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen a S 300,-- (sohin S 30.000,--) verurteilt.
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18. Mai 2001 für schuldig befunden, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortung hinaus - seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Sinne des § 91 leg. cit. verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe "in Höhe von ATS 100.000,-- verhängt und gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 deren Abstattung in 20 Monatsraten zu je ATS 5.000,-- bewilligt".
Dagegen erhob der Disziplinaranwalt Berufung hinsichtlich der zu niedrigen Strafbemessung und beantragte, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.
Da der Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18. Mai 2001 kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist dieses Disziplinarerkenntnis im Umfang seines Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat die Berufung des Disziplinaranwaltes mit Schreiben vom 2. Juli 2001 dem Beschwerdeführer zu Handen seines durch Vollmacht vom 27. April 2001 ausgewiesenen Verteidigers (Regierungsrat W) zur Kenntnis übermittelt; der Verteidiger bestätigte diese Zustellung am Zustellschein mit seiner mit 6. Juli 2001 datierten Unterschrift.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Berufung des Disziplinaranwaltes - in der die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beantragt wurde - nicht geäußert; er hat auch keine Anträge an die belangte Behörde gestellt.
Mit dem - in nichtöffentlicher Sitzung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2001 hat die belangte Behörde der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Zur Begründung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der Judikatur fallbezogen Folgendes aus:
"Zur vom Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zutreffend gerügten Strafbemessung ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch den wiederholten Zugriff auf fremdes Vermögen bzw. des Vermögens des Dienstgebers schwerst wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat und durch die Schwere der von ihm gesetzten Verfehlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten, nämlich hinsichtlich der Respektierung fremden Vermögens, für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden ist.
Die Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kommen bzw. solches ihnen anvertraut wird, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken nach Meinung des Senates, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden kann.
...
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrmals deliktisch gehandelt hat und daher nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ('Augenblickstat') gesprochen werden kann.
Milderungsgründe, wie das reumütige Geständnis des Beschuldigten, die Schadenswiedergutmachung sowie seine disziplinäre Unbescholtenheit können in Ansehung der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst nicht zum Tragen kommen.
Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Im Übrigen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die dem Beschuldigten angelasteten Verfehlungen seine Entlassung rechtfertigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine schriftliche Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist - erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) lauten:
"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunk der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrerer selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
...
§ 95. (1) ...
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
...
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
...
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und der Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
...
§ 108. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
...
§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
- 1. die Berufung zurückzuweisen ist,
- 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
- 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 verwendete Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug). Einer Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - dass sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jeden Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Im Übrigen sind gerade jene Fälle, in denen einem mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt wird, besonders geeignet, das Ansehen der Behörde zu gefährden, und gefährden es auch tatsächlich (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0012, und vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0056, sowie die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 148, FN 505 wiedergegebene Judikatur).
Mit seinem Beschwerdevorbringen, von seinen Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen habe mit Ausnahme der geschädigten Frau S keine andere Person und schon gar nicht die Öffentlichkeit Kenntnis erlangt, zeigt der Beschwerdeführer daher keinen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt auf.
Die in der Beschwerde behauptete "Motivation" des Beschwerdeführers, er habe die geschädigte Frau S "vor weiteren nicht fruchtbringenden Postsendungen zur Anforderung von vermeintlichen Gewinnen" abhalten wollen, ist nicht zu berücksichtigen. Sie stellt auch keinen Milderungsgrund dar. Dass dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses etwa dann zumutbar wäre, wenn ein Beamter "Dienstpflichtverletzungen aus altruistischen Motiven" begangen habe, trifft nicht zu.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "unüberlegt" gehandelt, kann ihm zwar gefolgt werden, seine Vorgangsweise ist allerdings nicht dahingehend zu beurteilen, dass deshalb seine Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen keine "erhebliche kriminelle Energie in sich tragen". Eine sogenannte "Augenblickstat" liegt im Beschwerdefall nicht vor, hat der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes doch über einen Zeitraum von rund einem Jahr zum Nachteil der Österreichischen Post AG (seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von S 10.500,-- und zum Nachteil der S (einer Kundin seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von rund S 8.000,-- durch zahlreiche, wiederholte Einzeltaten herbeigeführt. Das Beschwerdevorbringen, die Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, würden einer "Augenblickstat" gleichkommen, entbehrt schon nach dem Schuldspruch des Strafgerichtes der sachverhaltsmäßigen Grundlage.
Welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beschwerdeführer nach sich zieht, war nicht zu berücksichtigen. Sie hinderten auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe.
Dem Argument einer möglichen Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen (nicht mit dem Geldverkehr im Zusammenhang stehenden) Tätigkeitsbereich ist zu erwidern, dass § 92 BDG 1979 eine derartige Disziplinarstrafe nicht vorsieht und die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden im Rahmen der ihnen gemäß § 97 leg. cit. zukommenden Zuständigkeit daher nicht befugt sind, derartige Maßnahmen über den Beschwerdeführer (Beschuldigten) in einem Disziplinarverfahren zu verhängen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0071). Auch eine Versetzung auf Grundlage des § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 hätte nicht die Disziplinarbehörde zu verfügen; diese Maßnahme würde eine (bereits) rechtskräftig verhängte (andere nicht auf Entlassung lautende) Disziplinarstrafe voraussetzen.
Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes betreffend eine Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen Tätigkeitsbereich liegt somit nicht vor.
Dennoch ist die Beschwerde, insoweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör im Berufungsverfahren geltend macht, im Ergebnis berechtigt.
§ 108 Abs. 2 BDG 1979 regelt die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren an den Verteidiger. Ist der bestellte Verteidiger (vgl. § 107 BDG 1979) gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigter (§ 9 Zustellgesetz), so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Hat der Beschuldigte jedoch seinen Verteidiger nicht (auch) zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, dann sind nach dem ersten Satz des § 108 Abs. 2 BDG 1979 zwar sämtliche Schriftstücke diesem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen, mit diesen Zustellungen sind gemäß § 108 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. jedoch nicht die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten verbunden (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., Seite 357 f).
Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall verabsäumt, die Bevollmächtigung des für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigers eingehend (inhaltlich) zu prüfen. Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Vollmacht vom 27. April 2001 umfasst ausschließlich eine Bestellung zum Verteidiger im eingeleiteten Disziplinarverfahren; eine Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers enthält diese Vollmacht nicht.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass neben der aktenkundigen Vollmacht (vom 27. April 2001) keine anderen Vollmachtsverhältnisse bzw. Vollmachtsurkunden zwischen ihm und seinem Verteidiger bestünden.
Von daher ist der Vorgangsweise der belangten Behörde im Berufungsverfahren, die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung ausschließlich an den Verteidiger mit Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschwerdeführer (Beschuldigten) zu übermitteln, von vornherein die Grundlage entzogen. Eine (rechtswirksame) Zustellung der Berufung an den Beschwerdeführer ist somit nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat somit, da die Berufung des Disziplinaranwaltes dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde, den gleichfalls im Berufungsverfahren geltenden Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Sie wird daher gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zu wahren haben.
Da die Möglichkeit, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit einem allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers (zur erhobenen Berufung) zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, nicht auszuschließen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die (mit S 2.500,-- entrichtete) Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzuerkennen. Die gemäß § 49 Abs. 1 festgesetzten Pauschbeträge (für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) decken auch die vom Beschwerdeführer zu Unrecht verzeichnete Umsatzsteuer.
Wien, am 29. April 2004
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