VwGH 2000/08/0128

VwGH2000/08/012816.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. J in W, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Juni 2000, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3647, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht seit August 1999 Arbeitslosengeld. Ihm wurde von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice eine Stelle bei Mag. S. angeboten. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, suchte diese einen Außendienstmitarbeiter für den Verkauf von Textilien (ethnischer Kleidung), Modeschmuck und Taschen mit gutem Auftreten und Beziehung zum afrikanischen Kontinent bzw. mit Interesse dafür. Geboten wurde freie Zeiteinteilung und eine kollektivvertragsentsprechende Entlohnung mit Fixum und Umsatzprovision.

Am 22. Februar 2000 teilte Mag. S. der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice telefonisch mit, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag vorgestellt und sofort gesagt habe, dass er an den Produkten, um die es bei der angebotenen Tätigkeit gehe, kein Interesse habe. Er müsse sich aber bewerben. Der Beschwerdeführer habe im Gegenzug sein Telefonsystem, für dessen Vertrieb er einen aufrechten Gewerbeschein besitze, an Mag. S. verkaufen wollen.

Über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung wurde am 6. März 2000 eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer angab, Mag. S. habe jemanden gesucht, der sich in der Branche auskenne. Dies treffe auf ihn nicht zu. Er habe keine Kontakte zu Textilfirmen. Er sei der Meinung, dass es wirtschaftlich nicht effizient sei, wenn er drei Monate brauche, um sich einzuarbeiten. Mag. S. habe keine Entscheidung treffen wollen, weil sie noch die Vorstellung anderer Bewerber habe abwarten wollen, die eventuell besser geeignet sein würden. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben von Mag. S., diese habe seine Telefonnummer und könne ihn anrufen, wenn sie an ihm interessiert sei.

Nach Anhörung des Regionalbeirates am 22. März 2000 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice mit Bescheid vom 23. März 2000 aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 22. Februar bis zum 3. April 2000 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich niemals geweigert, die angebotene Tätigkeit anzunehmen, und er habe die Annahme einer derartigen Beschäftigung auch nicht vereitelt. Er habe Mag. S. seinen Lebenslauf vorgelegt, worauf diese der Meinung gewesen sei, dass er für diese Stelle nicht sehr geeignet sei. Er habe am 22. Februar 2000 die Bestätigung "vorgemerkt" erhalten und es sei daher weder eine Annahme noch eine Absage oder eine Vereitelung der Beschäftigung erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer bei der Vorstellung sein Desinteresse an der Stelle bekundet habe. Es werde insofern den Angaben der Dienstgeberin gefolgt. Diese habe am Ausgang des Verfahrens kein unmittelbares Interesse. Der Beschwerdeführer habe auch noch anlässlich der Niederschrift vom 1. März 2000 angegeben, dass es seiner Meinung nach wirtschaftlich nicht effizient wäre, wenn er drei Monate brauchte, um sich in die für ihn neue Branche einzuarbeiten. Auch diese Aussage lasse auf ein mangelndes Interesse des Beschwerdeführers an der angebotenen Stelle schließen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nach der Aktenlage nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0209, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A).

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst die Feststellung der belangten Behörde, dass er von Anfang an sein Desinteresse an der in Aussicht genommenen Stelle bekundet habe. Diese Feststellung beruhe auf einer unrichtigen Beweiswürdigung, die insbesondere darin zum Ausdruck komme, dass Mag. S. dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Vorlage beim Arbeitsmarktservice eine Bestätigung ausgestellt habe, wonach er "vorgemerkt" werde. Diese Bestätigung stünde im Widerspruch zu den telefonischen Angaben von Mag. S. Sie habe vielmehr "auf die mangelnde Erfahrung des Beschwerdeführers in dem einschlägigen Berufsfeld hingewiesen". Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer versuche, im Telekommunikationsbereich Kunden für eine Firma zu akquirieren. Dieser Umstand könne nicht als Hinweis dafür dienen, dem Beschwerdeführer ein Desinteresse an der angebotenen Arbeitsstelle zu unterstellen. Er habe im Zuge des Bewerbungsgespräches lediglich wahrheitsgemäß auf die ihm gestellten Fragen Antwort gegeben.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) durch die belangte Behörde schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass eine förmliche Einvernahme der Zeugin Mag. S. unterblieben sei, sei vorausgeschickt, dass gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Behörde darf grundsätzlich auch das Ergebnis telefonischer Erhebungen bei ihrer Entscheidung verwerten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0023, mwN).

Die belangte Behörde hat sich ferner mit der Aussage von Mag. S. und den Angaben des Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt und den Angaben von Mag. S. insbesondere deshalb eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, weil diese am Ausgang des Verfahrens kein unmittelbares Interesse habe und der Beschwerdeführer noch anlässlich der Niederschrift vom 1. März 2000 angegeben habe, dass es seiner Meinung nach wirtschaftlich nicht effizient wäre, weil er drei Monate brauchen würde, um sich in die für ihn neue Branche einzuarbeiten. Diesen schlüssigen Argumenten der belangten Behörde hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, dass Mag. S. den Beschwerdeführer der für das Arbeitsmarktservice bestimmten Bestätigung zufolge "vorgemerkt" habe. Aus diesem Umstand lässt sich aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs als einzig schlüssige Konsequenz ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Weise sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hätte, zumal er seine distanzierte Haltung zu dieser Beschäftigung - wenngleich unter einem anderen Gesichtspunkt - auch noch in der von der Behörde am 1. März 2000 aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat. Da der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Widerspruch zwischen den Angaben der Mag. S. und deren Bestätigung für das Arbeitsamt nicht gegeben ist, ist das Verfahren auch nicht durch das Unterbleiben einer Aufklärung vermeintlicher Widersprüche mangelhaft geblieben.

Mag. S. musste angesichts der festgestellten Bemerkungen des Beschwerdeführers zu Beginn des Vorstellungsgespräches insgesamt den Eindruck gewinnen, dieser bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern er bewerbe sich - ohne die Stelle tatsächlich anzustreben - nur deswegen, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice nachzukommen. Der Auffassung der belangten Behörde, dieses Verhalten sei geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von einer Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Daran ändert nichts, dass Mag. S. den Beschwerdeführer nicht als völlig ungeeignet abgelehnt (sondern vorgemerkt) hat und unter Umständen auf ihn zurückgegriffen hätte, wenn sie im Zuge weiterer Vorstellungsgespräche keinen besser geeigneten Bewerber gefunden hätte. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers am Beginn seines Vorstellungsgespräches gegenüber Mag. S. waren nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet, seine Arbeitswilligkeit im Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und die Chancen seiner Bewerbung beträchtlich zu vermindern. Dadurch hat der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0142).

Dem Beschwerdevorbringen, die in Aussicht genommene Stelle sei dem Beschwerdeführer (objektiv) nicht zumutbar gewesen, weil er bislang nicht in der Textilbranche tätig gewesen sei und überhaupt kein Bezug zum afrikanischen Kontinent bzw. kein Interesse dafür vorhanden wäre, ist zu erwidern, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualifikation des Beschwerdeführers - nach angemessener Einarbeitungszeit - nicht ausreicht, um die angebotene Beschäftigung eines Außendienstmitarbeiters in einer Textilfirma auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher an der Zuweisungseignung der Beschäftigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0252) keine Zweifel. Für die belangte Behörde war auch nicht ersichtlich, inwiefern die angebotene Beschäftigung dem Beschwerdeführer eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren sollte (§ 9 Abs. 2 AlVG), sodass sie - in Ermangelung entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - nicht verhalten war, zur Frage der Zumutbarkeit besondere Erhebungen zu pflegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0021), zumal sich der Beschwerdeführer ab dem 3. Dezember 1999 auf Grund eines Gewerbescheines für das Handelsgewerbe und Handelsagenten zwar selbständig, aber in ähnlicher Weise, nämlich mit der Vermittlung von Telefonsystemen auf Provisionsbasis, beschäftigt hat.

Auch dadurch, dass die belangte Behörde keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe für gegeben erachtete, belastete sie den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0116). Für das Vorliegen solcher Gründe ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.

Was schließlich den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, vor Erlassung der Entscheidung sei der Regionalbeirat nicht angehört worden, so ist auf die bereits erwähnte Niederschrift vom 6. März 2000 (OZl. 39 des Verwaltungsaktes) zu verweisen, wonach der Regionalbeirat am 22. März 2000 angehört wurde und dieser dahingehend Stellung genommen hat, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels berücksichtigungswürdiger Gründe eintreten sollen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Juni 2004

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