VwGH 99/18/0439

VwGH99/18/043920.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1970, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 6/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 1999, Zl. SD 74/99, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1 Abs1;
AHStG §28 Abs5;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AHG 1949 §1 Abs1;
AHStG §28 Abs5;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe vom 3. Dezember 1994 bis zum 6. Dezember 1997 Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums erhalten. Am 23. Oktober 1997 habe er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt. Die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt habe er durch eine Kopie seines Sparbuches zu belegen versucht und angegeben, als Geschäftsführer einer KEG monatlich etwa S 9.000,-- zu verdienen. Diese Geschäftsführertätigkeit habe er laut Eintragung im Firmenbuch am 7. August 1998 aufgegeben. Im Jahr 1995 habe er aus Frankreich drei Bargeldüberweisungen zu S 2.884,--, S 9.708,-- und S 2.000,-- erhalten. Weitere Überweisungen seien am 3. Dezember 1996 zu S 11.820,-- sowie am 2. Oktober 1997 zu S 9.336,-- erfolgt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die ihm derzeit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel und die Herkunft derselben durch Vorlage entsprechender, aktueller Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Aus den darauf vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass er aus Frankreich am 20. Jänner 1999 S 9.408,--, am 16. Februar 1999 S 14.684,-- und am 16. Juli 1999 S 8.971,-- erhalten hatte. Der Beschwerdeführer habe angeführt, diese Gelder würden von seinem in Marseille lebenden Onkel stammen. Das Vorhandensein sonstiger Unterhaltsmittel sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

Damit habe er nicht nachgewiesen, dass er über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfüge. Eine Verpflichtungserklärung des Onkels des Beschwerdeführers liege nicht vor. Sie könnte auch nur dann anerkannt werden, wenn sie von einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet stammte. Der im § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Auf Grund der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er keinerlei Prüfungserfolg für den Zeitraum Sommersemester 1997 bis Sommersemester 1999, sohin für zweieinhalb Jahre, aufweisen könne, sei der Schluss zu ziehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausschließlich dem Zweck des Studiums gewidmet gewesen sei. Es seien lediglich eine Deutschprüfung (vgl. das Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung im Sinn des § 28 Abs. 5 AHSTG als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität, Leistungsstufe "Grundkenntnisse", Stück 146 des Verwaltungsaktes) eine Mathematikprüfung (vgl. das Fachprüfungszeugnis vom 8. Februar 1996 im Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Hörer über eine Ergänzungsprüfung, Stück 145 des Verwaltungsaktes) sowie eine absolvierte Übung (vgl. das Lehrveranstaltungszeugnis vom 30. Jänner 1997, Stück 147 des Verwaltungsaktes) aktenkundig. Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel werde durch den mangelnden Studienerfolg des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens nicht unerheblich beeinträchtigt. Es sei auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG gegeben.

Die vorliegenden Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Angesichts des mehrjährigen inländischen Aufenthaltes sei zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser erweise sich jedoch als gerechtfertigt, da es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich angesichts der Dauer und des Zwecks des Aufenthaltes und unter Bedachtnahme auf das Fehlen maßgeblicher familiärer Bindungen jedoch als keinesfalls ausgeprägt. Dem stünden die genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das durch die vorliegenden Versagungsgründe bewirkte öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

Mangels sonstiger, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (ua) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z. 1) oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z. 2). Nach den ErläutRV (685 Blg. NR 20. GP) wird mit § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. Z. 2 normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 23. Oktober 1997 einen Verlängerungsantrag gestellt und hält sich damit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf. Bei dem beantragten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG für den ausschließlichen Zweck des Studiums.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt (Z. 1), der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 2) oder wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer hält sich nach den unstrittigen Feststellungen seit dem 3. Dezember 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei ihm bisher Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums erteilt worden sind. Er hat die ihm von der Technischen Universität Wien als Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Mathematik und eine Prüfung über die Grundkenntnisse der deutschen Sprache iSd § 28 Abs. 5 AHSTG abgelegt und im Wintersemester 1996 erfolgreich eine Übung in Mathematik absolviert, worüber ein Lehrveranstaltungszeugnis vom 31. Jänner 1997 aktenkundig ist. Weitere Leistungsnachweise liegen nicht vor. Für den Zeitraum Sommersemester 1997 bis Sommersemester 1999, sohin für zweieinhalb Jahre, ist kein Studienerfolg nachweisbar. Es stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wenn sich ein Fremder, der über einen derart langen Zeitraum - aus welchen Gründen immer - überhaupt keinen Studienerfolg aufzuweisen hat, weiterhin allein zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0041). Im Hinblick darauf geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, dass es sich beim Studium der Wirtschaftsinformatik um "einen äußerst aufwendigen und komplizierten Studienzweig" handle und dass "in den nächsten Semestern" ein entsprechender Studienerfolg zu erwarten wäre.

2.3. Nach den unstrittigen Feststellungen war der Beschwerdeführer überdies Geschäftsführer einer KEG und verdiente monatlich etwa S 9.000,--. Diese Geschäftsführertätigkeit hat er am 7. August 1998 wieder aufgegeben. Der Beschwerdeführer hat somit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne im Besitz eines dies gestattenden Aufenthaltstitels zu sein. Dieses Verhalten stellt ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0174).

2.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075). Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zwar (unregelmäßige) Überweisungen von einem in Frankreich lebenden Verwandten erhalten hat, jedoch weitere (eigene) Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachweisen konnte.

Nach § 10 Abs. 3 FrG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers iSd § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Das Vorliegen einer solchen Verpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

In Anbetracht dessen, dass die (freiwilligen) Zahlungen des Verwandten des Beschwerdeführers in Frankreich jederzeit ausbleiben können und der Aufenthalt des mittellosen Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist der im § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht.

2.5. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es "unter Umgehung der Ermittlungspflicht des § 37 AVG unterlassen, in konkludenter Weise darzulegen, welche Unterlagen tatsächlich für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendig sind" so ist sie darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - die erforderlichen Nachweise aus eigenem Antrieb zu erbringen hat. Im Übrigen ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers Gegenstand weiterer Ermittlungen hätten sein sollen.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 FrG erfülle, ist daher unbedenklich.

4. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 2 FrG an, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels versagt werden kann. Damit ist klar gestellt, dass das Vorliegen eines oder mehrerer der in dieser Gesetzesstelle genannten Sachverhalte nicht zwingend einen Versagungsgrund darstellt. Der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0041, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 5.) - eine Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0224, mwN).

Da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegenstehen, kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 1994, also seit knapp fünf Jahren, sowie das Fehlen familiärer Bindungen berücksichtigt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende, mit seiner Mittellosigkeit, seiner unrechtmäßigen (vorübergehenden) Erwerbstätigkeit und der Verfehlung des Zwecks der bisherigen Aufenthaltstitel (Studium) verbundene Gefährdung des öffentlichen Interesses (vgl. II. 2.) gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig angesehen werden.

6. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt Umstände ersichtlich, die eine derartige Ermessensentscheidung geboten erscheinen ließen.

7. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte