VwGH 99/12/0114

VwGH99/12/011424.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Untersagung der Durchführung der die Universitätsklinik für Psychiatrie betreffenden Beschlüsse des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 1. April 1998 und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 16. April 1998, sowie auf ersatzlose Aufhebung dieser Beschlüsse, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
B-VG Art132;
UOG 1975 §5 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs4;
UOG 1975 §5;
UOG 1975 §54 Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
B-VG Art132;
UOG 1975 §5 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs4;
UOG 1975 §5;
UOG 1975 §54 Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unstrittig, dass an der Universitätsklinik für Psychiatrie an der medizinischen Fakultät der Universität Wien zwei klinische Abteilungen bestehen:

Die Abteilung für Allgemeine Psychiatrie wird vom Beschwerdeführer geleitet, die Abteilung für Sozialpsychiatrie und Evaluationsforschung von Dr. Kat.

Am 21. April 1998 richtete der Beschwerdeführer an die

belangte Behörde folgendes Schreiben:

"(...)

Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde zum Beschluss der Klinikkonferenz der Univ. Klinik für Psychiatrie vom 16.4.1998

(Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Klinikkonferenz vom 16.4.1998 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 'Allfälliges' von Prof. Kat der Antrag eingebracht, dass der Fakultätsbeschluss vom 1.4.1998 zur Frage der Ressourcenaufteilung (Tagesordnungspunkt VII/5, Zahl 82-7/98) zum 20.5.1998 'effektuiert' werden soll. Dieser Antrag wurde in der Klinikkonferenz der Univ. Klinik für Psychiatrie vom 16.4.1998 mit 4:2 Stimmen positiv abgestimmt (geheime Abstimmung).

Da es sich bei der Verschiebung von 30 Betten um eine Strukturänderung handelt, muss diese Maßnahme mit dem Krankenanstaltenträger besprochen werden und inhaltlich mit dem Gesamtversorgungskonzept der Stadt Wien abgestimmt sein. Gespräche mit der Stadt Wien haben meiner Information nach bis dato nicht stattgefunden.

Ich bitte Sie daher, die sachgemäße Arbeit der Klinikkonferenz der Univ. Klinik für Psychiatrie zu überprüfen und bitte Sie um rasche Intervention, da ansonsten eine unnötige Labilisierung in der PatientInnenversorgung auftritt.

(...)"

In seiner am 5. Mai 1998 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 30. April 1998 äußerte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend, dass die Universitätsklinik für Psychiatrie der Medizinischen Fakultät der Universität Wien in die beiden obgenannten Abteilungen gegliedert sei. Das Fakultätskollegium habe in seiner Sitzung am 1. April 1998 auf der Grundlage eines "Kompromissvorschlages" den Beschluss gefasst, organisatorische Veränderungen in den beiden Abteilungen vorzunehmen (im Wesentlichen Ausgliederung von 40 Betten aus der Abteilung des Beschwerdeführers, wovon 30 Betten in einen dem Klinikvorstand unmittelbar unterstellten "Zentralbereich", 10 Betten der Abteilung für Sozialpsychiatrie und Evaluationsforschung eingegliedert werden). Dieser sei von der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie am 16. April 1998 mit der Maßgabe angenommen worden, dass die beschlossenen Maßnahmen bis 20. Mai 1998 umzusetzen seien. Diese Beschlüsse würden einer rechtlichen Grundlage entbehren. Gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 4 UOG 1993 beruhe die Struktur des klinischen Bereiches einerseits auf Vereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt und andererseits auf den Entscheidungen der belangten Behörde. Eine Änderung der vereinbarten und festgelegten Struktur des klinischen Bereiches des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien könne daher nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Stadt Wien "und der entsprechenden Bestimmung durch den Bundesminister" erfolgen. Eine einseitige Strukturänderung - von welcher Seite auch immer - sei daher nicht zulässig.

Der Versuch des Fakultätskollegiums und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie, die beschlossene Strukturänderung als "Veränderung der Ressourcenzuteilung" darzustellen, gehe ins Leere: Die Schaffung einer Organisationseinheit mit 30 Betten und 8 Assistenzarztposten sei keine Ressourcenverteilung, sondern eine neue Organisationseinheit und damit eine Strukturänderung. Wie im Kompromissvorschlag des Dekanates der Medizinischen Fakultät vom 5. März 1998 ausdrücklich dargelegt werde, gehe es darum, einen abteilungsübergreifenden Bereich zu schaffen, der im Sinne von "Konsiliar- /Liasiontätigkeiten" sowie Notfall- und Kriseninterventionsleistungen dem AKH und der Bevölkerung als Dienstleistungsbereich zur Verfügung stehe, also um die Schaffung neuer Organisationsstrukturen (und nicht etwa um die Übertragung eines Gerätes von einer Klinischen Abteilung an die andere).

Im Übrigen bedürfte auch die bloße Ausstattung der Klinischen Abteilungen einer Abstimmung mit den Trägern der Krankenanstalten, sodass selbst dann, wenn es sich tatsächlich um eine Frage der Ressourcenzuteilung handelte, ein Alleingang von Organen der Medizinischen Fakultät der Universität Wien unzulässig wäre. Auf Grund der Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Krankenanstaltenträger sei gemäß § 59 UOG 1993 ausschließlich der Bundesminister berechtigt, Universitätskliniken zu gliedern. Dem Fakultätskollegium und der Klinikkonferenz fehle es daher an der (formellen) Kompetenz, die Universitätsklinik für Psychiatrie neu zu gliedern.

Gemäß § 59 Abs. 2 UOG 1993 könnten Universitätskliniken nur in klinische Abteilungen gegliedert werden. Eine Untergliederung in einen "abteilungsfreien Zentralbereich" sei dem Gesetz fremd. Die Schaffung eines solchen sei - abgesehen davon, dass dafür weder das Fakultätskollegium noch die Universitätsklinik zuständig seien - unzulässig. Gemäß § 62 Abs. 3 UOG 1993 sei der Leiter der Klinischen Abteilung für die zu erfüllenden Aufgaben verantwortlich. Würde tatsächlich ein "abteilungsfreier Zentralbereich" geschaffen werden, gäbe es keinen ärztlichen Verantwortlichen mehr. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dieser "abteilungsfreie Zentralbereich" dem Vorstand der Universitätsklinik unterstellt werden solle, welcher auch Leiter der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie und Evaluationsforschung sei. Die ärztliche Verantwortlichkeit von Prof. Kat beziehe sich nämlich nicht auf den "abteilungsfreien Zentralbereich".

Ein solcher gehöre nicht zu den Universitätseinrichtungen, die der Bundesminister gemäß § 58 Abs. 2 UOG 1993 zu einem Teil des klinischen Bereiches erklärt habe, und "wäre daher nicht berechtigt, Aufgaben im Rahmen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien zu besorgen". Der Bund hafte grundsätzlich nicht für Fehlbehandlungen, die im Rahmen einer dem klinischen Bereich zugeordneten Abteilung erfolgten. Im Falle von Fehlbehandlungen in einem "abteilungsfreien Zentralbereich", welcher entgegen der im UOG 1993 vorgesehenen Struktur eingerichtet worden sei, würde der Bund für die mangelhafte Organisation allerdings einstehen müssen.

Das Fakultätskollegium und die Universitätsklinik für Psychiatrie der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hätten daher eine Strukturänderung beschlossen, die weder mit der belangten Behörde noch mit der Stadt Wien akkordiert oder gar vereinbart worden sei, für welche ihnen die Kompetenz fehle und die eine Organisationseinheit schaffen sollte, die im UOG 1993 nicht vorgesehen und die geeignet sei, im Falle von Fehlbehandlungen im Rahmen dieser neuen Organisationseinheit eine (unmittelbare) Haftung des Bundes zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der Universitätsklinik für Psychiatrie die Durchführung der Beschlüsse des Fakultätskollegiums und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 1. April 1998 und vom 16. April 1998 zu untersagen und diese Beschlüsse (ersatzlos) aufzuheben.

Hierauf reagierte die belangte Behörde am 25. Jänner 1999 mit folgendem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten

Schreiben:

" (...) Bezugnehmend auf Ihre (...) Aufsichtsbeschwerde vom 30. April 1998 ist aus Sicht des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr festzustellen:

Da die Konstruktion eines sog. mittleren Bereiches (Zentralbereiches), in dem auch ärztliche Aufgaben zu erfüllen sind, nicht primär ein Problem des Universitätsrechts, sondern des KAG (insbes. § 7a) darstellt, obliegt nicht dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, sondern den in Vollziehung des Krankenanstaltengesetzes bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Organen die Auslegung des zitierten Gesetzes.

Die Entscheidung über das Wirksamwerden der beanstandeten Beschlüsse des Fakultätskollegiums bzw. deren allfällige Aufhebung im aufsichtsbehördlichen Verfahren kann sohin erst nach Befassung des u. e. befassten Rechtsträgers erfolgen."

Dem Generaldirektor-Stellvertreter des Wiener Krankenanstaltenverbundes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mit, dass eine Änderung der zwischen der belangten Behörde und der Stadt Wien geschlossenen Strukturvereinbarung für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien beziehungsweise für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Wien mit diesen Klinik- und Fakultätsbeschlüssen ihres Erachtens nicht verbunden sei.

Mit Schreiben vom 5. März 1999 teilte der Generaldirektor-Stellvertreter des Wiener Krankenanstaltenverbundes im Auftrag des zuständigen amtsführenden Stadtrates mit, dass eine Überprüfung die Zulässigkeit der Maßnahmen "aus der Sicht des KAG" ergeben habe.

Am 6. April 1999 erging an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Schreiben der belangten Behörde:

"Universität Wien, Med. Fak., Universitätsklinik für Psychiatrie;

Aufsichtsbeschwerde von Dr. K (Beschwerdeführer)

Bezugnehmend auf Ihre in Vertretung von Dr. K (Beschwerdeführer) an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gerichtete Aufsichtsbeschwerde vom 30. April 1998 werden Sie in Kenntnis gesetzt, dass nach Befassung der für den Krankenanstaltenbetrieb zuständigen Behörde kein Anlass zur Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen betreffend die Gliederung der Universitätsklinik für Psychiatrie gesehen wird.

Die Beschlüsse der Klinikkonferenz und des Fakultätskollegiums bedeuten ho. Erachtens keine Änderung der Strukturvereinbarung zwischen dem Bund und der Stadt Wien, zumal diese Strukturvereinbarung keine Aussagen über Umfang und Ausstattung der Kliniken und Klinischen Abteilungen enthält."

Hierauf antwortete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 15. April 1999, dass er und sein Rechtsanwalt sich bemüht hätten, das Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 1999 zu "entschlüsseln". Trotz intensiver Bemühungen sei es jedoch nicht gelungen zu erkennen, was die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen habe wollen. Man wäre daher überaus dankbar, wenn die belangte Behörde mitteilte, welche Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen sie getroffen habe beziehungsweise zu treffen beabsichtige, insbesondere ob sie die angefochtenen Beschlüsse der Klinikkonferenz und des Fakultätskollegiums als rechtmäßig erachte oder genehmigt habe. Man teile daher Folgendes mit:

1) Die Stadt Wien als Rechtsträger des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien habe - soweit ihnen bekannt sei - nicht zugestimmt, dass die Errichtung eines "mittleren Bereiches" keine Änderung der geltenden Strukturvereinbarung sei.

2) Selbst wenn man theoretisch davon ausgehen wollte, dass die angefochtenen Beschlüsse keiner Änderung der Strukturvereinbarung bedürften, müsste vor einer Durchführung der angefochtenen Beschlüsse jedenfalls die Anstaltsordnung gemäß den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes geändert werden.

3) Gemäß § 54 Abs. 2 UOG 1975 könnten Universitätskliniken nur in Klinische Abteilungen und erforderlichenfalls auch in Abteilungen gemäß § 48 UOG 1975 gegliedert werden. Einen "mittleren Bereich (Zentralbereich)" könne es von Gesetzes wegen nicht geben. Ein solcher Zentralbereich könne auch nicht als Abteilung gemäß § 48 UOG 1975 geführt werden, weil eine solche Abteilung nur für Lehr- und Forschungsaufgaben, nicht jedoch für ärztliche Aufgaben eingerichtet werden könne.

4) Ein "Zentralbereich" hätte keinen ärztlichen Verantwortlichen. Gemäß § 54b UOG 1975 komme dem Klinikvorstand nämlich für eine in Klinische Abteilungen gegliederte Universitätsklinik nicht die ärztliche Leitung der gesamten Krankenabteilung, sondern nur die der von ihm geführten Klinischen Abteilung zu. Mangels einer Sonderbestimmung im Bundes-Krankenanstaltengesetz und im UOG 1975 könne der Klinikvorstand daher nicht als ärztlicher Leiter anderer Organisationseinheiten als der Klinischen Abteilung, die er leite, fungieren.

Falls seinem Antrag vom 30. April 1998 nicht stattgegeben und die angefochtenen Beschlüsse durchgeführt werden würden, werde der Beschwerdeführer dagegen mit allen zulässigen verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Maßnahmen vorgehen.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 27. April 1999 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen vom 15. April 1999, ihm den Inhalt des Schreibens vom 6. April 1999 zu erklären.

Mit Antwortschreiben vom 16. Mai 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seiner Aufsichtsbeschwerde (zusammengefasst) mit, dass der Beschluss des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 1. April 1998, betreffend organisationsrechtliche Änderungen in der Universitätsklinik für Psychiatrie, weder Bestimmungen des UOG noch des KAG widerspreche, sodass kein Anlass zur Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegeben sei.

Die an den zuständigen Stadtrat gerichtete Anfrage der belangten Behörde, ob an einer gegliederten Universitätsklinik die Errichtung eines mittleren Bereiches (Zentralbereiches), dem auch ärztliche Aufgaben in unmittelbarer Unterstellung unter den gewählten Klinikvorstand zukommen würden, im Hinblick auf § 7a KAG aus der Sicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde zulässig wäre, sei von der Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes im Auftrag des Stadtrates wie folgt beantwortet worden: "Wie die Überprüfung ergab, ist die Zulässigkeit aus der Sicht des KAG gegeben." Die beschlossene organisatorische Maßnahme bedürfe keiner Änderung der Strukturvereinbarung (wird näher ausgeführt). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erstrecke sich das Weisungsrecht des Klinikvorstandes gemäß § 54b Abs. 2 UOG (1975) auch auf die von Abteilungen gemäß § 48 leg. cit. zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben. Die Anstaltsordnung falle in die primäre Zuständigkeit des Krankenanstaltenträgers.

Abschließend wies sie den Beschwerdeführer weiters darauf hin, dass Personen, die eine Aufsichtsbeschwerde erheben, keine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zukomme.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 1999 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 16. April 1999) die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine Anträge vom 30. April 1998 geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Säumnisbeschwerde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer (verbesserte Beschwerde eingelangt am 27. Mai 1999) das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, den nach Ansicht des Beschwerdeführers versäumten Bescheid binnen dreier Monate zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Die belangte Behörde hat, ohne den Bescheid erlassen zu haben, dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als unzulässig beantragt.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

Vorauszuschicken ist, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für die Universität Wien noch das UOG 1975, BGBl. Nr. 258, gegolten hat, weil die so genannte Implementierungsphase (Phase bis zur Konstituierung des letzten Organes nach dem UOG 1993 - vgl. dazu näher § 87 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805) noch nicht abgeschlossen war. Das "Kippen" der Universität Wien (vgl. dazu § 87 Abs. 3 UOG 1993) erfolgte erst mit 1. Jänner 2000 (siehe dazu das Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 31. Dezember 1999, Stück XXV, Nr. 396). Im Übrigen wird zur Begründung des Rechtsüberganges gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0045, verwiesen.

§ 5 UOG 1975, BGBl. Nr. 258, die letzten drei Sätze des Abs. 4, Abs. 6, die Absatzbezeichnungen 7 bis 9, sowie der neu angefügte letzte Satz des Abs. 8 (neu) und Abs. 9 (neu) idF BGBl. Nr. 443/1978, Abs. 5 lit. c idF BGBl. Nr. 249/1993, lautet:

"Aufsicht

§ 5. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, dass bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universitäten zu informieren. Die Organe der Universität sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. § 15 Abs. 6 wird dadurch nicht berührt.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Universitäten, die von ihnen gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 lit. a bis d genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9 und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe im Sinn der Abs. 3 und 4 liegen vor, wenn der Beschluss eines Organs einer Universität:

  1. a) von einem unzuständigen Organ herrührt;
  2. b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluss hätte kommen können;

    c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

  1. d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
  2. e) nicht die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erhalten hat.

(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, die auf Grund aufgehobener Beschlüsse akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zulässig. Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrundeliegenden Beschluss aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinn des § 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(9) Durch die Abs. 1 bis 8 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich nicht berührt."

§ 54 Abs. 5 leg. cit. idF BGBl. Nr. 745/1983 lautet:

"(5) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Lehr- und Forschungsaufgaben (§ 1) im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat hiefür mit dem Träger der Krankenanstalt eine Vereinbarung (Abs. 4) zu treffen, wobei er jedenfalls folgendes zu beachten hat:

1. Universitätskliniken und Klinische Institute haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit der Krankenanstalt zu entsprechen.

2. Zum Leiter einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Institutes, in dem ausschließlich oder vorwiegend ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, hat ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt zu werden. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter Klinischer Abteilungen sowie Gemeinsamer Einrichtungen gemäß § 56.

3. Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 51 Abs. 2 lit. b die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auch auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Dienstposten, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmitteln an die Klinische Abteilung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, hat dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen, wobei dieser der Bestätigung durch das Fakultätskollegium bedarf. Mit Zustimmung des Klinik(Instituts)vorstandes können Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Leitern von Klinischen Abteilungen über die zeitweise Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten der jeweils anderen Abteilung getroffen werden. Die Durchführung solcher Beschlüsse der Klinik(Instituts)konferenz erfolgt ebenso wie die Führung der laufenden Geschäfte der Klinik (des Institutes) durch den Klinik(Instituts)vorstand (§ 51 Abs. 2 lit. a)."

In diesem Rahmen und auch in anderen Bestimmungen des UOG 1975 wird dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in dem von ihm angestrebten aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt, sodass ein subjektives Recht zur Bekämpfung der vom Verfahren betroffenen Beschlussfassungen zu verneinen ist. Da für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich ist (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2002, Zl. 2001/17/0207 u.a.), kann der Beschwerdeführer auch aus den damals noch nicht in Kraft stehenden Bestimmungen des UOG 1993 für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

Das von ihm folgerichtig ausdrücklich angeführte Aufsichtsrecht nach § 5 Abs. 4 UOG 1975 ist von der belangten Behörde von Amts wegen auszuüben, ohne dass irgendwelchen Personen oder Organen, die durch eine hier in Betracht kommende Maßnahme betroffen sein könnten, ein subjektiv-öffentliches Recht auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Entscheidung eingeräumt wäre. Der Grundsatz, dass eine Reaktion auf behauptete Verletzungen von Rechten in das nicht erzwingbare Belieben des Ministers als Aufsichtsbehörde gestellt ist, gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sonstige Rechtsschutzmöglichkeiten durch das Gesetz eingeräumt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0001 = Slg. N.F. Nr. 13.609/A, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Dem Beschwerdeführer steht kein Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 7 AVG zu. Demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, fehlt somit die Beschwerdelegitimation. Bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kann auch kein Recht, eine Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden, weil niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0134, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 1 und 5 zu § 68 Abs. 7 AVG). Einen - nach § 68 Abs. 7 AVG nicht bestehenden - rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde nicht ausdrücklich behauptet, sodass auch die Zurückweisung eines solchen als unzulässig nicht geboten war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Zl. 83/07/0171 = Slg. N.F. Nr. 11.314/A - nur Leitsatz). In seinen Eingaben und in dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich nicht auf eine Erledigung mittels Bescheid abgezielt, sondern klar die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen angestrebt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293, mit weiteren Nachweisen).

Da gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden nur derjenige erheben kann, der im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht berechtigt war, war die Beschwerde infolge Fehlens einer solchen gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. März 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte