Normen
AHStG §40;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
UniStG 1997 §80 Abs7;
UniStG 1997 §81 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs3 litq;
UOG 1993 §87 Abs2;
UOG 1993 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AHStG §40;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
UniStG 1997 §80 Abs7;
UniStG 1997 §81 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs3 litq;
UOG 1993 §87 Abs2;
UOG 1993 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt unbestritten folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem mit 1. Juni 1995 datierten (laut Eingangsstempel des Dekanates der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien am 23. Februar 1996 eingelangt) Schreiben den Antrag, ihren ausländischen akademischen Grad "Magister der Pädagogik", der ihr von der Pädagogischen Hochschule in Olsztyn (Polen) auf Grund ihres Studienabschlusses verliehen worden war, als gleichwertigen Abschluss (angestrebter akademischer Grad: Magistra der Philosophie) des ordentlichen Studiums an einer österreichischen Universität (1. Studienrichtung: Pädagogik, 2. Studienrichtung: Fächerkombination Sonder- und Heilpädagogik) anzuerkennen (Nostrifizierung).
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens änderte sie (nach der Erstbegutachtung ihres ursprünglichen Antrages) die zweite (inländische) Studienrichtung in "Fächerkombination" ab.
Mit Bescheid vom 24. September 1999 entschied das Fakultätskollegium, dass nach erfolgreicher Ablegung des kompletten zweiten Studienabschnittes der Pädagogik und in der Sonder- und Heilpädagogik die Gleichwertigkeit des erworbenen ausländischen akademischen Grades mit dem österreichischen akademischen Grad "Magistra der Philosophie" (als Abschluss der obangeführten geänderten beiden Studienrichtungen) gegeben sei. Dieser Bescheid enthält eine positive Rechtsmittelbelehrung.
Der Akademische Senat der Universität Wien beschloss in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1999 die Berufung abzuweisen (Spruchabschnitt 1), änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass der Nostrifikationsantrag vom 1. Juni 1995 gemäß § 40 Abs. 4 AHStG "wegen nicht erwiesener Gleichwertigkeit" abgewiesen werde (Spruchabschnitt 2). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der drei von der Vorinstanz herangezogenen Gutachten (denen der Akademische Senat offenkundig folgte) etwa 40 bis 45 % an ergänzenden Prüfungen im angestrebten inländischem Studium abzulegen wären. Es könne dabei von keinem vernünftigen Verhältnis zwischen den für die Nostrifikation vorgeschriebenen Prüfungen und den Gesamtanforderungen gesprochen werden, sodass der Bescheid der Vorinstanz gegen § 40 Abs. 5 AHStG verstoße.
Dieser mit 30. Dezember 1999 datierte "Bescheid" wurde der Beschwerdeführerin unbestritten am 19. Jänner 2000 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Senat der Universität Wien und das Fakultätskollegium der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität (beide in der Zusammensetzung nach dem UOG 1993 und jeweils vertreten durch ihren Vorsitzenden) erstatteten gemeinsam eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 (OZ 5) gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwGG der Beschwerdeführerin und den beiden obgenannten Organen der Universität Gelegenheit gegeben, sich zur Frage äußern, ob der angefochtenen Erledigung wegen des vor ihrer Erlassung durch das effektive Wirksamwerden des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 (UOG 1993) für die Universität Wien ab 1. Jänner 2000 bewirkten Wegfalles der erlassenden Behörde (Akademischer Senat) Bescheidcharakter zukommt.
Die Anfrage nach § 41 VwGG war wie folgt begründet:
"I. Sachverhalt
(es folgt im Wesentlichen die obige Sachverhaltsdarstellung)
II. Rechtsvorschriften
1. Universitäts-Organisationsgesetz 1975 (UOG 1975) und Universitäts- Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993)
Das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, sieht unter anderem in seinem § 43 die Einrichtung des Studiendekans/der Studiendekanin vor, dem/der nach Abs. 2 Z. 6 leg. cit. die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse obliegt.
Nach dem UOG 1975, BGBl. Nr. 258, fiel die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade bei in Fakultäten gegliederten Universitäten - dies ist bei der Universität Wien der Fall - gemäß § 64 Abs. 3 lit. q leg. cit. in die Zuständigkeit des Fakultätskollegiums. Dem Akademischen Senat (als einem der beiden obersten Organe nach § 71 UOG 1975) oblag gemäß § 73 Abs. 3 lit. i leg. cit. u.a. die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien.
Für den Übergang vom UOG 1975 zum UOG 1993 ist aus der Sicht des Beschwerdefalles vor allem dessen § 87 von Bedeutung.
§ 87 UOG 1993 lautet auszugsweise (sein Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/1997):
'(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluss des Senats (Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie sie zwischen dem in der Verordnung gem. Abs. 4 festgelegten Datum und dem effektiven Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der jeweiligen Universität gemäß Abs. 3 verstrichen ist.
(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
(Anmerkung: Die folgenden Absätze betreffen im Wesentlichen die Konstituierung des Senates, die Wahl des Rektors, die Konstituierung des Fakultätskollegiums sowie einiger anderer Organe).
(18) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.'
Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993 sind am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten (§ 89 Abs. 1 leg. cit.). Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG (Anmerkung: gemeint ist das UOG 1975) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft (§ 89 Abs. 3 UOG 1993).
2. Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und Allgemeines Hochschul- Studiengesetz (AHStG)
Noch während der Umstellungsphase vom UOG 1975 auf das UOG 1993 wurde das AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, durch das UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, abgelöst (siehe dazu § 75 Abs. 1 UniStG), das am 1. August 1997 in Kraft getreten ist (siehe dazu § 74 Abs. 1 UniStG).
Die Nostrifizierung wurde in den §§ 70 bis 73 UniStG neu geregelt. Die Erlassung von Nostrifizierungsbescheiden fällt in die Zuständigkeit der Studiendekanin/des Studiendekanes (siehe § 72 leg. cit.).
§ 80 Abs. 7 UniStG enthält folgende Übergangsbestimmung:
'(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.'
Im 3. Hauptstück des 6. Teiles (§§ 81 und 82) sind die 'Schlussbestimmungen' enthalten.
§ 81 Abs. 1 und 5 UniStG lauten (auszugsweise):
'(1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekanes ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.
(5) Gegen Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:
1. Gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,
2. gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,
3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekanes und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium,
4. gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.
...'
§ 40 AHStG (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) regelt im Wesentlichen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse. Er enthält auch verfahrensrechtliche Bestimmungen (z.B. die Nachweispflichtigkeit des Antragstellers in Abs. 2). Er enthält aber keine Zuständigkeitsbestimmungen, sondern verweist mehrfach auf 'das zuständige Organ der Universität (Hochschule)'. Die Zuständigkeit ergab sich damit (vor dem Inkrafttreten des UniStG) aus dem UOG 1975.
III. Problemstellung
1. Nach der vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass das Nostrifizierungsverfahren der Beschwerdeführerin jedenfalls seit 23. Februar 1996 anhängig ist und daher auf Grund der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 7 UniStG für die Behandlung ihres Ansuchens (in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht) § 40 AHStG maßgebend ist.
2. Was die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Verfahrens betrifft, ist davon auszugehen, dass für die Universität Wien das UOG 1993 seit 1. Jänner 2000 wirksam geworden ist, sie daher vor diesem Zeitpunkt nach dem UOG 1975 eingerichtet war.
2.1. Für die Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin war daher (jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt des sogenannten "Kippens") gemäß § 81 Abs. 1 zweiter Satz UniStG das (nach dem UOG 1975 eingerichtete) Fakultätskollegium zuständig, das auch in erster Instanz entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass auch der zweite Satz dieser Bestimmung - so wie der erste Satz - nur für die nach dem UOG 1975 eingerichteten Universitäten gilt. Damit soll in der Umstellungsphase vom UOG 1975 auf das UOG 1993 im Wesentlichen die bisherige Zuständigkeitsverteilung (hier: nach § 64 Abs. 3 lit. q UOG 1975) beibehalten werden. Dies gilt nach der vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die funktionelle Zuständigkeit d. h. vom letzten Satz des § 81 Abs. 1 UniStG ist also auch die (in diesem Fall) gegebene Berufungsmöglichkeit an den Akademischen Senat (für die Dauer der Geltung des UOG 1975) mitumfasst. Es ist daher § 81 Abs. 5 UniStG nicht als abschließende Regelung aufzufassen, aus der der Gegenschluss zu ziehen wäre, dass in Nostrifizierungsangelegenheiten in der Umstellphase auf das neue UOG 1993 in erster und letzter Instanz bei Universitäten mit Fakultätsgliederung nur das Fakultätskollegium zu entscheiden gehabt hätte.
Dies war offenkundig auch die Auffassung des Akademischen Senates, hätte er doch ansonsten die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit zurückweisen müssen (vgl auch die positive Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides).
Teilte man allerdings diese Auffassung nicht, dann wäre im Beschwerdefall der Akademische Senat nicht zur Erlassung einer Sachentscheidung über die Berufung zuständig gewesen, wobei dies allerdings wegen der unter Punkt 3. angestellten vorrangig zu berücksichtigenden Überlegungen nicht zum Tragen käme.
2.2. Mit dem am 1. Jänner 2000 stattgefundenen "Kippen" der Universität Wien wurde für sie das UOG 1993 (im Sinne des § 87 Abs. 2 und 3 UOG 1993) effektiv wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt waren daher die nach dem UOG 1975 eingerichteten Organe zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig. Die in die Zwischenzeit daneben nach und nach konstituierten Organe nach dem UOG 1993 waren bis zur vollständigen "Implementierung" (also bis zum Kippen) auf die Anwendung jener Bestimmungen des UOG 1993 beschränkt, die sich auf ihre Konstituierung bezogen (so schon Bast, UOG, 2. Auflage, 1998, FN 2 zu § 87 UOG). Erst mit der Konstituierung aller Organe einer Universität nach dem UOG 1993 wurde dieses Gesetz für die betreffende Universität effektiv wirksam. Dies hatte zur Folge, dass die nach dem UOG 1975 eingerichteten Organe auf Grund des Wegfalles ihrer Rechtsgrundlage auch ihre Funktion verloren, wobei es - wie aus § 87 Abs. 18 UOG 1993 geschlossen werden muss - rechtlich unerheblich war, ob ein anhängiges Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen werden konnte oder nicht. Einzige Ausnahme davon sind die in § 87 Abs. 18 UOG 1993 genannten Organe, die - lege non destinguente auch nach dem jeweiligen "Kippen" - bis zum Abschluss der bei ihnen anhängigen Verfahren weiterhin bestehen.
2.3. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass jedenfalls der Akademische Senat der Universität Wien mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in rechtlicher Hinsicht aufhörte zu existieren.
3. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall die Frage, ob die erst am 19. Jänner 2000 durch Hinterlegung zugestellte als Bescheid bezeichnete Erledigung des Akademischen Senates als Bescheid anzusehen ist.
3.1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist es u. a., dass er von einer Behörde stammt, der durch eine Rechtsvorschrift 'imperium' (Hoheitsgewalt) eingeräumt ist, und dass sie im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz in Ausübung von Hoheitsgewalt tätig wurde (vgl. dazu z.B. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 381).
Die Behördeneigenschaft des handelnden Organes muss - gleichgültig, ob es sich dabei um eine monokratisches oder kollegiales Organ handelt - nach der vorläufigen Auffassung des erkennenden Senates im Zeitpunkt der Erlassung ihrer mit dem Anspruch, ein Hoheitsakt (hier: Bescheid) zu sein, ergehenden Erledigung gegeben sein, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Ein Bescheid gilt erst mit seiner Zustellung oder Verkündung als erlassen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/10/0252, mwN).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung - abweichend von der sonstigen Zweifelsregel, die auf die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellt (sofern nicht besondere Umstände vorliegen) - bei Kollegialorganen den Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung als erheblich ansieht (siehe z.B. Walter/Mayer, aaO, Rz 413, oder Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, E 107a ff zu § 56 AVG). Im Vordergrund dieser Rechtsprechung steht dabei allerdings die Frage, ob ein Kollegialorgan verpflichtet ist, auf ein nach seiner Beschlussfassung (aber vor Erlassung des Bescheides) erstattetes Sachvorbringen einer Partei einzugehen. Dies wird verneint. Danach kommt es also bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht auf die Erlassung, sondern auf die Beschlussfassung des Kollegialorganes an (vgl dazu das obzitierte hg Erkenntnis vom 26. April 1993 mwN)
Nach Auffassung des erkennenden Senates liegt unbeschadet der Frage des Zutreffens dieser Judikatur (siehe dazu die fast einhellige Kritik im Schrifttum wie z.B. Walter/Mayer, aaO, Rz 413, Hauer/Leukauf, aaO, FN 3 zu § 56 AVG, oder Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Auflage, FN 6 zu § 59 AVG) kein Widerspruch zur oben geäußerten vorläufigen Rechtsaufassung vor: Die Behördeneigenschaft als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides ist nämlich untrennbar mit dem Zeitpunkt der Erlassung, zu dem der Hoheitsakt gegenüber seinem Adressaten nach der Rechtsordnung in Erscheinung tritt, verbunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, was hier nicht zutrifft (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, 323/66 = SlgNF Nr. 7227 A). Für eine unterschiedliche Behandlung von monokratischen und Kollegialorganen besteht in dieser Beziehung kein Anhaltspunkt.
3.2. Trifft diese vorläufige Auffassung zu, dann liegt im Beschwerdefall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung (hier: durch Hinterlegung am 19. Jänner 2000) die Behörde 'Akademischer Senat der Universität Wien' rechtlich gar nicht mehr bestand. Mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung wäre daher die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Sollte dies zutreffen, geht der Verwaltungsgerichtshof weiters vorläufig davon aus, dass bei dieser Fallkonstellation dem Senat (neben dem Rektor leitendes Organ nach § 51 UOG 1993) weder nach § 51 UOG 1993 oder einer sonstiges Bestimmung dieses Gesetzes bzw. dem UniStG (als oberstem Kollegialorgan) eine studienrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Nostrifizierung zukommt noch aus den genannten Vorschriften abgeleitet werden kann, dass ihm gleichsam als 'Nachfolgeorgan' nach dem Akademischen Senat nach dem UOG 1975 nach dessen Wegfall die Besorgung von dessen bisherigen Zuständigkeiten (hier: als Berufungsbehörde in Nostrifikationsangelegenheiten bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Fakultätskollegiums) zusteht.
Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre dann aber der Bescheid des Fakultätskollegiums vom 24. September 1999 mit dem effektiven Wirksamwerden des UOG 1993 für die Universität Wien ab 1. Jänner 2000 zum letztinstanzlichen Bescheid geworden, gegen den ab diesem Zeitpunkt (unter Einhaltung der Beschwerdefrist nach § 26 VwGG) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich gewesen wäre.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Frist für die Stellung des wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums vom 24. September 1999 in Betracht kommenden Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwGG erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des die vorliegende Beschwerde zurückweisenden Beschlusses (mit der obigen Begründung, die dann zur endgültigen Auffassung erhoben wäre) zu laufen beginnen würde, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage abschließend geklärt erscheint."
Die Beschwerdeführerin und die beiden obgenannten Organe der Universität nahmen dazu Stellung.
Die Beschwerdeführerin vertrat im Gegensatz zur vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes in seiner Anfrage in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2000 im Wesentlichen die Auffassung, dass a) der (nach dem UOG 1993 bestellte) Senat der Universität nach derem "Kippen" (hier: ab 1. Jänner 2000) in nach dem Altrecht durchzuführenden Nostrifizierungsverfahren als Berufungsbehörde und b) die bekämpfte Erledigung nicht als absolut nichtiger Bescheid anzusehen sei.
Die erste Auffassung begründete sie damit, der Gesetzgeber habe immer ein zweiinstanzliches Nostrifizierungsverfahren vorgesehen. Es könne ihm daher nicht die Absicht unterstellt werden, dass anderes gelten solle, wenn es an der betreffenden Universität während eines noch nach § 40 AHStG durchgeführten Verfahrens zum Wirksamwerden des UOG 1993 ("Kippen") komme, wie dies im Beschwerdefall geschehen sei. § 81 Abs. 5 UniStG habe auf diesen Fall nicht Bedacht genommen. Es liege eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Nach dem "Prinzip der Höherwertigkeit" könne als höherrangige Berufungsbehörde gegenüber dem Fakultätskollegium in dieser Angelegenheit nach dem Kippen nur eine andere Kollegialbehörde in Betracht kommen. Dies sei der nach dem UOG 1993 vorgesehene Senat der Universität, der im Beschwerdefall die nach dem 1. Jänner 2000 weggefallene Behörde "Akademischer Senat" (nach dem UOG 1975) in ihrer Funktion als Berufungsbehörde in Nostrifizierungsangelegenheiten ersetze. Zutreffend sei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichthofes, dass § 81 Abs. 5 UOG 1993 keine abschließende Regelung enthalte.
Gegen die absolute Nichtigkeit der angefochtenen Erledigung führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, bei einer Entscheidung einer Kollegialbehörde komme es auch bezüglich der Beurteilung ihrer Behördeneigenschaft auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung, und nicht auf jene im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Willensentscheidung an. Teil der Rechtslage sei es ja auch, ob einer bestimmten Behörde imperium zukomme oder nicht. Es sei ihr nicht ersichtlich, worin der Unterschied zwischen der Änderung materiell- und formellrechtlicher Vorschriften bestehen solle, der zu einer unterschiedlichen Wertung im Zusammenhang mit der Beurteilung des maßgebenden Zeitpunktes des Eintrittes der Bescheidwirkungen führte. Außerdem sei die Beurteilung der absoluten Nichtigkeit eine Frage des Fehlerkalküls, das allerdings gesetzlich nirgendwo präzise ausgeführt werde, sondern durch Auslegung zu ermitteln sei (wird unter Hinweis auf Literatur näher ausgeführt). Unmittelbar einsichtig sei, dass ein "Bescheid" eines zu keinem Zeitpunkt mit imperium ausgestatteten Organs kein Rechtsakt und somit ein absolut nichtiger Akt sei. Innerhalb des Fehlerkalküls lägen aber Entscheidungen unzuständiger Organe wie sich aus § 68 Abs. 4 lit. a AVG ergebe. Habe eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Abfassung des Bescheides mit imperium versehene und auch zuständige Behörde (hier: der Akademische Senat der Universität) ihre (normative) "Erledigung" getroffen, führe dies - unabhängig von der (oben näher begründeten) Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Senat (nach dem UOG 1993) die Funktion des Akademischen Senates (nach dem UOG 1975) fortsetze - aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit zur Bejahung des Bescheidcharakters, auch wenn dieses Organ seine rechtliche Existenz vor der Erlassung ihrer Willensentscheidung verloren habe. Die gegenteilige Auffassung führte nämlich dazu, dass jeder Rechtsunterworfene einer solchen (dh bei dieser Fallkonstellation ergangenen) Erledigung nicht nur aus eigenem Dafürhalten jegliche Wirkung absprechen könnte, sondern er weiters seine Berufung als hinfällig anzusehen habe und schleunigst eine Wiedereinsetzung (hier: bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) beantragen müsste. Dies werde nicht der Rechtssicherheit und -klarheit gerecht.
Auch die beiden obgenannten Organe der Universität haben (inhaltlich übereinstimmende) Stellungnahmen erstattet. Sie behandeln ausschließlich das Thema, ob die angefochtene Erledigung ein absolut nichtiger Bescheid sei. Sie hätten sich bislang an der in der Anfrage zu Kollegialorganen entwickelten Judikatur orientiert. Die Lösung wissenschaftlicher Kontroversen gehöre nicht zu ihren Aufgaben. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Akademischen Senates (16. Dezember 1999) sei der Zeitpunkt des "Kippens" der Universität nicht bekannt gewesen. Zwar sei der "Kippzeitpunkt" wohl für den 31. Dezember 1999 geplant, doch sei dieser Termin keineswegs gesichert (u.a. auch wegen möglicher Wahlanfechtungen) und für den Akademischen Senat auch nicht absehbar gewesen Ebenso sei die Qualifikation der angefochtenen Erledigung als Bescheid bei Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Erlassung vom Zufall abhängig (zB bei Verzögerungen durch ein Verhalten des Zustellorganes). Die Abhängigkeit von zufälligen Ereignissen führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und werfe nicht unerhebliche Rechtsprobleme unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebotes nach dem Gleichheitsgrundsatz auf. Sie regten daher an, auf den Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung abzustellen und die angefochtene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren. Bei der vorläufigen Rechtsansicht wäre der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerdeführerin hätte damit Rechte erworben, die in Widerspruch zu den gesetzlichen Gegebenheiten und den öffentlichen Interessen stünden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft zu, dass das Ergebnis der Prüfung, ob ein Bescheid so qualifiziert fehlerhaft ist, dass er als Nichtakt keine rechtliche Wirkung entfaltet d.h. (im Gegensatz zur Nichtigkeit im Sinn des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, die soviel wie Vernichtbarkeit nach Rechtskraft bedeutet) "absolut" nichtig ist, von dem der Beurteilung zugrundeliegenden Fehlerkalkül abhängt. Dieser Prüfungsmaßstab ist mangels einer ausdrücklichen Regelung durch Auslegung (hier: des im Beschwerdefall anzuwendenden AVG) zu gewinnen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestreiten nicht, dass die fehlende Behördeneigenschaft des "bescheiderlassenden" Organes d.h. das Fehlen jeglicher Kompetenz zu hoheitlichem Handeln (sogenannte abstrakte Kompetenz) ein in diesem Sinne wesentlicher Fehler ist d.h. der Mangel dieser Eigenschaft dazu führt, dass eine von einem solchen Organ intendierte individuelle normative Willensentscheidung als Bescheid absolut nichtig, also kein Bescheid ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 381 und 441, zitierte Judikatur); der erkennende Senat findet auch keinen Anlass davon abzugehen. Dass sich eine solche Erledigung (nach dem Selbstverständnis der Behörde) ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, ist für ihre Einordnung in diesem Fall ohne rechtliche Bedeutung.
Im Beschwerdefall ist auch unbestritten, dass auf Grund des Wirksamwerdens des (neuen) UOG 1993 für die Universität Wien (1. Jänner 2000) mit Ablauf des 31. Dezember 1999 der auf Grund des (alten) UOG 1975 gebildete und eingerichtete Akademische Senat dieser Universität seine Organ- und damit auch seine Behördeneigenschaft wegen Wegfalles seiner Rechtsgrundlage verloren hat (vgl. dazu näher Punkt III 2.2. der obigen Anfrage nach § 41 VwGG). Er war - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 87 Abs. 2 und 3 UOG 1993) zuständig, in seiner Funktion als Berufungsbehörde über die Nostrifizierung ausländischer Akademischer Grade nach Altrecht zu entscheiden (§§ 64 Abs. 3 lit. q UOG 1975 in Verbindung mit §§ 80 Abs. 7 und 81 Abs. 1 zweiter Satz UniStG und § 40 AHStG). Aus § 81 Abs. 5 UniStG kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Akademische Senat schon ab Inkrafttreten des UniStG in der Umstellphase auf das neue UOG 1993 nicht mehr zuständig gewesen wäre, als Berufungsbehörde in Nostrifzierungsverfahren zu entscheiden (so bereits Punkt II 2.1. der Anfrage nach § 41 VwGG).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber kein rechtserheblicher Unterschied zwischen dem Fall, dass sich ein (rechtlich existentes) Organ, dem nach der Rechtsordnung keine abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln eingeräumt ist, die Kompetenz zur Erlassung eines Bescheides arrogiert, und dem Fall, dass ein (rechtlich nicht mehr existentes) Organ, dem Imperium eingeräumt war, eine derartige Kompetenz nach seiner rechtlichen Auflösung (Beseitigung) in Anspruch nimmt, mag es auch sogar während der Zeit seines Rechtsbestandes für die Erlassung von Bescheiden in solchen Angelegenheiten zuständig gewesen sein. In beiden Fällen beruht der Anschein, den eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung hervorruft, gleichermaßen auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage (Einräumung irgendeiner Kompetenz zur Ausübung von Hoheitsgewalt im Außenverhältnis; weitere rechtliche Existenz als Organ), wobei im Regelfall der (rechtliche) Nichtbestand eines Organes sogar einfacher zu erkennen sein wird als der Mangel der Einräumung einer abstrakten Kompetenz zu hoheitlichem Handeln. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für das bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation anzulegende Fehlerkalkül nichts gewinnen, weil diese Bestimmung die Behördeneigenschaft des agierenden Organes voraussetzt und einen "bloßen" Zuständigkeitsfehler vor Augen hat, die hier "belangte Behörde" aber seit 1. Jänner 2000 im Rechtssinn aufgehört hat zu existieren. Darin liegt nicht bloß ein gradueller, sondern ein qualitativer Unterschied zu dem in § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG geregelten Fall.
Bleibt noch zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsnatur der angefochtenen Erledigung in Bezug auf die Behördeneigenschaft der "belangten Behörde" (eines ehemaligen Kollegialorganes) im Beschwerdefall maßgebend ist. Die in den Stellungnahmen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu diesem Thema vorgebrachten Einwände haben den erkennenden Senat nicht davon überzeugt, dass die in Punkt III.3.1. der Anfrage geäußerte vorläufige Rechtsauffassung unzutreffend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, 323/66 = SlgNF Nr. 7227 A, ausgeführt, dass die Zuständigkeit der in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO als Berufungsbehörde eingeschrittenen Wiener Landesregierung (Beschlussfassung und Bescheiddatum vor dem 1. Jänner 1965, Zustellung aber nach dem 1. Jänner 1965) wegen der Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides an Hand der neuen ab 1. Jänner 1965 geltenden Rechtslage zu prüfen und daher die Frage zu klären ist, ob das Verwaltungsstrafrecht in Bausachen eine Angelegenheit des eigenen (örtliche Baupolizei) oder übertragenen Wirkungsbereiches (mit Instanzenzug zu den staatlichen Behörden) ist. Er hat in diesem Zusammenhang nach neuerlicher Prüfung ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Gesetz in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zumisst, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischen und Kollegialorganen unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen war. Wenn dies bereits für die Zuständigkeitsprüfung gilt, muss dies umso mehr für die Frage gelten, zu welchem Zeitpunkt die Behördeneigenschaft als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein muss. Jedenfalls in dieser Beziehung fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Behandlung von monokratischen und Kollegialorganen.
Das führt dazu, dass im Beschwerdefall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung die Behörde "Akademischer Senat der Universität Wien" nicht mehr bestand.
Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob der (nach dem UOG 1993 eingerichtete) Senat der Universität Wien ab 1. Jänner 2000 als Nachfolgeorgan des (nach dem UOG 1975 eingerichteten) Akademischen Senates der genannten Universität anzusehen sei, dahin zu verstehen sind, dass dies auch ein Argument gegen die Annahme sei, die angefochtene Erledigung sei ein absolut nichtiger Bescheid, geht dieses Vorbringen von vornherein ins Leere. Im Beschwerdefall liegt nämlich nur ein Willensakt des Akademischen Senates vor, der auch als solcher nach außen in Erscheinung getreten ist. Für eine Zurechnung der angefochtenen Erledigung als Akt des ab 1. Jänner 2000 (nach der Auffassung der Beschwerdeführerin angeblich) zuständigen Senates der Universität Wien findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt.
Auch die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit überzeugen nicht. Jeder absolut nichtige Bescheid löst letztlich ein Moment der Rechtsunsicherheit aus, weil der Adressat vielfach auf den äußeren Anschein vertrauen wird, jedes Organ aber, das ein Verfahren zu führen hat, in dem die durch den "Nichtakt" behandelte Frage von Bedeutung ist, aus diesem Umstand die entsprechende Konsequenzen für ihr Verfahren zu ziehen haben wird. Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit stehen oft in einem Spannungsverhältnis. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes ist - auch auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung - im Falle einer als Bescheid bezeichneten Erledigung, die von einem Organ stammt, das zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Aktes rechtlich nicht mehr existiert, dem Gedanken der Rechtsrichtigkeit der Vorzug gegenüber der Rechtssicherheit zu geben.
Was die von den obgenannten Organen der Universität in ihren Stellungnahmen ins Treffen geführte Aleatorik betrifft, lässt sich eine solche bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nie völlig vermeiden.
Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung nach § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt, weil es mangels rechtlicher Existenz der belangten Behörde an einer obsiegenden Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG fehlt.
Wien, am 19. Dezember 2000
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