Normen
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG;
GrEStG 1987 §17 Abs1;
GrEStG 1987 §17;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG;
GrEStG 1987 §17 Abs1;
GrEStG 1987 §17;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. August 2001 räumte Josef R., Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dieser das lebenslange Wohnungsrecht an einer bestimmt bezeichneten Wohnung in dem auf der Liegenschaft EZ 160 Grundbuch Erl befindlichen Gebäude unentgeltlich ein. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Urkunde die Annahme dieser Rechtseinräumung.
Mit einem weiteren Dienstbarkeitsvertrag ebenfalls vom 27. August 2001 räumte Josef R der Beschwerdeführerin an einem näher bezeichneten Teil eines Geschäftslokals auf der Josef R. gehörigen Liegenschaft EZ 604 Grundbuch Niederndorf unentgeltlich das Recht des Fruchtgenusses ein.
Beide Vertragsurkunden enthalten eine Präambel, in der festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Mutter des außerehelichen Sohnes des Josef R. sei. Das Wohnungsrecht bzw der Fruchtgenuss werde der Beschwerdeführerin zu ihrer Versorgung eingeräumt. In beiden Vertragsurkunden wird weiters festgestellt, der Vertrag bedürfe zu seiner Rechtswirksamkeit behördlicher Genehmigungen, insbesondere der Grundverkehrsbehörde, und sei daher aufschiebend bedingt. Es sei den Vertragsparteien bekannt, dass die grundbücherliche Durchführung der Urkunde erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erfolge. Beide Urkunden enthielten eine Aufsandungserklärung des Josef R.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2002 schrieb das Finanzamt Innsbruck der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer in Höhe von EUR 18.082,45 vor. Als Bemessungsgrundlage setzte das Finanzamt ein Sechstel des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft in Erl und ein Drittel des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft in Niederndorf an.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2002 wurde eine von den beiden Vertragspartnern unterfertigte "Stornovereinbarung" vorgelegt und beantragt, den Schenkungssteuerbescheid vom 15. Jänner 2002 "abzuschreiben". In der vorgelegten Urkunde wurde "festgehalten", dass die beiden Dienstbarkeitsverträge storniert würden und somit daraus die Beschwerdeführerin keine Rechte ableite.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 wurde der Antrag vom 23. April 2002 abgewiesen. Die Rückgängigmachung eines dem "Schenkungssteuergesetz" unterliegenden Rechtsvorganges könne nicht zum Erlöschen der mit Vertragsabschluss entstandenen Steuerschuld führen. Dem "Schenkungssteuergesetz" sei eine dem § 17 GrEStG entsprechende Bestimmung fremd.
In der Berufung gegen den Bescheid vom 10. Mai 2002 wird beantragt, den Bescheid über die Vorschreibung von Schenkungssteuer aufzuheben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Dienstbarkeitsverträge seien zur Sicherung der Versorgung des außerehelichen Sohnes errichtet worden. Das "Schenkungssteuergesetz" sei nicht anzuwenden, weil die Einräumung der Dienstbarkeiten zur Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgte. Außerdem seien die Verträge mangels Verbücherung nicht gültig zustande gekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, dass ihrer Auffassung nach die Schenkung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten ausgeführt worden seien. Überdies wurde die Ansicht vertreten, eine Erstattung der Schenkungssteuer komme nicht in Betracht, weil die Schenkung nicht widerrufen worden sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Steuer nach dem ErbStG unterliegen nach dessen § 1 Abs 1 Z 2 Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung iS des Gesetzes gelten insbesondere jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts (§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG).
Nach § 33 lit a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste.
Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich vor, die beiden Rechtsgeschäfte (unentgeltliche Einräumung von Dienstbarkeiten) seien nicht zustande gekommen, weil die Dienstbarkeiten nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine Schenkungssteuer nur "bei vollendetem Rechtsgeschäft mit Titel und Modus fällig" geworden.
Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorschreibung der Schenkungssteuer nach dem Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten mit dem unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Jänner 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass auf die Frage des Vorliegens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht mehr einzugehen ist. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht die Vorschreibung von Schenkungssteuer, sondern vielmehr der im Instanzenzug ergangene Abspruch über den Antrag auf Aufhebung der Schenkungssteuer aus dem Grunde der Aufhebung der Schenkungsverträge. Im Abgabenrecht, insbesondere aber im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 92/16/0160). Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 30. August 1995, 94/16/0295). Das ErbStG kennt - anders als § 17 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl 96/16/0236, 0237).
Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Steuerschuld nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Auf die allfällige Einverleibung eines Rechtes im Grundbuch kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht an. Die belangte Behörde ist auf Grund ihrer Sachverhaltsfeststellungen - in der Beschwerde unwidersprochen - zu der Folgerung gelangt, dass die Zuwendung der in Rede stehenden Rechte tatsächlich ausgeführt worden ist.
Anders als gegenüber der Abgabenbehörde vertritt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung, die Stornierung der Dienstbarkeitsvereinbarungen sei "ohne Belang". Zur Klarstellung ist aber darauf zu verweisen, dass die Aufhebung eines Schenkungsvertrages wie ausgeführt an sich keinen Grund für eine Erstattung der Steuer darstellt. Ein Widerruf der Schenkung iS der § 947 ff ABGB - der einen Erstattungstatbestand nach § 33 lit a ErbStG erfüllt - wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten auch nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
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