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§ 33 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2005

Ist auf Vorgänge, die sich nach dem 26. Juni 2008 ereignen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

4. Erstattung.

§ 33.

Die Steuer ist zu erstatten,

  1. a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;
  2. b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Schlagworte

Rückgängigmachung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40063709

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte