VwGH 2003/15/0091

VwGH2003/15/009127.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in den Beschwerdesachen des M in T, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom 7. April 2003, Zl. RV/2588 - W/2002, betreffend 1.) (hg. Zl. 2003/15/0091) Erklärung eines Antrages auf Verfahrenswiederaufnahme (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987) gemäß § 303a Abs. 2 BAO als zurückgenommen, und 2.) (hg. Zl. 2003/15/0092) Zurückweisung einer Berufung (hinsichtlich Abweisung des Wiederaufnahmeantrages betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten erstangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2000, eingereicht beim Finanzamt Tulln, modifiziert im Berufungsschreiben vom 30. Juli 2001, auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1987 gemäß § 303a Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den Aufträgen vom 18. Juni 2001 und vom 25. Februar 2003, den Mangel des Wiederaufnahmeantrages vom 23. Oktober 2000 (modifiziert im Berufungsschreiben vom 30. Juli 2001) zur Frage des fehlenden Verschuldens zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß entsprochen worden sei, womit die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge habe eintreten müssen.

Mit dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln hinsichtlich Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1987 vom 30. Juli 2001 gemäß § 273 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 279 Abs. 1 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, da der Wiederaufnahmeantrag vom 23. Oktober 2000 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2003 (Anm.: d.i. der erstangefochtene Bescheid) als zurückgenommen erklärt worden sei, sei der Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 2001, gegen den berufen worden sei, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung vom 30. Juli 2001 sei daher letztlich ins Leere gegangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wird der Beschwerdepunkt jeweils wie folgt bezeichnet:

"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich der richtigen Bemessung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 - 1987 verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.525/A). Ein ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt ist auch einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.283/A).

Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich im "Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO" hinsichtlich näher bezeichneter Abgaben verletzt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO selbst erkannt, sondern der Wiederaufnahmeantrag nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 303 a Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Die durch ihn bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass ein solcher Zurücknahmebescheid im Mängelbehebungsverfahren nicht hätte ergehen dürfen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde ebenfalls nicht hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO in der Sache erkannt, sondern die Berufung als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Die durch diesen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass dieser verfahrensrechtliche Zurückweisungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen.

Durch die angefochtenen Bescheide konnte damit der Beschwerdeführer in dem von ihm jeweils in den Beschwerden allein geltend gemachten Recht nicht verletzt sein (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. März 1999, Zl. 99/15/0031, und vom 22. September 1999, 97/15/0090).

Die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Beschwerden waren somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2003

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