VwGH 2003/15/0012

VwGH2003/15/001218.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Oktober 2002, Zl AO 579/172-10/02, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Rückstandsausweises, zu Recht erkannt:

Normen

Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, einem Ersuchen des Zentralfinanzamtes M statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand der Beschwerdeführerin von DM 7.478,59 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde den Rückstandsausweis ohne inhaltliche Überprüfung, ob er auch zu Recht bestehe, anerkannt und für vollstreckbar erklärt habe. Sie habe nie einen anfechtbaren Bescheid vom Zentralfinanzamt M erhalten. Darüber hinaus sei von diesem auch mitgeteilt worden, dass von der Erlassung eines gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Haftungsbescheides abgesehen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 11 des oben genannten Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0092, und vom 21. Mai 1997, 96/14/0129, mwN). Der gerügte Verfahrensmangel kann somit nicht vorliegen. Weiteres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war entbehrlich.

Wien, am 18. September 2003

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