VwGH 96/14/0129

VwGH96/14/012921.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I (BRD), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. August 1996, Zl. 1/93-5/96, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Rückstandsanzeigen, zu Recht erkannt:

Normen

Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 26. Juli 1996 übersandte die Oberfinanzdirektion M (BRD) der belangten Behörde ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeigen des Finanzamtes E (BRD) und ersuchte, die Rückstandsanzeigen gemäß Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen BGBl. Nr. 249/1955 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Im Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes E (BRD) wird die Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit der in den Rückstandsanzeigen ausgewiesenen Beträge bestätigt. Die Zuständigkeit des Finanzamtes E (BRD) wurde von der Oberfinanzdirektion M (BRD) bestätigt. Die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Rückstandsanzeigen vom 15. Juli 1996 betrafen Einkommensteuer 1993 samt Verspätungszuschlag und Zinsen (insgesamt DM 12.663) und Lohnsteuer 1993 samt Verspätungszuschlag gemäß Haftungsbescheid vom 27. Juli 1994 (insgesamt DM 7.716,13).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese beiden Rückstandsanzeigen gemäß Art. 11 Abs. 2 des zuvor genannten Vertrages anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß die im Art. 11 Abs. 1 des Vertrages geforderten Voraussetzungen vorlägen und sonstige Hinderungsgründe, insbesondere solche im Sinne des Art. 6 des Vertrages, nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Art. 11 des genannten Vertrages lautet wie folgt:

"Artikel 11

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen

Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne daß voherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1984, 83/14/0166, vom 23. April 1985, 84/14/0167, vom 7. Oktober 1993, 92/16/0186, vom 28. Oktober 1993, 93/14/0120, und vom 17. Februar 1995, 93/17/0087).

Da die im Art. 11 Abs. 1 des Vertrages genannten Voraussetzungen vorlagen, hatte die belangte Behörde die Rückstandsanzeigen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er schulde die den Rückstandsanzeigen zugrunde liegenden Steuern nicht, es seien ihm auch keine Steuerbescheide zugegangen, ist nach den Bestimmungen des Vertrages jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (siehe auch dazu die oben zitierten Erkenntnisse vom 3. April 1984, 23. April 1985 und 28. Oktober 1993).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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