VwGH 2003/10/0216

VwGH2003/10/021622.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des L in U, vertreten durch Dr. Christian Supper, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. März 2003, Zl. 6-SO-N2233/0-2003, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;
SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sozialkommission Oberpullendorf vom 11. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer ab 16. November 2002 gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5 (in der Folge: Bgld SHG), Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von monatlich EUR 72,10 gewährt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den monatlichen Geldleistungen in den Monaten Juni und Dezember je eine Sonderzahlung zur Deckung des Bedarfes an Bekleidung und Beheizung in gleicher Höhe gewährt.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 5. November 2002 um Gewährung von Sozialhilfe angesucht. Als Wohnsitz habe er U., N.-Gasse 1, angegeben. Laut Auskunft des zentralen Melderegisters habe dort auch die Vermieterin, Maria W., ihren Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer habe zuvor seinen Wohnsitz in Wien, L.-Gasse Nr. 47/20, gehabt, wo bis 13. Juni 2001 auch Maria W. mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände gehe die Sozialkommission bei der Berechnung der Sozialhilfeeistungen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. aus. Der zwischen Maria W. und dem Beschwerdeführer abgeschlossene "Mietvertrag" werde wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft nicht anerkannt.

Nach der Richtsatzverordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 gebühre einem Hauptunterstützten ab 1. Jänner 2002 eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 324,50, einem Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe von EUR 224,30. Daraus errechne sich eine monatliche Richtsatzleistung von (insgesamt) EUR 548,80. Der Beschwerdeführer habe über die Höhe des Einkommens von Maria W. trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Nach Auskunft des Arbeitsmarktservice erhalte diese eine Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 15,89. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen von EUR 476,70. Die Differenz zwischen dem monatlichen Haushaltseinkommen und der monatlichen Richtsatzleistung betrage daher EUR 72,10.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er begründete diese lediglich damit, seitens der Behörde seien "Unwahrheiten behauptet" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben als die Höhe der monatlich gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (sowie der Sonderzahlungen in den Monaten Juni und Dezember) mit der Richtsatzleistung für einen Hauptunterstützten - abzüglich des Betrages nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge - für den Zeitraum 5. November bis 31. Dezember 2002 mit EUR 128,30 und ab 1. Jänner 2003 mit EUR 134,80 festgesetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit 17. Jänner 2002 seinen Hauptwohnsitz in U., N.-Gasse 1, gemeldet. Zumindest seit diesem Zeitpunkt habe er dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Die genannte Liegenschaft bestehe im Wesentlichen aus einem Wirtschaftsgebäude und zwei direkt aneinander gebauten kleinen Wohnhäusern. Das aus hofseitiger Sicht rechts gelegene Wohnhaus (in der Folge Haus 1 genannt) befinde sich in einem bewohnbaren Zustand. Das links gelegene Wohnhaus (in der Folge Haus 2 genannt) befinde sich dagegen in einem nicht dauerhaft bewohnbaren Zustand. Insbesondere fehlten eine ausreichende Beheizung sowie Sanitärräume (Bad und WC); auch die Küche sei mangels vorgenommener Montage der Einrichtung in einem nicht benützbaren Zustand. Neben dem Beschwerdeführer sei auch Maria W. auf der genannten Liegenschaft wohnhaft; sie sei seit 31. August 2001 Eigentümerin der Liegenschaft.

Das Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. gestalte sich derart, dass beide Personen im Wesentlichen alle Angelegenheiten des täglichen Lebens zusammen bestreiten würden, wozu insbesondere die gemeinsame Wirtschaftsführung, wie z.B. der gemeinsame Einkauf und die gemeinsame Haushaltsführung, die gemeinsame Freizeitgestaltung, die gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen, gehörten. Die gemeinsame Lebensführung zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. finde im Wesentlichen im Haus 1 statt. Neben Maria W. benütze auch der Beschwerdeführer das Haus 1 zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse, wozu das Sichaufhalten tagsüber, die Verwahrung seiner persönlichen Gegenstände und das Übernachten gehörten. Das Haus 2, welches zwar die notwendige Möblierung für eine Übernachtung und einen Aufenthalt tagsüber biete, werde vom Beschwerdeführer hingegen zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse im Wesentlichen nicht benutzt.

Bezüglich des Hauses 2 und der Nebengebäude sowie der Mitbenützung der Räumlichkeiten Küche, Bad, WC, Wohn- und Arbeitszimmer im Haus 1 sei zwischen Maria W. und dem Beschwerdeführer ein mit 2. September 2002 datierter "Miet- und Pachtvertrag" geschlossen worden. Dieser laute wie folgt:

"Betreffend Miet- und Pachtobjekt N.-Gasse 1, U., zwischen der Vermieterin (Verpächterin) Frau Maria W. (kurz VM) und dem Mieter und Pächter (Beschwerdeführer) (kurz MP) wird folgender Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen.

1.) Dem MP wurde bis dato nach mündlicher Vereinbarung zugestanden, das Miet- und Pachtobjekt bis dato gegen persönliche Arbeitsleistung zu benutzen.

2.) Das Mietobjekt umfasst ein ca. 60 m2 großes noch nicht vollkommen installiertes Wohnhaus (Haus 2).

3.) Zu diesem Mietobjekt gehört die Benutzung von Küche, Bad und WC, Wohn- und Arbeitszimmer im Haus 1 der Liegenschaft bis zur Herstellung dieser Räume durch VM und MP.

4.) Der Pachtvertrag wird für sämtliche Nebengebäude sowie alle Dachräume, alle Keller und Einfahrt abgeschlossen. Diese Räumlichkeiten sind vom Pächter instandsmäßig in Ordnung zu halten. Ebenso gilt als Pachtgegenstand der gesamte Garten (Grünfläche und Gemüsegarten). Die Umfassungsmauern samt Zugängen bleiben in der Verantwortung der VM.

5.) Der Miet- und Pachtvertrag ist beidseitig in gegenseitigem Einverständnis unkündbar, das Miet- und Pachtrecht muss auch bei Rechtsnachfolge eingehalten werden und ist nicht vererbbar.

Zwischen VM und MP wird ausdrücklich vereinbart, dass nach Ableben des Letzten der beiden dafür gesorgt sein muss, dass das Gesamtobjekt einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten der Pfarrkirche Klostermarienberg zugute kommt und zwar mit der Auflage, eine Weiterbetreuung der Nebengebäude als Ausstellungsfläche und der Wohnräume als Unterkünfte für Bedürftige zu gewährleisten.

6.) Die Miete pro Monat für Punkt 2 und Punkt 3 dieses Vertrages wird mit Euro 276,- + Mwst. festgesetzt und beidseitig akzeptiert, der Pachtvertrag lt. Punkt 4 wird im beidseitigen Einvernehmen mit Euro 1,- pro Monat festgesetzt. Die Betriebskosten werden anteilig verrechnet.

7.) Ab dem Zeitpunkt des Ablebens der VM entfällt Miete und Pacht, wobei dieser Vertrag weiterhin in allen Punkten aufrecht bleibt.

8.) Bei einem vorzeitigen Ableben des MP steht es der VM frei, mit dem Stiftungsantreter jedwede Vereinbarung zu treffen.

9.) Dieser Miet- und Pachtvertrag wurde im gegenseitigem Einverständnis zwischen Frau Maria W. und Herrn (Beschwerdeführer) erstellt und ist im beiderseitigen Einverständnis unkündbar.

10.) In Anerkennung der österreichischen Gesetzeslage ist im Zweifelsfall das MRG und das ABG sowie die Önorm anzuwenden.

Getroffene Vereinbarungen, die nicht mit dem MRG und ABG sowie der Önorm konform gehen, wurden beiderseits einvernehmlich anerkannt.

Ergänzend wird beidseits festgestellt, dass Miete- und Pachtbeträge ausschließlich für die Rückzahlung des Kredites für den Hauskauf und notwendige bauliche Maßnahmen verwendet werden dürfen.

Erbrachte Sachleistungen des MP gelten als Mietvorauszahlung und werden höchstens jeweils in der monatlichen Miethöhe in Abzug gebracht."

Maria W. beziehe derzeit eine Notstandshilfe von täglich EUR 15,89 und eine Unterhaltszahlung seitens ihres geschiedenen Ehegatten in Höhe von monatlich EUR 726,73 sowie eine Unterhaltsnachzahlung von monatlich EUR 145,35. Der Beschwerdeführer sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 5. September 2002 zum einstweiligen Sachwalter für Maria W. bestellt worden. Mit Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 8. November 2002 sei Rechtsanwalt Dr. Werner S. zum Sachwalter von Maria W. bestellt worden. Einem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen sei mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. Jänner 2003 Folge gegeben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden.

Lebe ein Hilfe Suchender im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so werde gemäß § 8 Abs. 5 Bgld SHG vermutet, dass er von diesem den Lebensunterhalt erhalte, soweit dies auf Grund des Einkommens und Vermögens erwartet werden könne. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sei daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese sei gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall seien zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls der Hilfe Suchende jedoch glaubhaft machen könne, keinerlei Leistungen zu erhalten, sei ihm der entsprechende Richtsatz gemäß § 8 Abs. 2 zu gewähren.

Die Behörde erster Instanz sei von einer bestehenden Lebensgemeinschaft (Wohnungsgemeinschaft) zwischen den Beschwerdeführer und Maria W. ausgegangen. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft bestehe im Wesentlichen darin, dass es sich dabei um einen eheähnlichen Zustand handle, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, sowie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es könne aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollten, das eine oder andere Merkmal fehlen. Es komme regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an.

Dass der Beschwerdeführer im Haus 1 seine Unterkunft genommen habe und dort auch eine Wohnungsgemeinschaft zwischen ihm und Maria W. bestehe, gehe aus dem von der belangten Behörde am 7. März 2003 veranlassten Augenschein eindeutig hervor. Eine Unterkunftnahme liege dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäßer Gebrauch gemacht werde, also eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benütze, das heißt, zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, wozu auch das "Sich-darin-Aufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zähle. Beim Augenschein sei klar ersichtlich gewesen, dass sich praktisch das gesamte Hab und Gut des Beschwerdeführers (Möbel, Wäsche, Bücher, CD's, etc.) im Haus 1 befinde. Der Beschwerdeführer habe auch nie bestritten, sich tagüber im Haus 1 zusammen mit Maria W. aufzuhalten. Im Rahmen des Augenscheines habe der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, fallweise, etwa wenn es im Haus 2 zu kalt sei, im Haus 1 zu übernachten. Dass der Beschwerdeführer jedoch ständig im Haus 1 übernachte, sei unter anderem aus dem Umstand zu erschließen, dass sich im Haus 2 praktisch keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers (außer einige offensichtlich nicht bzw. wenig gebrauchte Kleidungsstücke und Schuhe) befänden, während sich die gesamten Gebrauchsgegenstände des Beschwerdeführers, insbesondere auch seine Unterwäsche, im Schlafzimmerschrank von Maria W. im Haus 1 befänden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er auf Grund der Kälte im Haus 2 seine Wäsche im Schlafzimmer von Maria W. im Haus 1 lagere, sei hingegen nicht glaubhaft. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Adaptierung des Schlafzimmers im Haus 2 mit einigen persönlichen Gegenständen und Bettwäsche sowie einem elektrischen Heizstrahler den Eindruck erwecken wolle, dass er dort nächtige. Auch der Umstand, dass das Haus 2 vom Beschwerdeführer nicht - etwa durch das Aufstellen von weiteren elektrischen Heizstrahlern - in einen solchen Zustand gebracht worden sei (er verbringe laut Aktenlage bereits den zweiten Winter auf der Liegenschaft), der zumindest theoretisch im Winter eine jederzeitige Übernachtung ermögliche (sogar laut eigener Aussage des Beschwerdeführers reiche die Heizleistung des einen Heizstrahlers im Haus 2 im Winter nicht aus), lege den Schluss nahe, dass er im Grunde nie ernsthaft vorgehabt habe, im Haus 2 wohnhaft zu werden. Die Versuche, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verbergen bzw. zu bestreiten, die im Wesentlichen ohnehin nur in der Behauptung bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer im Haus 2 und nicht im Haus 1 nächtige, seien von ihm (im Zusammenwirken mit Maria W.) offensichtlich auf Grund der drohenden negativen monetären Konsequenzen für ihre Lebensgemeinschaft unternommen worden: geringerer Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der Sozialhilfe bzw. nachteilige Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch von Maria W. gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft sei beim Augenschein klar erkennbar gewesen (und im Übrigen vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch unbestritten geblieben), dass er mit Maria W. einen gemeinsamen Haushalt an der zum Mittelpunkt gemeinsamer Lebensführung bestimmten Wohnstätte in U. führe. Des Weiteren beschränke sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. nicht nur auf die rein materielle Seite; es läge zwischen beiden Personen auch eine aus der seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung vor, die auch in dieser Hinsicht dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entspreche.

Was das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft betreffe, so habe eine solche nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Derartige Feststellungen seien jedoch generell als schwierig anzusehen und für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im verwaltungsrechtlichen Sinne auch nicht unbedingt notwendig, da - wie bereits oben erwähnt - das eine oder andere Merkmal einer Lebensgemeinschaft auch fehlen könne.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Lebensgemeinschaft seien im gegenständlichen Fall durch das eindeutige Vorliegen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls in ausreichendem Maße erfüllt. Dazu komme noch die bereits beschriebene starke gefühlsmäßige Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W.

Was den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag anlange, so hätten selbst der Beschwerdeführer und Maria W. übereinstimmend angegeben, dass der Mietvertrag deswegen abgeschlossen worden sei, um eine Leistung der öffentlichen Hand zu erhalten. Die als Mietvertrag zu wertenden Teile des vorgelegten Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. hätten offensichtlich nur den Zweck, die Hilfsbedürftigkeit und damit eine (höhere) Leistungspflicht der Sozialhilfe zu bewirken sowie die schon seit längerem bestehende faktische Unterhaltsgewährung durch Maria W. zu verheimlichen. Eine solche Vorgangsweise sei ohne Zweifel sittenwidrig (§ 879 Abs. 1 ABGB) und bereits nach zivilrechtlichen Grundsätzen als nichtig zu beurteilen (§ 916 ABGB).

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liege die Annahme zugrunde, dass der Lebensgefährte wegen der Lebensgemeinschaft (Wohnungsgemeinschaft) auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beitrage. § 8 Abs. 5 SHG bestimme daher, dass eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes um die Unterhaltsleistung zu reduzieren sei. Diese sei nach den Bestimmungen des § 45 SHG zu ermitteln. Es werde somit eine Zurechnung von zumutbaren Unterhaltsleistungen eines Dritten, mit dem der Hilfeempfänger in Lebensgemeinschaft lebe, in der Art einer fiktiven Leistungsgewährung angeordnet. In jedem Fall seien gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge - als eine Art pauschalierter Mindestunterhalt - bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei daher zumindest ein Betrag von EUR 196,20 von der in Frage kommenden Richtsatzleistung des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Bgld SHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld SHG ist Sozialhilfe nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (auf Grund gesetzlicher statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 Bgld SHG umfasst die Sozialhilfe Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 14).

Gemäß § 6 Abs. 1 Bgld SHG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes: 1. Lebensunterhalt (§§ 7 und 8); 2. Pflege (§ 9);

3. Krankenhilfe (§ 10); 4. Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und 5. Tragung der Bestattungskosten (§ 12).

Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfe Suchende gemäß § 6 Abs. 2 Bgld SHG einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat dabei mit Bescheid zu erfolgen.

Der mit "Lebensunterhalt" überschriebene § 7 Bgld SHG lautet auszugsweise:

"(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.

(3) ..."

Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat nach § 8 Abs. 1 Bgld SHG - sofern es sich nicht um einmalige Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen u erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind nach § 8 Abs. 2 Bgld SHG die folgenden Arten von Richtsätze vorzusehen:

  1. 1. Richtsatz für den Alleinunterstützten;
  2. 2. Richtsatz für den Hauptunterstützten und
  3. 3. Richtsatz für den Mitunterstützten.

    Bei der Bemessung der Richtsätze gemäß Abs. 2 ist nach § 8 Abs.3 Bgld SHG zu berücksichtigen, dass dieser insbesondere den monatlichen Bedarf an Nahrung, Wohnaufwand mit Ausnahme der Mietkosten und Wohnraumbeheizung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege sozialer Kontakte decken.

    Der Richtsatz für den Alleinunterstützten hat nach § 8 Abs. 4 Bgld SHG, mit Ausnahme der Bestimmung des Abs. 5, den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der mit keinem unterhaltsberechtigten oder unterhaltspflichtigen Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Richtsätze für einen Hauptunterstützten und für Mitunterstützte haben den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden sowie seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken.

    Lebt ein Hilfe Suchender im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird gemäß § 8 Abs. 5 Bgld SHG vermutet, dass er von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies auf Grund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Dieser ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/1998, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls der Hilfe Suchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 2 zu gewähren.

    Das konkrete Ausmaß zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird somit nicht im Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 selbst festgesetzt, sondern die Landesregierung ermächtigt, dieses unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes (vgl. dazu § 8 Abs. 12) im Verordnungswege zu bestimmen.

    In der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heinzkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 70/2001 (Richtsatzverordnung), wird nach § 1 Abs. 1 der Richtsatz für den Alleinunterstützten ab 1. Jänner 2002 mit EUR 382,10 und für den Hauptunterstützten mit EUR 324,50 sowie den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe mit EUR 224,30 bestimmt. Die Richtsatzverordnung vom 20. Dezember 2002, LGBl. Nr. 9, setzt den Richtsatz für den Alleinunterstützten ab 1. Jänner 2003 mit EUR 400,-- und für den Hauptunterstützten mit EUR 331,-- sowie den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe mit EUR 241,50 fest.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer führe mit Maria W. eine Lebensgemeinschaft. Nach § 8 Abs. 5 SHG sei damit auch zu vermuten, dass er von Maria W. eine Naturalleistung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, nämlich volle freie Station, im Wert von monatlich S 2.700,-- (= EUR 196,20) erhalte.

    Die Beschwerde hält dem zunächst entgegen, die belangten Behörde stütze die Annahme einer Wohnungsgemeinschaft lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers, fallweise im Haus 1 zu übernachten sowie, solange Haus 2 noch baufällig sei, sich mit Maria W. im Haus 1 aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188) könne allerdings in der regelmäßigen Nächtigung allein keine der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienende Unterkunftnahme erblickt werden.

    Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

    Die Vermutung des § 8 Abs. 5 Bgld SHG hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.

    Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl. 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

    Bei ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Annahme einer Wohnungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. lediglich auf die bloß regelmäßige Nächtigung des Beschwerdeführers im Haus 1 gegründet, übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde dafür auch ins Treffen geführt hat, dass sich praktisch das gesamte Hab und Gut (Möbel, Wäsche, Bücher, CDs, etc.) des Beschwerdeführers im Haus 1 befinde, und der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch nie bestritten hat, sich tagsüber zusammen mit Maria W. im Haus 1 aufzuhalten.

    Die Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung hat die belangte Behörde insbesondere auf den gemeinsamen Einkauf und die gemeinsame Haushaltsführung, die gemeinsame Freizeitgestaltung sowie die gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen gegründet. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Maria W. beschränke sich ferner nicht nur auf die rein materielle Seite, sondern es liege zwischen beiden Personen auch eine aus der seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung vor.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist

auch diese Auffassung nicht zu beanstanden, hat doch der

Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren etwa angegeben, "wir

kochen und essen gemeinsam, weil wenn jeder für sich alleine

kochen würde, würden die doppelten Stromkosten anfallen. Wir sind

oft zusammen, abends reden und diskutieren wir viel. Ich erkläre

ihr vieles, Frau W. hat Nachholbedarf etwas zu lernen, ... Beim

Holzschneiden helfen wir uns gegenseitig, ... Ich sorge dafür,

dass sie ihre Medikamente in der Früh, zu Mittag und am Abend

nimmt ... Aus meiner Sicht haben wir eine Hilfsgemeinschaft bzw.

ist es Nachbarschaftshilfe, keine Lebensgemeinschaft."

Auf den Beschwerdeeinwand, die Errichtung eines Mietvertrages betreffend Haus 2 wäre bei einer bestehenden Wohngemeinschaft im Haus 1 überflüssig, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer und Maria W. diesbezüglich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde angegeben haben, der Mietvertrag sei deswegen abgeschlossen worden sei, um Leistungen der öffentlichen Hand zu erhalten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt, wonach der Beschwerdeführer als einstweiliger Sachwalter von Maria W. zur genauen Rechnungslegung verpflichtet sei. Die Behörde habe keinerlei Überprüfung vorgenommen, ob solche Aufzeichnungen bestünden, noch in bestehende Auflistungen Einsicht genommen. Bei einer entsprechenden Überprüfung hätte die belangte Behörde feststellen können, dass Maria W. keinerlei Lebenskosten des Beschwerdeführers trage oder jemals getragen habe.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde Verfahrensmängel geltend. Diese führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0227).

Diesem Erfordernis wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Mit dem nicht weiter konkretisierten Hinweis auf bestehende "Auflistungen" wird kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme tragen könnte, dass eine getrennte Wirtschaftsführung bestünde. Nach § 8 Abs. 5 letzter Satz Bgld SHG liegt es beim Hilfe Suchenden, glaubhaft zu machen, keinerlei Leistungen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erhalten zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführern nach der Aktenlage bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch gegenüber dem Zivilgericht nicht Rechnung gelegt.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, der nunmehrige Sachwalter zahle Frau Maria W. auch nur so begrenzt Taschengeld aus, dass bedarfsmindernde Zuwendungen an den Beschwerdeführer geradezu unmöglich seien.

Zu diesem, erstmals im verwaltungsgerichtlichem Verfahren erstatteten Vorbringen ist zu sagen, dass ein neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt die Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 VwGG ausschließlich aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, auf S. 552 wiedergegebene Rechtsprechung).

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Dezember 2003

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