VwGH 2003/05/0049

VwGH2003/05/004915.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden 1. des Dr. Helmut Trubrich und 2. der Roberta Trubrich, beide in Gaaden, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien 4, Gußhausstraße 2/7, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 2002, 1. Zl. RU1-V-02107/00, und

2. Zl. RU1-V-02107/02, jeweils betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: jeweils 1. Dr. Hanno Wollmann und

2. Mag. Petra Wollmann, beide in Traiskirchen, Dr. A. Schärfstraße 6, 3. Gemeinde Gaaden, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauRallg;
B-VG Art140;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauRallg;
B-VG Art140;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, den ergänzten Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 11. September 2000 haben der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 962/4, KG Gaaden, beantragt. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet. An das zu bebauende Grundstück grenzen die Grundstücke Nr. 965/1, 965/2, 962/3, 962/5, 962/6 und 961/2, die alle unbebaut sind. Die Beschwerdeführer betreiben auf den Grundstücken Nr. .84, 965/1, 965/2 und 971 sowie 972, deren Eigentümer die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind, eine Tierklinik mit Tierpension, wobei sich auf den Grundstücken Nr. .84, 971 und 972 die (als Superädifikat im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Gebäude der Betriebsanlage befinden, die anderen Grundstücke Nr. 965/1 und 965/2 dienen dem Auslauf der Tiere. Die Grundstücke Nr. .84, 971 und 972 sind als Bauland-Sondergebiet-Tierklinik, die Grundstücke Nr. 965/1 und 965/2 als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Für die Tierklinik und Tierpension wurde eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt, die den Betrieb auf den Grundstücken Nr. .84, 971 und 972 umfasst.

Anlässlich der Vorprüfung ist die bautechnische Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen, dass das Vorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht bei Einhaltung der von ihr vorgeschlagenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Von der Baubehörde wurde daraufhin schriftlich festgehalten, dass die Nachbarn im Sinne des § 22 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 verständigt werden sollten, da die Einfriedung und die Böschung entlang der Grundgrenze sämtlicher Nachbargrundstücke errichtet werden sollten. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 23. August 2001 vom Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung verständigt, es wurde ihnen mitgeteilt, dass sie in den Antrag und seine Beilagen Einsicht nehmen könnten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde einzubringen.

Mit Schreiben vom 31. Mai bzw. 1. Juni 2001 haben die Beschwerdeführer in getrennten Schreiben den Antrag gestellt, im gegenständlichen Bauverfahren eine Bauverhandlung durchzuführen, sie zu dieser zu laden und ihnen in jedem Fall Parteistellung zuzuerkennen. Für den Fall, dass keine Bauverhandlung stattfände, beantragten sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung. Begründend wurde ausgeführt, dass sie auf den an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden, im Eigentum der Eltern (der Zweitbeschwerdeführerin) stehenden Grundstücken Nr. 965 den gewerblichen Betrieb einer Tierpension betrieben. Die Baulichkeiten (Tierzwinger) seien als Superädifikate errichtet worden, die in ihrem Eigentum stünden. Sie hätten daher im gegenständlichen Bauverfahren Nachbareigenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 der NÖ BauO 1996. Mit dem Betrieb der Tierpension sei zu jeder Tages- und Nachtzeit eine erhebliche Lärmentwicklung, insbesondere durch Hundegebell, verbunden. Wegen des großen Abstandes zu den nächsten bewohnten Gebäuden entstehe daraus jedoch keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn. Für den Fall, dass die Liegenschaft Nr. 962/4 bebaut werde, müssten die Beschwerdeführer aber damit rechnen, dass ihnen in einem Verfahren nach § 79 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 einschneidende Auflagen zum Schutz der Bewohner dieser Häuser aufgetragen würden.

Mit Bescheid vom 29. November 2001 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Erst- und Zweitmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Bescheiden vom 10. Dezember 2001 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und die erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundstücke Nr. .84 und 972, auf denen sich die in Form eines Superädifikates errichtete Tierklinik und Tierpension befänden, nicht direkt an das Baugrundstück Nr. 962/4 angrenzen würden. Zwischen dem Baugrundstück Nr. 962/4 und den bebauten Grundstücken seien die Grundstücke Nr. 965/1 und 965/2, die breiter als 14 m seien, gelegen. Es seien somit die Grundstücke Nr. .84, 971 und 972 mehr als 14 m von dem Baugrundstück entfernt. Die Beschwerdeführer seien daher nicht Parteien im Sinne des § 6 Abs. 1 der NÖ BauO 1996. Die erhobenen Einwendungen auf Grund der heranrückenden Wohnbebauung seien daher in Ermangelung einer Parteistellung zurückzuweisen.

Die gegen die Bescheide des Bürgermeisters erhobenen Berufungen hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 21. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 keine Folge gegeben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 74/03, B 75/03, abgelehnt. Mit einem weiteren Beschluss vom 31. März 2003 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde gegen den oa. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zur hg. Zl. 2003/05/0050 protokolliert.

Gegen den Baubewilligungsbescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, die der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Mai 2002 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die nunmehrigen Beschwerdeführer aus, dass die an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke als Bewegungsfläche für die Tiere dienen würden. Durch die schalldämmende Vegetation sei der Schutz der bereits vorhandenen Nachbarn gewährleistet. Es genüge, dass die Betriebsanlage in der "Nähe" des Bauplatzes liege, wobei nach dem Zweck der Rechtsprechung zur Bestimmung dieses Nahebereiches auf den Nachbarbegriff des § 356 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 abzustellen sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 3. Dezember 2002 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer betreffend die Erteilung der Baubewilligung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe unstrittig fest, dass die an das Grundstück Nr. 962/4 angrenzenden Grundstücke zur Gänze unbebaut seien. Weiters stehe fest, dass Eigentümer der an das zu bebauende Grundstück anschließenden Grundstücke Frau und Herr K. (Eltern der Zweitbeschwerdeführerin) seien. Auch hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass die in der Rechtsform eines Superädifikates errichteten Bauwerke, die in ihrem Eigentum stünden, lediglich auf den Grundstücken Nr. .84 und Nr. 972 errichtet seien. Die Betriebsanlagengenehmigung für die Tierklinik bzw. Tierpension umfasse lediglich die Grundstücke Nr. 971, 972 und .84. Die von den Beschwerdeführern - erstmals in der Vorstellung - erwähnte Verwendung der Grundstücke Nr. 965/1 und 965/2 als Auslaufflächen für die Tierpension bzw. Tierklinik sei nicht von der Betriebsanlagenbewilligung umfasst. Es liege daher eine Betriebsanlagenbewilligung für Grundstücke, die nicht an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 14 m getrennt sind, vor. Es seien somit die Betreiber der Betriebsanlage nicht Parteien im Sinne der NÖ BauO 1996, weshalb der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung (gegen die Erteilung der Baubewilligung) zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen habe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit dem genannten Beschluss vom 24. Februar 2003, B 74/03, B 75/03, abgelehnt. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen, zumal die Beschwerde nicht ausreichend bedenke, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, finde, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Einräumung der Parteistellung und Ausgestaltung der Parteirechte im Verwaltungsverfahren wurde auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Nach Abtretung auch dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 2003/05/0049 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges beide Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung und Beschlussfassung zu verbinden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-3, haben im Baubewilligungsverfahren Parteistellung:

  1. 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerkes,
  2. 2. der Eigentümer des Baugrundstückes,
  3. 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

    4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerkes auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtssubjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

    Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

    Gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektivöffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

    1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

    sowie

    2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

    gewährleisten und über

    3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässiger Höhe soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

    Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Vorbringen Eigentümer von in der Rechtsform von Superädifikaten errichteten Bauwerken auf den Grundstücken Nr. .84 und Nr. 972. Ihnen käme nach § 6 Abs. 1 Z. 4 der NÖ BauO 1996 dann Parteistellung zu, wenn die Grundstücke, auf welchen ihre Superädifikate stehen, entweder unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzten oder von diesem durch eine dazwischenliegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite von bis zu 14 m getrennt wären. Dies ist nicht der Fall, unbestritten steht fest, dass zwischen den mit den Superädifikaten bebauten Grundstücken und dem zu bebauenden Grundstück Nr. 962/7 ein unbebautes Grundstück liegt, das breiter als 14 m ist.

    Die von den Beschwerdeführern in ihrer Vorstellung erwähnte Verwendung der Grundstücke Nr. 965/1 und 965/2 (die nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin stehen), als Auslaufflächen der Tiere, die in der Tierpension bzw. Tierklinik gehalten werden, ist im Übrigen nicht von der Betriebsanlagenbewilligung umfasst.

    Gemäß § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

    Zu der Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg. 10703/85, vor allem in den Erkenntnissen vom 28. September 1990, B 1368/87, zur Wiener Bauordnung und vom 7. Oktober 1992, B 614-618/92, B 620/92) "zweiseitig" zu lesen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in der Regel die Auffassung vertreten, dass es im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz auf die Belästigungen, die vom Baugrundstück ausgehen und daher nur auf dessen Widmung ankommt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/06/0123, sowie vom 24. September 1991, Zlen. 88/06/0098, 0100). Der Verwaltungsgerichtshof braucht im Beschwerdefall jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen:

    Der Kreis jener Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1966 Parteistellung hat, wird abschließend in dieser Bestimmung mit einer Entfernung der bebauten Grundstücke von bis zu 14 m vom zu bebauenden Grundstück begrenzt. Selbst wenn man also in den Beschwerdefällen im Sinne der Beschwerdeausführungen auf Grund der "heranrückenden Bebauung" § 48 NÖ BauO 1996 "zweiseitige" Bedeutung zumäße, mit dem Ergebnis, dass auf Grund der Möglichkeit infolge der Emissionen, die von bestehenden Bauwerken oder deren Benützung im Sinne des § 48 BauO 1996 ausgehen und allfälligen zu erwartenden Auflagen das Mitspracherecht von Inhabern gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagen und damit eine Parteistellung des Betriebsinhabers gegeben wäre, so erstreckte sich dieses Mitspracherecht und damit die Parteistellung keineswegs auf Eigentümer bzw. Pächter unbebauter Grundstücke, weil auch § 48 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur auf Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, abstellt. Gehen aber die Lärmimmissionen von unbebauten Grundstücken auf Grund deren Verwendung als Auslaufplatz für Hunde oder andere lärmerzeugende Tiere aus, so können diese Lärmquellen aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht mit Emissionen von Bauwerken oder deren Benützung gleichgestellt werden. Gegen die Bestimmung des § 48 NÖ BauO 1996 hegt der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil grundsätzlich Lärmimmissionen, die von Tieren auf unbebauten Grundstücken ausgehen, leichter durch Dislozierung der Tiere verhindert oder vermindert werden können als dies bei einer Abtragung und Neuerrichtung von Bauwerken an anderer Stelle der Fall wäre. Gegen die Bestimmung des § 6 NÖ BauO 1996 bestehen, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2003 bezüglich der hier zu behandelnden Beschwerdefälle ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Mit Recht hat daher schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheiden jeweils vom 10. Dezember 2001 die Einwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen bzw. deren Anträge "auf Zuerkennung der Parteistellung" als unbegründet abgewiesen. Zutreffend hat daher auch der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Baubewilligung mangels Parteistellung zurückgewiesen. Durch die angefochtenen Bescheide, in welchen die belangte Behörde die Rechtsansicht der Gemeindebehörden geteilt hat, sind die Beschwerdeführer damit in keinen Rechten verletzt.

    Da somit schon der Inhalt der Beschwerden im Zusammenhalt mit den angefochtenen Bescheiden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 15. Juli 2003

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