VwGH AW 2003/04/0009

VwGHAW 2003/04/000925.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) des M S und 2.) der H S, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Jänner 2003, Zl. US 5B/2002/10-7, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §44b;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
AVG §44b;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 23. Jänner 2003 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen, weil (auf das Wesentlichste zusammengefasst) sie nicht innerhalb der Ediktalfrist gemäß § 44b AVG schriftlich Einwendungen erhoben hätten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene - zur hg. Zl. 2003/04/0036 protokollierte - Beschwerde ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist damit begründet, dass mit einem Vollzug der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil durch den einstweiligen Vollzug des Bescheides, nämlich der Errichtung und den Betrieb eines A Einrichtungshauses auf den (bezeichneten) Grundstücken, ein allfälliger Beschwerdeerfolg geradezu vereitelt würde. Daran ändere auch nichts, dass "wir im Falle des Obsiegens den dann konsenslosen Bau eventuell beseitigen könnten".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Auch wenn der angefochtene Bescheid einem mittelbaren Vollzug zugänglich sein sollte, weil der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10 381/A), so vermag mit dem gegenständlichen Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan zu werden. Die bloße Möglichkeit nämlich des Vollzuges oder der Ausübung der - mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpften Bescheides eingeräumten -

Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein nicht als jener unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführer angesehen werden, der zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte. Das Risiko mit einem sofortigen Vollzug allenfalls später - unter der Voraussetzung des Obsiegens der Beschwerdeführer in der Hauptsache - verbundener Aufwendungen für die Bewilligungswerberin trifft diese und ist bei der Interessensabwägung im Rahmen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. August 1997, Zl. AW 96/07/0058). Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es Sache der Beschwerdeführer schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, es würde "ein allfälliger Beschwerdeerfolg geradezu vereitelt", machen die Beschwerdeführer keine solchen konkreten Angaben, aus denen das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG geschlossen werden könnte.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. März 2003

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