VwGH AW 96/07/0058

VwGHAW 96/07/005818.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. HF, 2. EF und 3. K, sämtliche in R, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. September 1996, Zl. 510.068/11-I 5/95, betreffend Genehmigung der Erweiterung einer Deponie gemäß § 29 AWG (mitbeteiligte Parteien: 1. IR-GmbH in R, 2. AR-GmbH in R, 3. A-GmbH in R), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AWG 1990 §29;
VwGG §30 Abs2;
AWG 1990 §29;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1994 wurde der erst- und drittmitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin der A-Gesellschaft m.b.H R die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Verwirklichung des Projektes "Werksdeponie X, Erweiterung" auf dem Grundstück Nr. 1853/9, KG R, unter Nebenbestimmungen erteilt. Zur Sicherstellung für die Einhaltung der Nebenbestimmungen wurde den erst- und drittmitbeteiligten Parteien zur ungeteilten Hand die Beibringung einer Bankgarantie in der Höhe von

S 8,000.000,-- binnen acht Wochen aufgetragen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen u.a. der Beschwerdeführer wurde der Abfallkatalog ergänzt (Spruchpunkt I), ausgesprochen, daß der zur Deponierung vorgesehene Filterkuchen der Eluatklasse IIIb zu entsprechen hat und von befugten Personen oder Stellen jährlich hinsichtlich der Paramaterliste gemäß ÖNORM S 2052 Tabelle 3 und vierteljährlich hinsichtlich der Parameter PAK-Fluorid zu untersuchen ist (Spruchpunkt II); unter Spruchpunkt III wurde der Firmenname der erstmitbeteiligten Partei auf den Namen der zweitmitbeteiligten Partei richtiggestellt. Hinsichtlich des Standortes der verfahrensgegenständlichen Deponie führte die belangte Behörde aus, daß aufgrund des wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens keine Ausschlußkriterien bestünden. Der Standort sei geeignet. Die Deponiebasis läge laut Projekt 80 cm über HGW; das Basisdichtungssystem werde vom Grundwasser nicht berührt.

Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vorbringen begründet, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die sofortige Errichtung der Deponie würde jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer deshalb erbringen, weil die Errichtung der Deponie und die Ablagerung der hier in Betracht kommenden Industrieabfälle eine irreversible Maßnahme mit Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer und ihres Eigentums darstelle. Die Beschwerdeführer seien Landwirte; ihre Produkte würden unter Beachtung der Grundsätze des biologischen Landbaues erzeugt. Die Errichtung einer Deponie mit Abfällen, die Sondermüllcharakter hätten, im Ausmaß von ca. 2,60 ha bedeute für ihre Betriebe eine massive Existenzbedrohung, weil viele ihrer Abnehmer bei Errichtung der Deponie als Kunden wegfallen würden. Durch den Beginn der Errichtung würden irreperable vollendete Tatsachen geschaffen, die für die Bewilligungswerberin mit hohen Kosten verbunden sei. Für alle Beteiligten erscheine es daher sinnvoll, wenn die Rechtslage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst endgültig geklärt würde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, daß zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid erteilten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bildet keine Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Das Provisorialverfahren stellt keine vorverlegte Gesetzmäßigkeitskontrolle dar, vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst von den Annahmen und Feststellungen der belangten Behörde auszugehen, zumal das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vorneherein als zutreffend zu erkennen ist.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, die Beschwerdeführer vermögen jedoch keinen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG einsichtig zu machen. Die bloße Möglichkeit des Vollzugs oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein nicht als jener unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführer angesehen werden, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte. Das Risiko mit einem sofortigen Vollzug allenfalls später - unter der Voraussetzung des Obsiegens der Beschwerdeführer in der Hauptsache - verbundener Aufwendungen für die Bewilligungswerberin trifft diese und ist bei der Interessensabwägung im Rahmen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu berücksichtigen.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache der Beschwerdeführer schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, bei Errichtung der Deponie würden Kunden der Beschwerdeführer ihre Produkte nicht mehr kaufen, machen sie aber keine solchen konkreten Angaben, aus welchen das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG geschlossen werden könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war sohin abzuweisen.

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