VwGH 2003/03/0022

VwGH2003/03/002219.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S in Menteroda, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 2002, Zl. uvs- 2002/18/052-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 3200R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 3200R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. Dezember 2002:

"Der Beschuldigte, R, hat als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C (D) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen C (D) am 16.1.2001 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Buch b. Jenbach/MÜG am 16.1.2001 um 20.50 Uhr auf der A 12 bei ca. km 24,3 (Kontrollstelle Kundl) im Gemeindegebiet von 6250 Kundl festgestellt wurde. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag erfolgte keine Abbuchung von Ökopunkten, weil der im Lkw angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt war."

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen:

"Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung EG-Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 sowie Nr. 2012/2000 zur Last gelegt wird und die Strafe in Anwendung des § 1 Abs. 2 VStG nach § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 verhängt wird."

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Spruch beschriebene ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland kommend nach Italien durchgeführt habe und einer Kontrolle unterzogen worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer den Umweltdatenträger bei der Einreise nach Österreich auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt gehabt habe, sodass keine Ökopunkte abgebucht worden seien. Aus dem Frachtbrief habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer Schwermessingschrott mit einem Bruttogewicht von 24.740 kg von Stuttgart nach Cambiago transportiert habe. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls fahrlässige Begehung anzulasten, für eine Fehlfunktion des Ecotag-Gerätes habe sich nicht der geringste Hinweis ergeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der im Beschwerdefall angewendeten Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 609/2000 sowie 2012/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß Art. 1a der genannten Verordnung sind Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen.

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, so weit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei eine Ausnahme von der Ökopunktepflicht vorgelegen - und er habe bewusst den Umweltdatenträger auf "grün" geschaltet -, weil es sich um Müll im Sinne des Anhanges C Z 5 der "Ökopunkteverordnung" gehandelt habe, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

In Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission ist unter den Beförderungen, bei denen keine Ökopunkte benötigt werden, unter Z. 5 aufgezählt:

"...

5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.

..."

Aus dem Argument des Beschwerdeführers, aus (anderen) Entscheidungen der belangten Behörde sei zu entnehmen, dass die Auslegung des Begriffs "Müll" gemäß der obgenannten Bestimmung in rechtlicher Hinsicht mangels Legaldefinition nicht geklärt sei, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen.

Bei "Schrott" handelt es sich um den Sammelbegriff für Metallabfälle, die bei der Metallbearbeitung anfallen oder als Altmaterialien aus dem Konsum zurückfließen; wirtschaftlich wichtig sind besonders die Verwendung von Eisenschrott bei der Stahlerzeugung, die Gewinnung von Aluminium, Kupfer, Blei und Zink aus Buntmetallschrott und die Aufarbeitung von Edelmetallabfällen (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 19, S, 475). Schrott dient somit als wichtiger Rohstoff bei der Metallherstellung (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 21, S 285). Bei Müll handelt es sich demgegenüber grundsätzlich um ein uneinheitliches Gemisch fester Abfallstoffe aus Haushalt, Büros oder aus der Industrie (vgl. Meyers a.a.O., Bd. 1, S 77), die gesammelt, abgeholt und entsorgt oder wiederverwertet werden (vgl. Brockhaus a.a.O., Bd. 15, S 197 f). Müll ist somit grundsätzlich ein uneinheitliches - unsortiertes - Gemisch aus Abfällen, das von sortiertem Schrott zu unterscheiden ist. Derart ist auch der im vorliegenden Fall das Ladegut bildende Schwermessingschrott der Ausnahmebestimmung "Müll und Fäkalien" in Z. 5 in Anhang C der genannten Verordnung nicht zu unterstellen; stichhältige Gegenargumente, die die gegenteilige Interpretation zuließen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bedenken, dass die belangte Behörde die hier in Rede stehenden Bestimmungen rechtswidrig zu Lasten des Beschwerdeführers angewendet hätte, bestehen somit nicht.

Einer Anwendung des § 21 VStG stand entgegen, dass hier nicht die Rede davon sein kann, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, und auch besondere Umstände, die nach der Rechtssprechung die Anwendung dieser Norm zuließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0084, u.v.a.), nicht gegeben sind.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 19. März 2003

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