VwGH 89/03/0084

VwGH89/03/008431.1.1990

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 23. Jänner 1989, Zl. 8V-258/1/1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, trotz Aufforderung der Erstbehörde vom 14. September 1987 - zugestellt am 17. September 1987 - der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wer den Pkw am 24. Juni 1987, um 15.15 Uhr, an dem näher bezeichneten Ort gelenkt hat. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung sei eingewendet worden, daß sich der Beschwerdeführer nicht veranlaßt sehe, eine Person als tatsächlichen Fahrzeuglenker zu denunzieren, wenn sich diese mit ihm im selben Familienverband befinde, allenfalls mit ihm in Lebensgemeinschaft lebe, und er unter diesen Umständen nicht verpflichtet sei, der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen. Mit diesem Einwand werde übersehen, daß zufolge der Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG jedwede Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Es sei im vorliegenden Fall von der Verschuldensform des Vorsatzes auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die Person des Lenkers bekannt gewesen und er dessenungeachtet seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Gehe man davon aus, daß der Beschwerdeführer fälschlich die Rechtsansicht vertreten habe, daß ihm ein Recht auf Auskunftsverweigerung zustehe, so würde dennoch zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, zumal vom Besitzer einer Lenkerberechtigung verlangt werden müsse, daß er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kenne. Die Geldstrafe im Ausmaß von S 400,-- erscheine bei einer gesetzlichen Strafobergrenze von S 30.000,-- schuldangemessen. Als mildernd oder als erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe müsse als ein Minimum angesehen werden, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Ausgehend von der festgestellten Verschuldensform wäre selbst bei einer allfälligen, vom Beschwerdeführer selbst aber gar nicht behaupteten Einkommenslosigkeit das Strafausmaß gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, daß bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht gebührend berücksichtigt worden seien, sodaß in schlüssiger Weise davon ausgegangen werden könne, daß das festgesetzte Strafausmaß diesen Verhältnissen entspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des KFG verletzt, wenn die Strafbarkeit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht gegeben ist". Es wird der Beschwerdeantrag gestellt, "in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. 1. 1989 ..... aufzuheben".

Nach § 103 Abs. 2 KFG, in der Fassung der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ..... zu erteilen .....

"(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Im Grunde des § 134 Abs. 1, erster Satz, KFG begeht, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ..... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen.

Nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zum Beispiel verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc. diesen Schluß rechtfertigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1986, Zl. 86/18/0167, und vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).

Daß derartige Umstände im konkreten Fall gegeben gewesen seien, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer behauptet. Darin, daß die Ehegattin des Bechwerdeführers als Lenkerin angegeben hätte werden müssen, ist kein nach § 21 VStG 1950 maßgebender Umstand zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden Fall insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid zur Strafbemessung angeführten Umstände keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß von der belangten Behörde die Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 nicht angewendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 19 VStG 1950 die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht neuerdings Parteiengehör gewährt wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits im erstbehördlichen Strafverfahren in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1987 und ferner in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung vorgetragen hatte und im Berufungsverfahren eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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