VwGH 2003/02/0167

VwGH2003/02/016723.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerden des AS in S, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, Flussgasse 15, 1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juni 2003, Zl. VwSen-108925/17/Ki/An, betreffend Übertretung des FSG (prot. zu hg. Zl. 2003/02/0167),

2. gegen die am 30. Juni 2003 erfolgte Vorführung zum Strafantritt (prot. zu hg. Zl. 2003/02/0205) und 3. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juni 2003, Zl. VwSen-108926/17/Ki/An, betreffend Übertretung des FSG (prot. zu hg. Zl. 2003/02/0169)

1. den Beschluss gefasst:

Die zu hg. Zl. 2003/02/0205 protokollierte Beschwerde betreffend die Vorführung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVG §3 Abs2;
VStG §53 Abs4;
VStG §53b;
VStG §54;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVG §3 Abs2;
VStG §53 Abs4;
VStG §53b;
VStG §54;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerde und der ihnen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Mit dem zu hg. Zl. 2003/02/0167 protokollierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Oktober 2002 um 06.46 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf der A 7 im Gemeindegebiet von Linz an einem näher genannten Ort gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse "B" gewesen sei. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 FSG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Mit dem zu hg. Zl. 2003/02/0169 protokollierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. November 2002 um 21.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in Linz und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 FSG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Gegen diese Bescheide sowie gegen die am 30. Juni 2003 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs - erwogen hat:

1. Zur Zurückweisung der zu hg. Zl. 2003/02/0205 protokollierten Beschwerde betreffend die am 30. Juni 2003 erfolgte Vorführung zum Strafantritt:

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, er sei zur Vollziehung der im erstangefochtenen Bescheid bestätigten Primärarreststrafe von 3 Tagen ohne vorherige Aufforderung zum Strafantritt von der Exekutive am 30. Juni 2003 zu Hause "verhaftet" und abgeführt worden. Er begehrt in den Beschwerdeanträgen u.a. die Feststellung, "dass die Vorführungsverfügung für 30.6.2003" rechtswidrig gewesen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt - die der Beschwerdeführer damit bekämpft - einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1099, unter E 19 zu § 53b VStG angeführte Judikatur).

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Ein unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs gegen derartige Akte ist daher unzulässig, weshalb die zu hg. Zl. 2003/02/0205 protokollierte Beschwerde gegen die am 30. Juni 2003 erfolgte Vorführung zum Strafantritt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

2. Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus neuerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2000/03/0069).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 12. Juni 2003 die seiner Ansicht jeweils nach zu Unrecht erfolgte Bestrafung mit einer "Primärarreststrafe" von 3 Tagen geltend. Ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch war somit zufolge der jeweils klaren und unmissverständlichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes verwehrt.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Freiheitsstrafen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit auf, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er sei "mehrmals" wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft worden, nicht bestreitet (vgl. auch das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0286).

Nach § 37 Abs. 2 letzter Satz FSG ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesen Fällen (darunter fällt u.a. die bereits erfolgte zweimalige Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung) nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Dass diese von der belangten Behörde als gegeben erachtete Voraussetzung im jeweiligen Beschwerdefall nicht gegeben gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer in den aktuell zu behandelnden beiden weiteren Fällen einer Übertretung des FSG mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf.

Dass der Beschwerdeführer den PKW "ausnahmsweise aus Existenzgründen" (die er im Übrigen nicht aufzeigt) jeweils gebraucht habe, ist ebenso unerheblich wie, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden, soweit sie sich gegen die angefochtenen Bescheide in Angelegenheit Übertretungen des FSG (prot. zu den hg. Zlen. 2003/02/0167 und 0169) richten, erkennen lässt, dass die behauptete

Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2003

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