VwGH 2002/18/0198

VwGH2002/18/019818.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1975, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 2002, Zl. SD 921/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
TilgG 1972;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 11. Juni 2001 auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 10. März 1997 gegen ihn erlassenen, mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 und § 114 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe erstmals einen ab 26. Jänner 1981 gültigen, von seinem Vater abgeleiteten Sichtvermerk erhalten. Im Anschluss daran seien ihm weitere Sichtvermerke, zuletzt bis 5. August 1989 erteilt worden. Da der Beschwerdeführer jedoch von 20. Dezember 1984 bis 26. Februar 1985 über keinen Sichtvermerk verfügt habe, sei sein Großvater, dem das Sorgerecht übertragen worden sei, wegen des unberechtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden. Nachdem sein Großvater sowohl am 24. Februar 1989 als auch am 14. März 1990 erneut wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts seines Enkels betraft worden sei, habe der Beschwerdeführer am 11. März 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, welcher am 31. März 1992 abgewiesen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer im Beisein seines Großvaters am 31. März 1992 aufgefordert worden sei, das Bundesgebiet zu verlassen, sei er im Inland verblieben und drei weitere Male (am 5. Mai 1992, am 12. Jänner 1993 und am 14. Oktober 1993) wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden.

Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zunächst nichts bekannt gewesen. Ein beim Jugendgerichtshof Wien anhängiges Verfahren gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) habe am 23. November 1993 gemäß § 412 StPO abgebrochen werden müssen.

Am 2. November 1996 sei der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl betreten und auf Grund des aufrechten Haftbefehls des Jugendgerichtshofes Wien festgenommen worden. Am 19. Dezember 1996 sei er von diesem Gerichtshof wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit., wegen versuchten Diebstahles nach den §§ 15, 127 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von März 1992 bis 2. Juni 1993 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge (insgesamt 19 Gramm sowie mehrere Briefchen) durch Verkauf in Verkehr gesetzt habe. Im Zug des gerichtlichen Verfahrens sei der Beschwerdeführer am 27. Juli 1993 unter der Auflage, bis zum 10. jedes Monats dem Gericht seine Suchtgiftfreiheit durch Vorlage des Ergebnisses eines Harntests nachzuweisen, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an diese Auflage gehalten und sei im Herbst 1993 nach Serbien geflüchtet. Im September 1996 sei er illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe bereits seit Ende 1992 Haschisch und Heroin selbst konsumiert. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet habe er diesen Suchtgiftkonsum bis zu seiner Festnahme fortgesetzt. Am 2. November 1996 habe er in einem Selbstbedienungskaufhaus versucht, eine Jacke im Wert von S 600,-- (EUR 43,60) zu stehlen. In der Zeit von Oktober 1996 bis 2. November 1996 sei er bei seiner Großmutter in Wien illegal und ohne Meldung aufhältig gewesen. Nachdem er in einer U-Bahnstation zwei auf einen anderen Namen lautende Meldezettel gefunden habe, habe er sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle mit diesen Meldezetteln ausgewiesen.

Nachdem der - zudem mittellose - Beschwerdeführer erneut wegen illegalen Aufenthalts bestraft worden sei, sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1997 über ihn gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 7 des Fremdengesetzes aus 1992 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 30. April 1997 sei er in seine Heimat abgeschoben worden.

Den vorliegenden Antrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er seine Taten aus jugendlicher Unerfahrenheit und Neugier begangen hätte. Die Verurteilungen wären mittlerweile getilgt. Im Juni 2001 hätte er in Serbien eine in Österreich lebende, hör- und sprachbehinderte jugoslawische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Beziehung stammte ein ebenfalls im Bundesgebiet lebendes Kind. Er wäre mittlerweile von seiner Sucht zur Gänze befreit und könnte auf Grund seiner Deutschkenntnisse in Österreich eine Arbeitsstelle finden.

Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Bewilligung seiner Adoption durch einen österreichischen Staatsangehörigen am 24. April 2002 abgewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer sei bereits am 12. November 1992 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt worden, weil er am 5. März 1990 gemeinsam mit zwei Mittätern einem Unbekannten eine Luftdruckpistole durch Einsteigen in die Wohnung gestohlen habe. Da der Beschwerdeführer zudem wegen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit einer großen Menge, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, verurteilt worden sei, könne vor dem Hintergrund der Suchtgiftdelikten immanenten Wiederholungsgefahr kein Zweifel daran bestehen, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots die gemäß § 37 FrG durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Auch die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" des FrG wären der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegengestanden.

Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich über einen besonders langen Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Diesen Aufenthalt habe er trotz mehrerer rechtskräftiger Bestrafungen fortgesetzt. Trotz eines von ihm geleisteten Gelöbnisses habe er sich der Strafverfolgung durch Flucht aus dem Bundesgebiet entzogen. Danach sei er im Jahr 1996 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe Beamte durch das Vorweisen gefundener Meldezettel über das Bestehen eines Wohnsitzes bzw. das Vorliegen einer anderen Identität zu täuschen versucht. Überdies sei er während eines anhängigen Strafverfahrens und während der offenen Probezeit zu seiner ersten Verurteilung erneut straffällig geworden.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikte sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht nur dadurch augenscheinlich dokumentiert, dass er im Sommer 1993 nach Entlassung aus der Untersuchungshaft die Auflage des Gerichtes, monatlich seine Suchtgiftfreiheit nachzuweisen, ignoriert habe und nach Serbien geflüchtet sei, sondern auch dadurch, dass er nach seiner Einreise im Jahr 1996 den Konsum von Suchtgift fortgesetzt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit sein sollte - ein diesbezüglicher Beweis sei von ihm zwar angeboten, jedoch nicht erbracht worden -, böte dieser Umstand noch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich einschlägig straffällig werde.

Dem zur Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer könnte nicht mit seiner behinderten Frau und dem gemeinsamen Kind im Bundesgebiet zusammenleben, sei entgegenzuhalten, dass diese Einschränkung im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, weil eine Adoption durch einen österreichischen Wahlvater pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt worden sei. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens mache der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass seine Gattin, deren Stiefvater österreichischer Staatsbürger wäre, und das Kind auf Grund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Wien besonders gut integriert wären und seine Gattin aufrecht beschäftigt wäre, keinen Umstand geltend, der zum Überwiegen seiner familiären Interessen führe. Die aus der Eheschließung und der Geburt des Kindes resultierenden persönlichen Interessen würden dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbots nie damit habe rechnen dürfen, sich mit seiner Familie im Inland niederlassen zu dürfen. Der Beschwerdeführer, der keine Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert habe und während seines illegalen Aufenthalts (unrechtmäßige) Gelegenheitsarbeiten durchgeführt habe, könne sich nicht mit Erfolg auf eine berufliche Integration berufen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten; die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht nur das Verbrechen des Suchtgifthandels in den Jahren 1992 bis 1993 begangen habe, sondern er sich auch illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für - auf das Fremdengesetz aus 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die, wie das vorliegende, vor dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 FrG Folgendes:

"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."

Anders als § 44 FrG stellt diese Bestimmung nicht auf eine Änderung der maßgeblichen Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbots ab, sondern ausschließlich darauf, ob der von der Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes diese Maßnahme gerechtfertigt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097).

Schon deshalb kann die nach dem Beschwerdevorbringen nach Erlassung des Aufenthaltsverbots eingetretene Tilgung der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 114 Abs. 3 FrG führen.

Da die - im Übrigen unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können, unbedenklich ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht nicht gemäß § 114 Abs. 3 leg. cit. aufgehoben.

2. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)

3. Der Beschwerdeführer hat am 5. März 1990 einen Einbruchsdiebstahl begangen, wofür er am 12. November 1992 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Bereits vor dieser Verurteilung, nämlich im März 1992, hat er begonnen, gewerbsmäßig Heroin zu verkaufen. Dieses strafbare Verhalten hat er ungeachtet der Verurteilung vom November 1992 bis 2. Juni 1993, also bis zu seiner Verhaftung fortgesetzt. Dabei hat er insgesamt unstrittig eine "große Menge" verkauft, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft unter der Auflage, monatlich seine Suchtgiftfreiheit unter Beweis zu stellen, ist er im Herbst 1993 nach Serbien geflüchtet. Nach seiner illegalen Einreise im September 1996 hat er - trotz der einschlägigen Verurteilung - das Vergehen des versuchten Diebstahls begangen und sich mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Meldezettel auszuweisen versucht. Von Ende 1992 bis zu seiner Verhaftung im Juni 1993 sowie ab der Wiedereinreise nach der Flucht bis zu seiner neuerlichen Verhaftung hat er selbst Haschisch und Heroin konsumiert. Überdies war der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nur bis 5. August 1989 berechtigt. Sämtliche Aufenthalte seither sind daher unrechtmäßig, weshalb zunächst der Großvater des Beschwerdeführers und dann der Beschwerdeführer selbst rechtskräftig bestraft worden sind. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbots das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, weshalb er abgeschoben werden musste. Unstrittig verfügte der Beschwerdeführer bei Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht über ausreichende eigene Unterhaltsmittel.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die aus dem gesamten Fehlverhalten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen auch angesichts des seit der Verhängung des Aufenthaltsverbots verstrichenen Zeitraumes nicht weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert.

Der Beschwerdeführer war unstrittig im Bundesgebiet nie legal beschäftigt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist seine - ihm gegenüber unterhaltspflichtige - Gattin zwar berufstätig, jedoch "dringend" auf seine "Hilfe und Unterstützung angewiesen". Die aus dem Fehlen eigener Mittel resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln ist daher nach wie vor gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Vermögensdelikte begangen hat und unstrittig auch illegal beschäftigt war. Auch die Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten ist - ungeachtet des vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der bei der Tatbegehung zum Teil noch jugendlich war, nicht mehr suchtgiftabhängig ist - nach wie vor gegeben. Hiezu sei zunächst darauf verwiesen, dass - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0251). Vorliegend hat der - mittellose - Beschwerdeführer von März 1992 bis Juni 1993 insgesamt eine große Menge Heroin verkauft. Er handelte auch bereits vor Ende 1992, ab welchem Zeitraum er selbst Suchtgift konsumierte, mit Heroin. Er ging dabei in der Absicht vor, sich durch die Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten besteht beim Beschwerdeführer somit unabhängig davon, ob er selber nach wie vor Suchtgift konsumiert. Der Beschwerdeführer macht daher mit der Rüge fehlender Ermittlungen zu seinem Vorbringen, nicht mehr suchtgiftabhängig zu sein, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.

Schließlich ist auch die aus den Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Fremdengesetz resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen weiterhin gegeben, zumal der Beschwerdeführer unstrittig nach Erlassung des Aufenthaltsverbots das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat und abgeschoben werden musste.

Da den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und der Eigentumskriminalität sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens großes Gewicht zukommt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nach wie vor gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers bereits getilgt seien, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Tilgung der Verurteilungen einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Taten im Rahmen der nach § 36 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0042). Im Übrigen ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Verurteilungen seien in Folge der gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz 1972 fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt, unrichtig. Da im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung vom 19. Dezember 1996 die Tilgungsfrist der rechtskräftigen Verurteilung vom 12. November 1992 noch nicht abgelaufen war, beträgt die Tilgungsfrist der späteren Verurteilung gemäß § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 sechs Jahre (ab Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe; siehe § 2 Abs. 1 leg. cit.). Da gemäß § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 die Tilgung der Verurteilungen nur gemeinsam eintritt, waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides beide Verurteilungen noch nicht getilgt.

4. Die bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots unstrittig geändert. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2001 mit einer jugoslawischen Staatsbürgerin verheiratet. Seine Gattin lebt - als Angehörige ihres österreichischen Stiefvaters - mit dem am 28. Mai 1999 geborenen gemeinsamen Sohn in Österreich und ist hör- und sprachbehindert. Die aus der Beziehung zu diesen Personen resultierenden familiären Interessen des Beschwerdeführers werden - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - dadurch erheblich relativiert, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als auch im Zeitpunkt der Eheschließung auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht mit der Führung eines gemeinsames Familienlebens in Österreich rechnen durfte.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig sonst keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, im Inland noch nie legal beschäftigt war und seine Voraufenthalte ab August 1989 bis zu seiner Flucht im Herbst 1993 sowie ab seiner illegalen Wiedereinreise im September 1996 bis zur Abschiebung am 30. April 1997 unrechtmäßig waren, kommt den persönlichen Interessen an der Aufhebung des Aufenthaltsverbots insgesamt kein allzu großes Gewicht zu.

Auf Grund der - wie oben 3. dargestellt - nach wie vor gegebenen großen Gefährdung öffentlicher Interessen durch einen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens)) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. März 2003

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