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§ 3 TilgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3.

(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

  1. 1. drei Jahre,
  1. 2. fünf Jahre,
  1. 3. zehn Jahre,
  1. 4. fünfzehn Jahre,

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

ÜR: BGBl. Nr. 599/1988, Art. IX Abs. 5

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12034504

alte Dokumentnummer

N2198811214H

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