VwGH 2002/12/0280

VwGH2002/12/028022.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. August 2002, Zl. 26 1201/1- I/6/02, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
DVG 1984 §12 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
DVG 1984 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis 31. Dezember 2001 als Revierinspektor der Zollwache in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde im Planstellenbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland verwendet.

Mit Bescheid dieser Behörde vom 25. September 2001 wurde das mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 begründete öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "i.d.g.F." mit Ablauf des Monates September 2001 gekündigt. Es wurde ausgesprochen, dass nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 BDG 1979 die Kündigungsfrist drei Kalendermonate betrage und daher mit Ablauf des Monates Dezember 2001 ende.

Im erstinstanzlichen Kündigungsbescheid wird eine Vielzahl von Umständen angeführt, welche nach Auffassung der erstinstanzlichen Behörde geeignet gewesen seien, die vorgenommene Kündigung zu rechtfertigen.

Es werden im Folgenden die für die vom Verwaltungsgerichtshof hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung relevanten Umstände aus diesem Bescheid hervorgehoben:

Die erstinstanzliche Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Abfertigungsbeamter am Zollamt Nickelsdorf am 21. Oktober 1998 und am 26. August 1999 wegen verspäteter Dienstantritte vom Vorstand dieses Zollamtes ermahnt und zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. In dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er könne sich die Verspätungen nicht erklären.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 sei der Beschwerdeführer vom Zollamt Nickelsdorf zum Zollamt Kledering versetzt worden. Auch in diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er wiederholt verspätet seinen Dienst angetreten habe. Dazu stellte die erstinstanzliche Behörde Folgendes fest:

"Am 12. März 2001 haben Sie Ihren lt. Dienstplan vorgeschriebenen Dienst 07.00 bis 19.00 Uhr erst um 08.30 Uhr angetreten und verabsäumt den verspäteten Dienstantritt dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der verspätete Dienstantritt wurde vom Abfertigungsgruppenführer im Dienstbuch vermerkt. In der von Ihnen am 23. März 2001 abgegebenen Stellungnahme berichteten Sie, dass Sie Ihren Dienst lediglich um 15 Minuten verspätet angetreten hätten. Als Grund Ihrer Verspätung gaben Sie an, dass Sie eine andere Fahrtroute als gewöhnlich gewählt hätten und die Verspätung mangels eines Mobiltelefons nicht rechtzeitig melden konnten. Nach Rücksprache mit dem Abfertigungsgruppenführer bekräftigte dieser, dass Sie Ihren Dienst erst um 08.30 Uhr angetreten hätten. Sie wurden am 27. März 2001 mit Schreiben Zl. 215/00304/2001 von der Abteilung Zollwache beim Zollamt Kledering nochmals aufgefordert Stellung zu nehmen. In der von Ihnen abgegebenen Stellungnahme zeigten Sie sich weiterhin uneinsichtig, da Sie ausführten, den vorgeschriebenen Dienst nicht wie vom Abfertigungsgruppenführer festgehalten um 08.30 Uhr, sondern bereits um 07.15 Uhr angetreten zu haben. Sie führten weiters aus, dass der Abfertigungsgruppenführer Ihren tatsächlichen Dienstantritt nicht sehen hätte können, da Sie sich im Aufenthaltsraum des Zollamtes Kledering aufgehalten haben. Der Abfertigungsgruppenführer hielt jedoch im dortigen Aufenthaltsraum in diesem Zeitraum eine Dienstbesprechung ab. Auf diesen Umstand hingewiesen, erklärten Sie, dass Sie sich an den besagten Tag nicht mehr erinnern können. Dieser verspätete Dienstantritt ist demnach als unentschuldigt anzusehen.

Festgestellt wurde, dass derartige Verspätungen, wie im vorgenannten Fall am 12. März 2001, wie auch am 17. Mai 2001, am 06. Juni 2001 und am 13. Juni 2001, also in einer solchen Häufigkeit aufgetreten sind, dass Sie seitens der Amtsleitung des Zollamtes Kledering zu den vorstehenden Verspätungen mündlich und auch schriftlich ermahnt bzw. auch eine Disziplinaranzeige vom Zollamt Kledering, 215/00629/2001 vom 13. Juni 2001, erstattet wurde.

Zu Ihrer Verantwortung führten Sie in den Niederschriften vom 25., 31. Juli 2001 und 20. August 2001 aus, dass Sie öfters verschlafen bzw. sich nicht erklären können, warum Sie öfters zum Dienst verspätet erscheinen."

Weiters warf die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer eine verspätete Krankmeldung vor. In diesem Zusammenhang stellte sie Folgendes fest:

"Am 17. März 2001 war Ihnen lt. Dienstplan eine Dienstzeit vom 07.00 bis 19.00 Uhr vorgeschrieben. Sie meldeten sich um 07.40 Uhr, also verspätet, ohne Mitteilung der eventuellen Genesungsdauer telefonisch krank. Erst zu einem späteren Zeitpunkt teilten Sie telefonisch die voraussichtliche Krankheitsdauer, welche bis 21. März 2001 andauern sollte, der Abteilung Zollwache beim Zollamt Kledering mit. Laut Dienstanweisung sind derartige Abwesenheiten zeitgerecht - vor Dienstantritt - zu melden, damit auf den Ausfall des Beamten reagiert werden kann. Sie haben jedoch auch verabsäumt eine schriftliche Meldung mit einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung dem Zollamt Kledering vorzulegen. Am 23. März 2001 hatten Sie laut Dienstplan in der Zeit vom 19.00 bis 07.00 Uhr Dienst zu verrichten, doch verabsäumten Sie es der Abteilung Zollwache zu melden, dass Ihre Dienstfähigkeit wieder gegeben ist. Deshalb musste ein anderer Bediensteter gemäß § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in Rufbereitschaft versetzt werden, der im Falle Ihres Nichterscheinens den für Sie geplanten Nachtdienst hätte leisten müssen, sodass eine finanzielle Aufwendung entstanden ist.

Sie haben in diesem Falle gegen die Bestimmungen des § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verstoßen.

Betreffend der vorgeschilderten Dienstpflichtverletzungen wurden Sie am 03. April 2001 im Sinne des § 109 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Zl. 215/00341/2001, ermahnt."

Weiters sei dem Beschwerdeführer ein sorgloser Gebrauch seiner Dienstwaffe vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 18. Mai 2001 bis 27. Mai 2001 vom Dienst abwesend gewesen (ob es sich dabei um einen bewilligten Erholungsurlaub oder eine unerlaubte Abwesenheit gehandelt hat, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig). In Entsprechung der Waffen- und Dienstvorschrift der Zollwache, Punkt 5.2., hätte der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Abwesenheit seine Dienstwaffe entladen, entspannt und gereinigt in dem dafür eingerichteten Waffenschrank verwahren müssen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen und habe hiedurch die Sicherheit und Gesundheit seiner Kollegen gefährdet. Er habe durch die Unterlassung gegen § 44 BDG 1979 verstoßen. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass er mit den Gedanken bereits im Urlaub gewesen sei und so auf die ordnungsgemäße Versorgung der Dienstwaffe vergessen habe.

Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, dass er seinen PC zum "Chatten" im Internet genutzt habe. In diesem Zusammenhang stellte die erstinstanzliche Behörde Folgendes fest:

"Am 09. Mai 2001 wurde der Leiter der Abteilung Zollwache des Zollamtes Kledering von mehreren Kollegen dieses Zollamtes aufmerksam gemacht, dass Sie die Dienstzeit zum 'Chatten' im Internet nützen. Auch wurde der Verdacht ausgesprochen, dass Sie wiederholt bei Zugriffen auf Homepages mit Nationalsozialistischer Thematik beobachtet wurden. Am 30. Mai 2001 wurden in den Dateien des von Ihnen benützten PC eine größere Anzahl von Spielen sowie die Verwendung eines verbotenen Bildschirmschoners (Sexistische Darstellung einer Frau) festgestellt.

Zu diesem Umstand verantworteten sie sich am 20. August dahingehend, 'als meine Arbeit erledigt war, chattete ich im Computer und beschäftigte mich mit Computerspielen ...'. Sie gaben weiters zu Protokoll, dass dies für alle Dienste galt - Tag- als auch Nachtdienste bzw. Werktags als auch an Wochenenden. Den Zugriff auf eine Homepage mit Nationalsozialistischer Thematik bestritten Sie keineswegs und verantworteten diesen Umstand mit Ihrem 'großen geschichtlichen Interesse'. In der Niederschrift vom 25. Juli 2001 vermeinten Sie, dass 4 (vier) Stunden zu hoch gegriffen sind, bestätigten aber, dass Sie ca. 3 (drei) Stunden der Dienstzeit für Computerspiele verwenden. Weiters gaben Sie zu wiederholt Bildschirmschoner oder Hintergrundbilder, die Frauen in Unterwäsche zeigten, verwendet zu haben."

Darüber hinaus warf die erstinstanzliche Behörde mit näheren Ausführungen dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihm übertragenen Aufgaben am 28. April 2001 und am 7. Juni 2001 unbefriedigenden Arbeitserfolg vor. Sie ging weiters davon aus, er habe am 16. Mai 2001 den Dienst statt um 7.00 Uhr bereits um

6.45 Uhr beendet. Weiters vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die Abwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 18. Mai 2001 bis 27. Mai 2001 sei als unerlaubte Abwesenheit vom Dienst anzusehen, weil dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum ein Erholungsurlaub nicht genehmigt worden sei. Insbesondere liege eine derartige Genehmigung nicht schriftlich auf einem Urlaubsschein vermerkt vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verband diese mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin erklärte er sein erstes Zuspätkommen im Oktober 1998 damit, morgens verschlafen zu haben. Er habe seine Verspätung gegenüber der Dienststelle allerdings angekündigt. Die zweite Verspätung erklärte er mit einer Autopanne. Weiters habe er am 12. März 2001 seinen Dienst nicht mit eineinhalbstündiger Verspätung, sondern lediglich mit 15-minütiger Verspätung angetreten, weil er mit seinem Auto eine andere Fahrtroute gewählt habe. Auch die übrigen Verspätungen hätten lediglich ein Ausmaß zwischen 5 und 10 Minuten betragen. Derartige Verspätungen seien auf Grund der Anreise im Wiener Stadtgebiet nicht auszuschließen.

Am 17. März 2001 habe er, als er mit einer stark angeschwollenen und schmerzenden Nase morgens erwacht sei, "unverzüglich" seine Dienststelle über seine Erkrankung verständigt. Zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sei er aus Gesundheitsgründen vor Ende seines "Krankenstandes" nicht in der Lage gewesen.

Es sei im Übrigen zutreffend, dass er gegen Vorschriften betreffend den Umgang mit seiner Dienstwaffe verstoßen habe. Unzutreffend sei freilich der Vorwurf, er habe hiedurch die Sicherheit und Gesundheit seiner Kollegen gefährdet. Die Dienstwaffe sei im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes im Waffenschrank versperrt gewesen. Außer seinem Vorgesetzten habe niemand einen Schlüssel zu diesem Waffenschrank. Dem Vorgesetzten sei aber bekannt gewesen, dass die Waffe geladen sein könnte, weil keine grundsätzliche Pflicht bestehe, nur entladene Waffen im Waffenschrank aufzubewahren.

In Ansehung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Benutzung des Computers brachte der Beschwerdeführer vor, auch andere Zollwachebeamte des Zollamtes Kledering hätten in der Dienstzeit privat den Computer benutzt. Sein Vorgesetzter habe davon gewusst. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass das "Chatten" im Computer in angemessenem Umfang geduldet werde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wiederholt auf Homepages mit nationalsozialistischer Thematik zugegriffen. Er habe sich lediglich auf einer Internetseite über das Kriegsschiff "Bismarck" informiert. Die Benützung des Computers aus privaten Gründen sei durch den Beschwerdeführer erst dann erfolgt, wenn er sämtliche dienstlichen Aufgaben erfüllt gehabt habe.

Auch die übrigen von der erstinstanzlichen Behörde erhobenen Vorwürfe wurden in der Berufung mit näheren Ausführungen bestritten. Zu seinem Berufungsvorbringen stellte der Beschwerdeführer überdies umfangreiche Beweisanträge.

Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Stellungnahmen und Einvernahmen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Nach Gewährung von rechtlichem Gehör und Abgabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er seine bisherigen Standpunkte im Wesentlichen aufrecht erhielt, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie sprach weiters aus, dass "dem weiteren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 12 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 nicht entsprochen werden konnte".

In der Begründung des Berufungsbescheides verwies die belangte Behörde insbesondere auf die bereits von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers. Die ergänzenden Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten die Annahme der erstinstanzlichen Behörde bestätigt. Aus der Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers beim Zollamt Nickelsdorf ergebe sich sogar, dass der Beschwerdeführer mehr als zweimal seinen Dienst verspätet angetreten habe. Der Amtsleiter des Zollamtes Kledering habe schon anlässlich der Eröffnung desselben dezidiert erklärt, dass privates Chatten im Computer nicht geduldet werde. Schwer wiegend sei auch der Vorwurf der vorschriftswidrigen Verwahrung der Dienstwaffe des Beschwerdeführers.

Insgesamt teilte die belangte Behörde die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, auf Grund der dort getroffenen Feststellungen sei die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 BDG 1979 gerechtfertigt.

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung betreffe, habe diesem mangels Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes nicht entsprochen werden können. Daher sei der Beschwerdeführer nach Aushändigung des (erstinstanzlichen) Kündigungsbescheides verhalten worden, unverzüglich den ihm zustehenden restlichen Erholungsurlaub zu konsumieren. Auf seine weitere Arbeitsleistung habe man im Anschluss daran unter Fortzahlung seines Bezuges bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2001 verzichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1, 2 und 4 Z. 4, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 sowie

§ 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Bestimmungen

nach dem BGBl. Nr. 333 lauten:

"§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. ...

...

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

...

4. pflichtwidriges Verhalten,

...

...

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

...

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979, und zwar sowohl nach der Stammfassung dieser Bestimmung als auch nach ihrer Fassung nach dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, war der Beamte verpflichtet, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0049).

Unbestritten ist vorliegendenfalls zunächst, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal, nämlich am 21. Oktober 1998, am 26. August 1999, am 12. März 2001, am 17. Mai 2001, am 6. Juni 2001 und am 13. Juni 2001 seinen Dienst verspätet angetreten hat.

Eine taugliche Entschuldigung bot er in diesem Zusammenhang lediglich für einen dieser Vorfälle, nämlich für jenen am 21. Oktober 1998 (Autopanne) an.

Demgegenüber kann weder der Einwand, der Beschwerdeführer habe "verschlafen" (dem kann durch geeignete Weckeinrichtungen Abhilfe geschaffen werden), noch der Hinweis auf Verspätungen auf Grund der Anreise im Wiener Stadtgebiet (mit solchen ist - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - häufig zu rechnen, weshalb sie eingeplant werden müssen) als tauglicher Entschuldigungsgrund angesehen werden.

Dem Beschwerdeführer sind somit insgesamt fünf Verstöße gegen die aus § 48 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitete Pflicht zur Einhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden vorzuwerfen (zur besonderen Wichtigkeit der Einhaltung der Dienststunden im Zusammenhang mit der Ablöse bei Wachkörpern vgl. insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0217).

Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Behauptung, kurze Verspätungen seien wegen des fließenden Dienstwechsels und des dadurch uneingeschränkten Dienstbetriebes von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers grundsätzlich geduldet worden, unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Selbst auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers über das Ausmaß dieser Verspätungen, von welchem der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden rechtlichen Beurteilung ausgeht, handelt es sich im Hinblick auf die Vielzahl dieser Verspätungen und im Hinblick auf ihr gehäuftes Auftreten Mitte des Jahres 2001 um nicht unbedeutende Pflichtwidrigkeiten, welche geeignet sind, der Beurteilung, der Beschwerdeführer habe sich in Ansehung der an einen Zollwachebeamten zu stellenden Anforderung der Pünktlichkeit bewährt, entgegen stehen.

Hinzu kommt noch, dass nach den im angefochtenen Bescheid übernommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides der Beschwerdeführer sich am 17. März 2001, an dem ihm laut Dienstplan eine Dienstzeit ab 7.00 Uhr vorgeschrieben war, erst um 7.40 Uhr telefonisch krankgemeldet hat, obwohl derartige Abwesenheiten laut Dienstanweisung zeitgerecht vor Dienstantritt zu melden sind, damit auf den Ausfall des Beamten reagiert werden könne.

Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten, hat er doch lediglich behauptet, seine Krankmeldung sei "unverzüglich" erfolgt.

Das letztgenannte Vorbringen erschöpft sich freilich in einer - unrichtigen - Rechtsbehauptung. Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Die in § 51 Abs. 1 BDG 1979 geforderte "unverzügliche" Meldung und Rechtfertigung soll die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den Ausfall des Mitarbeiters sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0285). Diesem Gesetzeszweck und der besonderen Situation der Zollwache entsprechend bestand - unbestritten - die Dienstanweisung, eine solche Abwesenheit zeitgerecht vor Dienstantritt zu melden. Eine "unverzügliche" Meldung hätte daher im Falle des Beschwerdeführers vor dem laut Dienstplan vorgesehenen Dienstantrittszeitpunkt, also vor 7.00 Uhr zu erfolgen gehabt. Dass der Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Krankmeldung noch vor dem geplanten Dienstantritt um 7.00 Uhr gehindert gewesen wäre, wird von ihm nicht behauptet. Infolge der verspäteten Meldung seiner krankheitsbedingten Verhinderung erst um 7.40 Uhr hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979, aber auch gegen § 44 Abs. 1 leg. cit. verstoßen.

Gleichfalls ist dem Beschwerdeführer ein gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßendes Verhalten in Ansehung der Aufbewahrung seiner Dienstwaffe während seiner mehr als siebentägigen Abwesenheit vorzuwerfen.

Diese Pflichtwidrigkeit besteht unabhängig davon, ob hiedurch eine Gefährdung anderer Beamter eingetreten ist oder nicht.

Was schließlich den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missbrauch des Computers zum "Chatten" im Internet betrifft, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, der Amtsleiter des Zollamtes Kledering habe schon anlässlich der Eröffnung dieses Amtes ausdrücklich erklärt, dass privates "Chatten" mittels Computer nicht geduldet werde. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten. Seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beschränken sich darauf, zu behaupten, die private Nutzung des Computers sei von seinem Vorgesetzten geduldet worden. Damit ist nicht einmal behauptet, dass sich diese Duldung auch auf die vom Amtsleiter ausdrücklich untersagte Benutzung des Computers zum Zweck des "Chattens" erstreckt hätte.

Da ein schlüssiges Abgehen von der unstrittig erteilten ausdrücklichen Weisung des Amtsleiters vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, ist dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorzuwerfen.

Die oben angeführten, nach dem Vorgesagten von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen reichen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, auch vor dem Hintergrund der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. April 2002 zu Grunde liegenden Wertungen, in ihrer Gesamtheit hin, um die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 zu rechtfertigen, auch wenn sich das Ausmaß der Verspätung seiner Dienstantritte in jenem Rahmen bewegt haben mag, der sich aus seinen Behauptungen ergibt.

Die Frage der Berechtigung der übrigen Vorwürfe der Verwaltungsbehörden und die Frage der Berechtigung der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen kann daher dahingestellt bleiben.

Schließlich sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst festzuhalten, dass zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 12 Abs. 2 DVG die erstinstanzliche Behörde zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132). Dem zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides kommt bei gesetzeskonformer Deutung und unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des angefochtenen Bescheides auch vor dem Hintergrund der Bescheidbegründung jedoch nicht der Charakter einer unzuständigerweise vorgenommenen Abweisung dieses Antrages zu, sondern vielmehr dem einer bloßen Information über die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde und der dafür bestandenen Motive.

Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2003

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