VwGH 2002/12/0025

VwGH2002/12/002513.3.2002

Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des am 26. Dezember 1972 geborenen N, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrGDV 1997/II/418 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrGDV 1997/II/418 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "A/unselbstständige Erwerbstätigkeit", gültig vom 24. Oktober 1994 bis zum 23. Oktober 1996. Diese wurde vom Bundesminister für Inneres mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. April 1996 gemäß § 8 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) für ungültig erklärt. Seiner dagegen erhobenen und zur hg. Zl. 96/19/1341 protokollierten Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. Mai 1996 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre, und zwar gemäß § 18 Abs. 1 FrG 1992. Der dagegen erhobenen und zur hg. Zl. 96/18/0330 protokollierten Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 22. Juli 1996, Zl. AW 96/18/0245, aufschiebende Wirkung zuerkannt (die Zustellung erfolgte am 1. August 1996).

Am 17. September 1996 stellte der Beschwerdeführer einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 (zur Post gegeben am 7. Mai 1997) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesminister für Inneres einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Am 9. Dezember 1997 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schließlich Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG ein.

Über diese Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 1997 das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 8. Jänner 1998).

Mit Note vom 30. März 1998 teilte die belangte Behörde mit, das in Rede stehende Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels sei von ihr gemäß § 15 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) am 27. März 1998 eingestellt worden, dies wegen des mit 3. Juni 1996 gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes. Beigeschlossen war der Note ein Aktenvermerk vom 27. März 1998, aus dem sich ergibt, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot "das Devolutionsverfahren" im Sinne des § 15 Abs. 3 FrG 1997 mit 27. März 1998 eingestellt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit Beschluss vom 22. September 1998, Zl. 96/19/1341-5, die gegen die Ungültigkeitserklärung der seinerzeitigen Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 sei der angefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten.

Mit Beschluss vom 16. April 1999, Zl. 96/18/0330-6, erklärte der Verwaltungsgerichtshof auch die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das diesbezügliche Verfahren ein.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde mit Note vom 16. Jänner 2002 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte an, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, gültig bis 15. September 2002, durch Anbringung der Vignette im Reisepass am 15. September 2000 erteilt worden sei.

Mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgehe, dass ihm über spätere Anträge Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck" mit Gültigkeit vom 30. August 1999 bis zum 30. August 2001 sowie vom 15. September 2000 bis zum 15. September 2002 erteilt worden seien. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde in der nicht ihn betreffenden Säumnisbeschwerdesache 96/19/1629 mit Note vom 18. Dezember 2001 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hatte, dass für das Bundesland Wien im Jahr 1996 mit 14. Juni 1996 die Quote für Erwerbstätige, Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige erschöpft war.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und brachte vor, er müsse aus dem "Wortlaut" der hg. Verfügung entnehmen, dass erst auf Grund späterer Anträge, somit sohin nicht des Antrags, welche Grundlage für die Säumnisbeschwerde sei, ihm Niederlassungsbewilligungen erteilt worden seien. Die Säumnisbeschwerde sei eingebracht worden, wobei der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden über die von der belangten Behörde erst in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Mitteilung über die Ausschöpfung der Quote informiert worden sei. Über seinen Antrag, welcher Grundlage für die gegenständliche Säumnisbeschwerde gewesen sei, sei daher tatsächlich "in der Frist des § 73 AVG" von der belangten Behörde nicht entschieden worden. Sofern er aus der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen müsse, dass er auf Grund anderer Anträge und erst darauf erfolgter positiver Erledigungen trotzdem im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren klaglos gestellt wäre, so müsse er nur unter dieser Voraussetzung die Erklärung abgeben, dass er dann klaglos gestellt wäre.

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AufG lauteten in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 (auszugsweise):

"§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuss des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit

Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens

erteilt werden dürfen. ... .

(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse

einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen

Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die

Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. ... .

...

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

...

§ 8. (1) Die gemäß § 6 Abs. 4 zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbots (§ 18 FrG) und mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft.

...

§ 9.

...

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anwendbar."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995 lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Im Jahr 1996 dürfen - außerhalb der im § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens

18.480 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird im folgenden Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

...

Wien:

insgesamt höchstens 5.400 Bewilligungen, aufgeteilt auf höchstens 1.200 Bewilligungen für Erwerbstätige, Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995)"

 
 

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Folgenden seiner rechtlichen Beurteilung die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Mitteilung der belangten Behörde zu Grunde, wonach die im Beschwerdefall maßgebliche Quote für Erwerbstätige, Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige für das Bundesland Wien mit 14. Juni 1996 erschöpft war.

2.3. Da die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung bereits mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1996 (zugestellt am 1. April 1996) gemäß § 8 Abs. 1 AufG rechtskräftig für ungültig erklärt worden war, handelte es sich bei seinem am 17. September 1996 eingebrachten neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen seiner Selbsteinschätzung nicht um einen Verlängerungsantrag, sondern um einen Erstantrag (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 96/19/2766), bei dessen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 AufG die für das Bundesland Wien und den beantragten Aufenthaltszweck ("unselbstständige Erwerbstätigkeit") durch Verordnung der Bundesregierung geschaffene Quote maßgeblich war. Infolge Quotenerschöpfung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (17. September 1996) kam gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AufG im Jahr 1996 eine Erteilung einer Bewilligung an den Beschwerdeführer nicht in Frage. Da während Zeiten geschlossener Quote § 73 AVG nicht anzuwenden war (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/2208), lag im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages (6. Mai 1997) mangels einer dem Landeshauptmann von Wien zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist (§ 73 Abs. 1 AVG) jedenfalls keine Säumnis der Behörde erster Instanz vor. Im Hinblick darauf war die belangte Behörde ab Einbringung des Devolutionsantrages nicht gehindert, wegen der fehlenden verschuldeten Säumnis der Behörde erster Instanz dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht stattzugeben. Da sie eine diesbezügliche Entscheidung innerhalb der ihr offen stehenden Frist von sechs Monaten (§ 27 Abs. 1 VwGG) nicht getroffen hat, erweist sich die unbestritten erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist seit Einbringung des Devolutionsantrags eingebrachte Säumnisbeschwerde als zulässig.

3. Zur Sache:

3.1. § 15 Abs. 3 des FrG 1997 lautet (auszugsweise):

"§ 15.

...

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. ... ."

3.2. Da auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien jedenfalls ab Zustellung des diesbezüglichen hg. Beschlusses an die Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides keine Wirkungen mehr geknüpft werden durften (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075), lag die Voraussetzung für eine formlose Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1997 nicht vor. Durch eine formlose Einstellung des Verwaltungsverfahrens, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, konnte diese ihre Säumnis demnach nicht beenden.

3.4. Angesichts der Aktenlage und mangelnder Bestreitung des Beschwerdeführers geht der Verwaltungsgerichtshof im Folgenden davon aus, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile über spätere Anträge Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck" mit Gültigkeit vom 30. August 1999 bis zum 30. August 2001 sowie vom 15. September 2000 bis zum 15. September 2002 erteilt wurden.

Da die zuletzt erteilte Niederlassungsbewilligung nicht auf Grund des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor.

Im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem angeführten Zweck ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das, was er mit seinem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, durch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung(en) gewährt wurde. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - einzustellen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0023).

4. Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:

4.1. § 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruchs von Aufwandersatz im § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1999, Zl. 95/19/1468).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise im Ergebnis voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen.

4.2. Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG). Sie war demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Der Ersatz für S 2.500,-- Stempelgebühren war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. März 2002

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