Normen
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;
ForstG 1975 §19 Abs8 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;
ForstG 1975 §19 Abs8 idF 1987/576;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 30. Mai 1984 wurde für den zu errichtenden Güterweg "X" nach den Bestimmungen des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22, eine Beitragsgemeinschaft gebildet, der auch der nunmehrige Beschwerdeführer angehört. Laut der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 20. Mai 1984 hatte der Beschwerdeführer erklärt, mit Güterwegeprojekt einverstanden zu sein und den für die Verbreiterung des Weges erforderlichen Grund kostenlos und lastenfrei abzutreten. Dieser Verhandlungsschrift ist weiters zu entnehmen, dass der "amtstechnische" Sachverständige der Gemeinde "empfohlen" hatte, anlässlich der Erteilung der Baubewilligung eine Auflage des Inhaltes in den Bescheid aufzunehmen, dass vor Baubeginn hinsichtlich der (vom Wegeprojekt) berührten Waldgrundstücke - darunter auch das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes n1, KG S - um die Erteilung der Rodungsbewilligung anzusuchen sei.
1.2. Auf Grund eines Antrages der Gemeinde M auf Erteilung der Rodungsbewilligung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) fand am 22. Oktober 1985 eine Verhandlung statt, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Dieser sprach sich dabei gegen die beantragte Rodungsbewilligung aus, weil er weder für die Grundinanspruchnahme noch für die (bereits gefällten) Bäume eine Entschädigung erhalten habe, ferner, weil die Gemeinde zur Antragstellung nicht legitimiert sei.
1.3. Mit Schreiben vom 14. Mai 1985 zog die Gemeinde ihr Rodungsansuchen zurück; mit Schreiben vom selben Tag beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rodungsbewilligung für die vom Bau des Güterweges betroffenen Grundstücke.
1.4. In seinem Gutachten vom 25. August 1987 führte der forsttechnische Sachverständige der BH aus, der Güterweg "X" diene der besseren Erschließung im ländlichen Raum, an der 40 Liegenschaftseigentümer beteiligt seien. Bedingt durch eine stärkere Motorisierung erscheine es notwendig, Begradigungen der Trasse und einen Ausgleich des Gefälles vorzunehmen. Aus diesem Grund sei ein "gewisses öffentliches Interesse" an der Rodung zu erblicken. Aus forstfachlicher Sicht bestünden bei Einhaltung bestimmter Auflagen gegen eine dauernde Rodung von insgesamt
2.654 m2 und eine vorübergehende Rodung von 1.000 m2 keine Bedenken.
1.5. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen Rodungsantrag ausgesprochen hatte, teilte der Obmann der mitbeteiligten Partei der BH mit, dass der Beschwerdeführer wegen der Durchführung der Rodung bei Gericht Schadenersatz geltend gemacht habe (Niederschrift vom 9. November 1987).
2. Mit Bescheid vom 18. November 1987 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17 und 18 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom 22. Oktober 1985 und der Einhaltung einer Reihe von Auflagen die Bewilligung zur Rodung a) für den Ausbau des Güterweges "X" im Ausmaß von 2.654 m2 (auf bestimmt bezeichneten Grundstücken) auf Dauer und b) für eine Schottergrube im Ausmaß von 1.000 m2 auf vorübergehende Zeit (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung, er spreche sich gegen eine nachträgliche Rodungsbewilligung aus, zumal er sich für den auf seinem Waldgrundstück n1 angerichteten Schaden rechtliche Schritte vorbehalte, gemäß § 19 Abs. 7 Forstgesetz 1975 auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II).
In der Begründung wies die BH zunächst darauf hin, dass zum Zeitpunkt dieses Verfahrens der Weg bereits errichtet gewesen sei, sodass eine Bewilligung nur mehr nachträglich habe erteilt werden können. In der Folge vertrat sie unter Bezugnahme auf das Gutachten ihres forsttechnischen Sachverständigen die (im einzelnen ausgeführte) Ansicht, dass vorliegend dem Walderhaltungsinteresse nur geringe Bedeutung zukomme. Bei der Abwägung sei unschwer zu erkennen, dass den öffentlichen Interessen an der Rodung der Vorrang einzuräumen sei, weshalb dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattzugeben gewesen sei. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers anlange, so stehe im Hinblick auf die bereits erfolgte Geltendmachung von Schadenersatzforderungen bei Gericht (nach Ablehnung derselben durch die Mitbeteiligte) fest, dass jene als zivilrechtliche Einrede zu qualifizieren sei. Eine gütliche Einigung der Kontrahenten sei im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten, da der Streit bereits bei Gericht anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei daher mit seinem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
3.1. Seine dagegen erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Rodungsbewilligung nicht vor Baubeginn des Güterweges, sondern erst Jahre später erteilt worden sei. Grundsätzlich sei er der Meinung, dass die mitbeteiligte Partei nicht das Recht habe, in seinem Wald Bäume zu fällen oder gar das Recht, die Zufahrt zu seinem Grundstück zu verändern.
3.2. Mit Bescheid vom 19. Februar 1988 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 9 Forstgesetz 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 keine Folge und bestätigte die Verweisung des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg.
Die Mittelinstanz schloss sich der Argumentation der BH an und führte des weiteren aus, dass der Beginn der Bauausführung schon vor Erlangung einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung möglicherweise einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand erfülle, dieser Umstand jedoch im vorliegenden administrativrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Verletzung von aus dem Forstgesetz erfließenden subjektiven Rechten bzw. von mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen geltend gemacht.
4.1. In seiner auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer (über sein bisheriges Vorbringen hinaus) im wesentlichen vor, er habe immer darauf hingewiesen, an der Veränderung des Güterweges "X" nicht interessiert zu sein, weil sich der Weg in einem für die Holzbringung zufrieden stellenden Zustand befinde; es gebe mehrere Personen, die sich gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ausgesprochen hätten; für die Rodungsbewilligung fehle "jede legale Basis".
4.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) wies die Berufung mit Bescheid vom 7. Juli 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 17 ff und 170 Abs. 7 Forstgesetz 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 ab und bestätigte die Entscheidung des Landeshauptmannes.
In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes auf die vorhin wiedergegebenen Berufungsausführungen ein und kam dabei zu folgendem Ergebnis: Entgegen der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers habe sich der Güterweg nach dem vom Amtssachverständigen für Forsttechnik am 22. Oktober 1985 erstatteten Befund - die einschlägigen Passagen wurden zitiert - nicht in einem für den Land- und forstwirtschaftlichen Bringungsverkehr geeigneten Zustand befunden. Die Tatsache, dass sich mehrere Personen gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen hätten, hindere die Behörde nicht an einer Abwägung dahingehend, dass das öffentliche Interesse am Rodungsprojekt jenes an der Walderhaltung überwiege. Ein solches Überwiegen sei im Verfahren erster und zweiter Instanz auf Grund von Sachverständigengutachten in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden. Die Behauptung, für die erteilte Rodungsbewilligung sei keine legale Basis gegeben, gehe daher ins Leere. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner nunmehrigen Berufung in keiner Weise darlegen können, warum die vorliegende Rodungsbewilligung nicht rechtmäßig sein sollte.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
6. Sowohl die belangte Behörde - diese unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - als auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet; es wird jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Ausführung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor: Anlässlich der Verhandlung am 2. Mai 1984 (Gegenstand: Bildung der Beitragsgemeinschaft Güterweg "X") sei vom Sachverständigen festgehalten worden, dass für die Baubewilligung gewisse Auflagen vorzuschreiben seien. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass vor Baubeginn bei der BH hinsichtlich der berührten Waldgrundstücke um die Erteilung einer Rodungsbewilligung anzusuchen sei. Entgegen "dieser Auflage" sei im Sommer 1985 mit dem Bau begonnen worden, ohne eine Rodungsbewilligung eingeholt zu haben. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer in der Rodungsverhandlung am 22. Oktober 1985 und anlässlich der Antragstellung durch die mitbeteiligte Partei gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen. Vorrangiges Ziel des Forstgesetzes sei die Walderhaltung (Hinweis auf § 12 und § 17 Abs. 1). Nicht einmal das Vorliegen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes bedeute, dass die Forstbehörde eine Rodungsbewilligung zu erteilen habe. Daraus folge, dass erst recht nicht die Bildung einer Beitragsgemeinschaft zur Erbauung eines Güterweges automatisch die Rodungsbewilligung mit sich bringe. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sogar bei der Gründung der Beitragsgemeinschaft die Auflage erteilt werde, dass vor der Baubewilligung eine Rodungsbewilligung einzuholen sei. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt; diese berufe sich lediglich darauf, dass das öffentliche Interesse am Rodungsprojekt jenes an der Walderhaltung überwiege und verweise dazu auf das vorliegende Gutachten. Verfahrensvorschriften "im Sinne des § 19 Forstgesetz" seien dadurch verletzt worden, dass bei Baubeginn die Rodungsbewilligung gefehlt habe; ja dass selbst die Rodungsverhandlung erst nach Baubeginn durchgeführt worden sei. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Waldes dadurch verletzt worden sei, "dass zuerst geschlägert wird und dann erst ein administratives Verwaltungsverfahren eingeleitet wird". Dem § 19 Abs. 8 Forstgesetz sei zu entnehmen, dass erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rodungsverfahrens mit dem Bau begonnen werden dürfe.
2.1. Der Beschwerdeführer, dem als Eigentümer des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes n1 in dem auf Antrag der mitbeteiligten Partei abgeführten Rodungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukam (§ 19 Abs. 5 lit. b Forstgesetz 1975 in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576; in der Folge:
FG), durfte in diesem Verfahren zur Abwehr von allfälligen, durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes im Wege von Einwendungen im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs. 2 FG) auch das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. dazu etwa das auch für den Eigentümer der Rodungsfläche relevante hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0067, und das dort zitierte Judikat).
2.2. Anders als im Verwaltungsverfahren bekämpft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Bewilligung der gegenständlichen Rodung bzw. die dadurch seiner Meinung nach bewirkte Verletzung seiner subjektiven Rechte ausschließlich mit dem Argument, die Behörde habe nicht beachtet, dass ohne Vorliegen der nach dem Forstgesetz erforderlichen Bewilligung nicht mit der Rodung bzw. dem Bau des Güterweges hätte begonnen werden dürfen. Er beruft sich hiebei sowohl auf eine (angebliche) bescheidmäßige Auflage als auch unmittelbar auf das Forstgesetz. Die Beschwerde vermag mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.
Abgesehen davon, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als "Auflage" gewerteten Passage in der Verhandlungsschrift vom 2. Mai 1984 lediglich um eine an die Adresse des Bürgermeisters als Baubehörde gerichtete "Empfehlung" des "amtstechnischen Sachverständigen" handelt, "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" darauf zu achten, dass vor Baubeginn (vom nachmaligen Rodungswerber) um die Erteilung der Rodungsbewilligung angesucht werde, also um die Meinung eines Sachverständigen ohne jeden normativen Gehalt, vermöchte diese Empfehlung selbst wenn sie als Auflage in den den Güterweg betreffenden Baubewilligungsbescheid Eingang gefunden hätte, für das nach dem Forstgesetz durchzuführenden Rodungsverfahren keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten, somit auch nicht die offenbar dem Beschwerdeführer vorschwebende Rechtsfolge, dass es der Forstbehörde bei Nichteinhaltung dieser Nebenbestimmung durch den Rodungswerber untersagt wäre, die (erst nach Baubeginn beantragte) Rodungsbewilligung zu erteilen. Ein derartiges Verbot für die Forstbehörde, dem nach Auffassung der Beschwerde ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Versagung der Bewilligung entspräche, lässt sich auch nicht aus dem Forstgesetz, insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten § 19 Abs. 8, ableiten. Die zuletzt genannte Vorschrift, wonach vor der Entscheidung über den Rodungsantrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, trifft hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem ein solcher Antrag zu stellen ist (gestellt werden darf), keine Aussage, weshalb sich daraus für den Standpunkt der Beschwerde von vornherein nichts gewinnen lässt.
Darüber aber, dass die nach § 19 Abs. 8 FG vorgeschriebene Verhandlung vor der bescheidmäßigen Erledigung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden ist, besteht nach Ausweis der Akten kein Zweifel. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da somit dem Beschwerdeführer als dem Eigentümer eines von der Rodung erfassten Waldgrundstückes durch das Forstgesetz kein subjektives Recht darauf eingeräumt ist, dass die mitbeteiligte Partei als Rodungswerberin ihren Antrag vor Durchführung der (technischen) Rodung stellt, mit der Folge, dass andernfalls die Bewilligung zu versagen ist, und dem Beschwerdeführer ein solcher Anspruch auch nicht durch eine allfällige auf das Rodungsverfahren Bezug nehmende Nebenbestimmung in einem eine andere behördliche Bewilligung erteilenden Bescheid gewährleistet ist, vermochte der Beschwerdeführer mangels jeglichen weiteren Vorbringens, das in Richtung der Geltendmachung des aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes erfließenden Rechtes auf Schutz seines Waldes zu deuten wäre, nicht darzutun, dass und gegebenenfalls inwiefern durch die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erteilte Rodungsbewilligung in das ihm forstgesetzlich garantierte Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes eingegriffen worden ist.
Das in der Beschwerde ins Treffen geführte "vorrangige Ziel des Forstgesetzes", den Waldbestand zu erhalten, ist demnach als isolierte Geltendmachung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zu werten. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nie ein damit verbundenes (parallel laufendes) privates Interesse in Form des ihm durch das Forstgesetz eingeräumten, auf unversehrten Bestand seines Waldes gerichteten Abwehranspruches geltend gemacht. Sein dort erhobener Einwand, niemand habe das Recht, in seinem Wald Bäume zu fällen bzw. er habe zu einer solchen Maßnahme seine Erlaubnis nicht gegeben, richtet sich, wie dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens zu entnehmen ist, nur dagegen, dass vorzeitig mit Fällungen begonnen werde. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht das auf dem Forstgesetz 1975 gründende subjektivöffentliche Recht, dass sein Wald diese Eigenschaft nicht gesetzwidrigerweise verliere, geltend gemacht. Im Hinblick darauf und weil die Wahrnehmung des genannten öffentlichen Interesses für sich allein betrachtet ausschließlich der Forstbehörde obliegt, ist es dem Beschwerdeführer auch mit seiner Berufung auf das Walderhaltungsinteresse nicht gelungen aufzuzeigen, dass er durch die bekämpfte Rodungsbewilligung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbeeinträchtigung seines Waldes verletzt worden ist.
3. Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei beruht darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftsatzaufwandersatz mit S 9.270,-- pauschaliert ist, sowie darauf, dass die Gegenschrift lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war (Stempelgebühren demnach S 240,--).
Wien, am 10. April 1989
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