Normen
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Am 31. Oktober 2001 stellte er beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe.
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 12 vom 6. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin für die Zeit vom 25. Oktober bis 23. November 2001 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von S 10.002,-- (EUR 726,87) gewährt. Darin war auch Schulbedarf in der begehrten Höhe von S 1.858,40 (EUR 135,06) enthalten.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid zunächst für den genannten Zeitraum gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe sowie der Heizkostenbeihilfe für den Monat November 2001 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von EUR 627,75 gewährt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 13 Abs. 6 WSHG für den Schulbedarf seines minderjährigen Sohnes Wilhelm ein einmaliger Zuschuss in Höhe von EUR 143,78 gewährt.
Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder (jeweils mit Anspruch auf Familienbeihilfe) in Höhe von insgesamt EUR 686,90 zu Grunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe vom 13. September 2001 bis 11. September 2002 Notstandshilfe von täglich EUR 13,12 bezogen, wobei in dieser Leistung vier Familienzuschläge a EUR 0,97 enthalten seien. Da der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 1998, 6 Ob 299/98h, die Auffassung vertreten habe, dass Familienzuschläge zum Arbeitslosengeld kein Eigeneinkommen des Kindes darstellten, habe die belangte Behörde die Familienzuschläge (beim Beschwerdeführer) als Einkommen angerechnet.
Die Wohnung des Beschwerdeführers werde mit einer Gaszentralheizung beheizt. Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gas-Jahresabrechnung 2000/2001 ergebe sich, dass die Gaskosten im Wege von vier Teilbeträgen a EUR 105,52 vorgeschrieben würden. Bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (Ablese März 2002) würden die weiteren Teilbeträge in den Monaten September und November 2001 sowie Jänner und März 2002 vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizung nur in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Im verfahrensgegenständlichen Berechnungszeitraum sei daher für November 2001 eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von EUR 105,52 zuzuerkennen gewesen. Der Teilbetrag für September 2001 sei bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2001 zuerkannt worden. Die Miete des Beschwerdeführers betrage ab Juli 2001 monatlich EUR 145,42.
Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm habe gegenüber seiner Mutter (Agnes R.) einen Alimentationsanspruch von lediglich EUR 47,96. Dieser liege unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb sein Lebensbedarf durch die Alimente nicht gedeckt sei. Dies habe zur Folge, dass die Einrechnung von dessen Alimenten zu keiner Minderung des Bedarfes des Beschwerdeführers führe. Im Hinblick auf den zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die belangte Behörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 47,96 (beim Beschwerdeführer als Einkommen) berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer auf Grund des mit der Kindesmutter abgeschlossenen Vergleiches für die bei dieser lebende minderjährige Tochter Michelle eine Alimentationsverpflichtung in Höhe von EUR 47,96 habe, sei dies beim Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers (erhöhend) berücksichtigt worden.
Über den im Berufungsantrag geltend gemachten "Sonderbedarf" für Aufwendungen zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln seien gesonderte Verfahren anhängig, sodass hierüber nicht zu befinden sei.
Die belangte Behörde errechnete daraufhin für den im Spruch genannten Zeitraum in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von insgesamt EUR 627,75.
Aus "sozialen Erwägungen" sei ferner ein Zuschuss zum Schulbedarf des minderjährigen Sohnes Wilhelm in Höhe von EUR 143,78 zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe "Anspruch auf Sonderbedarf im beantragten Ausmaß", weil "gerade für ihn der zuerkannte Richtsatz objektiv zu niedrig bemessen und daher gesetzwidrig ist". In diesem Zusammenhang habe er "beispielsweise auf seine besondere Familiensituation wie das Faktum des Alleinerhalterstatus, die besonderen Sorgepflichten für vier Kinder, die häufigen Erkrankungen seiner beiden Kinder und die Behinderung eines Kindes ... oder auch chronische Arbeitslosigkeit" hingewiesen.
Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine "atypische" Situation eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf. Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdefall ohne weitere Prüfung unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG einen um S 1.233,-- (EUR 89,60) erhöhten Betrag, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.
Stromkosten sind nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bereits vom Richtsatz erfasst (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0067, sowie Zl. 2002/10/0236).
Mit der Frage der Berücksichtigung der Alimentationsleistungen auf Grund des Unterhaltsvergleiches des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter Agnes R. hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, auseinander gesetzt.
Nach dem Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091, handelt es sich bei "Familienzuschlägen für Notstandshilfe" um Einkommen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, das dem Beschwerdeführer zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht.
Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 50172001.
Wien, am 11. Juni 2003
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