VwGH 2002/02/0231

VwGH2002/02/023120.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des GG in S, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 9. August 2002, Zl. Senat-WN-01-1019, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §24;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Lkw's mit dem behördlichen Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen ... nicht dafür gesorgt, dass a) der von Herrn St ... am 14.03.2001, um 10.55 Uhr, in Wiener Neustadt, N-Straße, Richtung Norden gelenkte Kraftwagenzug und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der dazu erlassenen Verordnung entsprach, da

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 43.990 kg durch die Beladung (Rundholzstämme) um 11.070 kg überschritten wurde, als das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges 55.060 kg betrug.

b) Außerdem wurde durch die Überladung das gem. § 4 Abs. 7a KFG erlaubte Höchstgewicht von 40.000 kg, mit welcher Fahrzeuge österreichische Straßen maximal belasten dürfen, um 15.060 kg überschritten."

Er habe zu a) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG, zu b) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von S 13.000,-- bzw. S 17.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung des - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassenen - angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus, der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftwagenzuges zu sein. Auch die in der Anzeige angeführten Gewichte des Lkw's und Anhängers seien nicht bestritten worden. Es sei daher von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 43.990 kg und einer höchstzulässigen Nutzlast von 25.954 kg auszugehen. Hinsichtlich des tatsächlichen Gesamtgewichtes gehe die belangte Behörde von dem der Anzeige beigelegten Ergebnis der Abwaage bei der Fa. A in W aus. Aus den aufliegenden Wiegekarten sei anlässlich der Abwaage am 14. März 2001, um 11.02 Uhr, ein Gewicht des Lkw's von 32.240 kg und des Anhängers von 22.820 kg zu ersehen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass das Ergebnis der Abwaage falsch sein müsse, so sei er nicht in der Lage gewesen, das Vorliegen konkreter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen, etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage, ins Treffen zu führen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Waage zum Tatzeitpunkt geeicht gewesen und die Abwaage nicht von einem geprüften Wäger durchgeführt worden sei. Auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers ergebe sich kein Hinweis auf eine fehlerhafte Abwaage. Den Angaben des Zeugen St (Anmerkung: des Lenkers) hinsichtlich behaupteter Unregelmäßigkeiten bei der Abwaage schenke die belangte Behörde keinen Glauben. Wäre der Zeuge tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die Waage ein zu hohes Gewicht angezeigt habe, hätte er wohl auf einer neuerlichen Abwaage bestanden und die Wiegekarten genau geprüft, zumal er bereits früher wegen Überladungen bestraft worden sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass er als erfahrener Lkw-Fahrer, der hauptsächlich Holztransporte durchführe, mit dem Prozedere vertraut sei. Zudem habe der Meldungsleger schlüssig und glaubwürdig ausgeführt, dass er in der Anzeige vermerkt hätte, wenn der Lenker die Richtigkeit des Abwaageergebnisses angezweifelt hätte.

Da für die belangte Behörde keine Verdachtsmomente im Hinblick auf ein unrichtiges Messergebnis vorlägen, sei die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Anberaumung eines Ortsaugenscheines entbehrlich.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde näher aus, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem unzureichend sei. Er habe deshalb nicht glaubhaft machen können, dass ihn bei diesem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kein Verschulden treffe.

Ergänzend führte die belangte Behörde ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, selbst im Falle, dass die Eichung der verwendeten Waage bereits abgelaufen gewesen wäre und der Umstand, dass die Person, welche die Abwaage durchgeführt habe, kein geprüfter Wäger im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Oktober 1995 gewesen sei, im Hinblick auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung ohne Bedeutung sei, zumal der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen nicht verbiete.

Abschließend finden sich Ausführungen zur Strafbemessung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme am 30. April 2001 die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zugegeben hat; erst ab der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung meldete er Zweifel an der Richtigkeit des Wiegevorganges an.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe in vorgreifender Beweiswürdigung Anträge des Beschwerdeführers auf Beischaffung der Eichprotokolle der Waage, die Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der Fa. A unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Abwaagefache und unter Einvernahme des Zeugen St zum Beweise dafür, dass die am 14. März 2001 bei der Fa. A durchgeführte Abwaage "in deren Durchführung und Ergebnis unrichtig" gewesen sei, abgelehnt.

Wenngleich die im Akt einliegenden Eichprotokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, so zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen dennoch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die von der belangten Behörde ausgeführte Eventualbegründung ("... Eichung abgelaufen gewesen wäre ...") ausreicht (siehe des Weiteren die unten folgenden Rechtsausführungen). Denn der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/02/0285) - ins Treffen zu führen.

Wenn er behauptet, er habe im Verwaltungsstrafverfahren "den Nachweis erbracht, dass der von St am 14. März 2001 gelenkte Kraftwagenzug tatsächlich 27 Festmeter Kieferholz geladen" gehabt habe, so bezieht er sich offenkundig auf den anlässlich der Berufung vorgelegten "Schlussbrief" vom 23. Februar 2001, in dem unter "gesch. Menge" 27 fm eingetragen sind. Eine geschätzte Menge ist aber als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet.

Insoweit der Beschwerdeführer auf Basis einer Auskunft der St GmbH als "Fahrzeugbauer" vom 25. September 2002 maximal mögliche Lademengen (insbesondere des Anhängers) berechnet und daraus auf das Gewicht der Ladung des 14. März 2001 rückschließt, so verkennt er zunächst, dass diese Auskunft erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides datiert und somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt.

Dass die belangte Behörde den Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers folgte und nicht den Angaben des als Zeugen einvernommen Lenkers, ist anhand der von der belangten Behörde hiefür gegebenen Begründung und vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Das auf den vom Beschwerdeführer als wahr angenommenen Angaben des Lenkers beruhende Vorbringen in der Beschwerde ist demnach unbeachtlich.

Da sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wägevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0227). Selbst wenn die Eichung der zur Abwaage verwendeten Waage bereits abgelaufen gewesen wäre, wäre dies im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung (11.070 bzw. 15.060 kg) ohne Bedeutung, zumal der gemäß § 46 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen nicht verbietet (vgl. etwa das hg. zit. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/02/0285). Gleiches gilt für den - von der belangten Behörde ohnehin festgestellten - Umstand, dass der Wiegevorgang durch keinen "geprüften Wäger" durchgeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0227). Zum vermissten Ortsaugenschein kommt noch hinzu, dass eine spätere Rekonstruktion des zum Abwaagezeitpunkt gegebenen Geschehens am Abwaageort im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Mai 2003

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