VwGH 93/02/0227

VwGH93/02/022720.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der D in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. Juli 1993, Zl. 03/01/93.027/3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §19;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §19;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als im Sinne des § 9 VStG verantwortlich Beauftragte der K. GesmbH, etabliert in G., am 15. April 1991 im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nicht dafür gesorgt, daß das für diese GesmbH zum Verkehr zugelassene, den Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug (Lkw mit Anhänger) hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal ein namentlich genannter Lenker diesen Kraftwagenzug am 15. April 1991 um 9.33 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe, obwohl durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 16.000 kg um 3.960 kg und jenes des Anhängers von 22.000 kg um 2.480 kg, somit die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg um

6.440 kg überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür gestellt, daß die Brückenwaage, mit welcher die in Rede stehende Überladung festgestellt worden sei, am Tattag nicht ordnungsgemäß funktioniert und daher ein unrichtiges Meßergebnis angezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe dazu nämlich vorgebracht, daß das Fahrzeug am angeblichen Tattag "am Firmengelände der Zulieferungsfirma" abgewogen worden sei und sich dabei ergeben habe, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte lediglich 37.800 kg betragen habe; auf Grund dieser durchgeführten "Kontrollabwaage" habe sich eindeutig ergeben, daß die verfahrensgegenständliche Brückenwaage nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könne.

Demgegenüber verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf, daß die Beschwerdeführerin auf Grund des letztzitierten Vorbringens (hinsichtlich einer Kontrollabwaage) aufgefordert worden sei, entsprechende Beweise dafür vorzulegen, was die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen habe.

Diese Feststellungen der belangten Behörde finden in der Aktenlage ihre Stütze. Hat aber die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt, so konnte die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen, daß die ins Treffen geführte Kontrollabwaage mangels ausreichend konkretisierter Angaben durch die Beschwerdeführerin auch nicht geeignet war, die Richtigkeit des der belangten Behörde vorliegenden Meßergebnisses in Zweifel zu ziehen. Da einem solchen unbestimmt gehaltenen Vorbringen die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Meßergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wägevorganges (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258, auf welches die belangte Behörde zutreffend verweist); insbesondere war die von der Beschwerdeführerin vermißte Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens entbehrlich.

Soweit die Beschwerdeführerin aber gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Meßergebnis auf § 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1866 (über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. 1866/85) verweist und behauptet, der eingeschrittene "Wiegemeister" sei nicht entsprechend dieser Gesetzesstelle von der "Gewerbsbehörde" hiezu bestellt worden, ist zu bemerken: Es kann dahinstehen, ob es sich bei der anläßlich der gegenständlichen Abwaage verwendeten Brückenwaage um eine im Rahmen einer "öffentlichen Wäg- und Meßanstalt" im Sinne des § 1 des erwähnten Gesetzes vorhandene Waage gehandelt hat und ob daher die den Wiegevorgang besorgende Person im Sinne des § 3 leg. cit. "bestellt" (genauer: deren Bestellung von der Gewerbebehörde bestätigt worden war) war. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht darzutun, inwieweit dem in bezug auf die Unbedenklichkeit des Ergebnisses der Abwaage Relevanz zukäme. Selbst wenn die eingeschrittene Person nicht im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle "bestellt" worden wäre, ist nicht erkennbar, daß die Waage aus diesem Grund "nicht richtig" verwendet wurde (und ein unrichtiges Meßergebnis angezeigt hat) und daß die belangte Behörde das Meßergebnis nicht im Sinne des § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verwerten hätte dürfen. Von einem "Beweisverwertungsverbot" (vgl. zu diesem Begriff näher das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/03/0229) kann keine Rede sein.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich zum Schuldspruch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde rügt, vermag sie gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn selbst wenn die belangte Behörde durch das Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegen die entsprechenden Vorschriften des § 51e VStG verstoßen haben sollte, würde dies nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165). Eine solche Relevanz ist allerdings im Beschwerdefall nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin dazu lediglich vorbringt, zu der mündlichen Verhandlung wäre der Sachverständige zwecks Abgabe eines Gutachtens in Hinsicht auf die Frage des Funktionierens der Brückenwaage am Tattag zu laden gewesen. Daß es aber eines solchen Gutachtens nicht bedurfte, wurde oben dargelegt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde berechtigt, das Ausmaß der Überladung als erschwerend zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0138). Im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin kann von der Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die belangte Behörde selbst dann keine Rede sein, wenn vom monatlichen Nettoeinkommen von ca. S 12.000,-- und der Sorgepflicht von zwei Kindern ausgegangen wird. Im übrigen hat der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0131), daß mit einer Überladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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