Normen
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;
TKG 1997 §1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;
TKG 1997 §1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Mobilfunknetz. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 beantragte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für ihr Mobilfunknetz auf dem im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, (in weiterer Folge: LSchV), mit dem "die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, gelegenen, als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesenen Grundstück Nr. 5718, EZ. 1361 im Gemeindegebiet von Nikitsch. Nach den Projektunterlagen sollte die Anlage einen als Stahlgitterkonstruktion gefertigten Mast mit einer Gesamthöhe von 42,0 m, Sende- und Empfangsantennen sowie Richtfunkantennen für den Mobilfunk sowie eine Basisstation in Form eines Blechcontainers umfassen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend vertrat sie nach Hinweisen auf die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, nach dem als schlüssig und richtig erachteten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz beeinflusse die geplante Mobilfunkanlage das Landschaftsbild nachteilig. Der Amtssachverständige habe den Landschaftsbereich als von naturräumlichen Elementen (Lage auf einem Hochplateau, Vorhandensein von niedrigen Obstbäumen) geprägt beschrieben. In dieser naturnahen Kulturlandschaft stelle die geplante Anlage auf Grund der technisch wirkenden Stahlkonstruktion und ihrer Höhe ein fremdes Landschaftselement dar. Auch eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme mit dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen ergebe, dass der Mobilfunkmast nicht bewilligt werden könne, da die gewichtigeren Gründe für die Erhaltung des Landschaftsbildes sprächen. Als öffentliches Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Einflüssen sei das Interesse an der Bewahrung eines naturnahen Landschaftsraumes vor infolge ihrer Ausgestaltung als technische Stahlelemente auf den Raum wirkenden Baulichkeiten, die auf Grund ihrer Höhe weithin sichtbar seien, zu nennen. Der betroffene Landschaftsbereich liege innerhalb eines sensiblen Landschaftsraumes, der von naturräumlichen Elementen geprägt werde. Infolge des Fehlens von Baulichkeiten weise der betroffene Landschaftsraum eine erhöhte Sensibilität auf. Der 42 m hohe Mast befinde sich auf einem Hochplateau, überrage die Horizontlinie deutlich und sei weithin sichtbar. Er stelle somit im betroffenen Landschaftsraum ein störendes Element dar, das auf Grund der Ausführung mit Stahlteilen und der Höhe das Landschaftsbild nachteilig beeinträchtige. Zwar werde das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte öffentliche Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen als gewichtiges Interesse erachtet, doch überwiege das Interesse an der Bewahrung der Natur vor störenden Eingriffen, weil das Vorhaben in einem Gebiet ausgeführt werden solle, das "von naturräumlichen Elementen, insbesondere das Fehlen von Baulichkeiten" geprägt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der auf der Grundlage des § 19 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1961 erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, wurde die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Verordnungen, die auf Grund des § 19 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1961 erlassen worden sind, gelten gemäß § 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1990 in der hier anzuwendenden Fassung (vor den Novellen LGBl. Nr. 31 und 32/2001) LGBl. Nr. 66/1996 (NG 1990) bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des NG 1990 mit den sich aus § 81 Abs. 3 bis 6 leg. cit. ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelungen weiter, soferne im NG 1990 nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Gemäß § 81 Abs. 5 NG 1990 sind in Landschaftsschutzgebieten auf Flächen, auf denen gemäß § 5 leg. cit. eine Bewilligung erforderlich ist, Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 leg. cit. zu erteilen.
§ 5 lit. a Z. 1 NG 1990 lautet:
"Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunneln) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;"
Nach § 23 Abs. 7 NG 1990 sind Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten von der Landesregierung zu erteilen, wenn die im NG 1990 für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist; § 6 Abs. 5 und 6 leg. cit. finden sinngemäß Anwendung.
Aus § 2 Abs. 1 und § 3 LSchV ist abzuleiten, dass der Schutzzweck der Verordnung in der Bewahrung des betreffenden Gebietes vor "groben, den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffen in das Landschaftsbild" besteht.
Die in § 23 Abs. 7 NG 1990 angesprochenen Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 6 Abs. 1 leg. cit.:
"Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
- a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird,
- b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird."
Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 eine Bewilligung gemäß § 5 leg. cit. dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 NG 1990 erteilt wird, ist gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.
Das Grundstück, auf dem die Funksendeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, eingerichteten Landschaftsschutzgebietes; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bernstein ist es als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Ausgangssachverhalt und hinsichtlich der Rechtslage dem dem Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, zu Grunde liegenden Beschwerdefall.
Im hier zu behandelnden Fall ist vorweg auf die Auffassung der Beschwerde einzugehen, § 5 lit. a Z. 1 und § 6 Abs. 1 lit. a NG 1990 seien verfassungswidrig. Die erstzitierte Vorschrift verletze das durch Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Determinierungsgebot, weil die Frage, ab welcher Höhe bzw. bei welcher Qualität "hochbauliche Anlagen" vorlägen, schlicht nicht beantwortbar sei, die zweitzitierte, weil das Gesetz nicht determiniere, was als "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" anzusehen sei, insbesondere nicht, ob dieser Tatbestand erst bei gravierender nachteiliger Beeinflussung des Landschaftsbildes als erfüllt anzusehen sei. Ein so weit reichendes Ermessen verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Das aus Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen hindert den Gesetzgeber nicht, unbestimmte Gesetzesbegriffe zu verwenden; sowohl der Inhalt des Begriffes "hochbauliche Anlage" als auch jener des Begriffes "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" lassen sich durch die Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Regelungen mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln (vgl. zum Begriff "hochbauliche Anlagen" im NG 1990 z. B. die Erkenntnisse vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047, und vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001, zum Begriff "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" - neben vielen anderen - ebenfalls das bereits erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2002 mwN). Der Annahme der Beschwerde, § 6 Abs. 1 NG 1990 räume der Vollziehung ein nicht hinreichend determiniertes Ermessen ein, ist entgegenzuhalten, dass die angegriffene Vorschrift der Naturschutzbehörde kein Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG einräumt, sondern eine gebundene Entscheidung aufträgt und dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (bei Vorliegen der Voraussetzungen) vermittelt.
Es besteht somit kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführerin folgend beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Vorschriften zu beantragen.
Die Beschwerde ist auch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, das Vorhaben bedürfe - wenngleich eine solche aus Vorsicht beantragt worden sei - keiner Bewilligung nach dem NG 1990, weil die Anlage keine "hochbauliche Anlage" im Sinne des Gesetzes sei; für die Herstellung der Anlage seien nämlich hochbauliche Kenntnisse nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie erwähnt -mit dem Begriff " hochbauliche Anlagen" nach dem NG 1990 bereits wiederholt befasst. Er ist dabei zur Auffassung gelangt, dass es sich sowohl bei einem Sendemast wie dem hier in Rede stehenden (vgl. hiezu das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2002 sowie die Erkenntnisse vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0016 und Zl. 2000/10/0135) wie auch bei einem Container (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047) um "hochbauliche Anlagen" im Sinne des NG 1990 handle; auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird verwiesen. Die belangte Behörde konnte somit zu Recht von der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens nach dem NG 1990 ausgehen.
Die Beschwerde ist auch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, aus der dem Vorhaben rechtskräftig erteilten Baubewilligung ergebe sich zwingend, dass auch die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen sei, weil nach § 3 Z. 4 Bgld BauG ein Bauvorhaben nur zulässig sei, wenn es das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtige; es sei somit rechtskräftig entschieden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht erfolgt sein könne.
Damit verkennt die Beschwerde, dass eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft eintritt (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0432). Für die Baubehörde bildete die Frage des Fehlens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes als eine der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bauvorhabens (§ 3 Z. 4 Burgenländisches Baugesetz 1997) bei der Erteilung der Baubewilligung eine Vorfrage. Die Lösung dieser Vorfrage erwuchs nicht in Rechtskraft. Schon aus diesem Grund konnte - in der Frage einer "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" als Vorfrage der Erteilung oder Versagung der Bewilligung nach dem NG 1990 - für die Naturschutzbehörde keine Bindung an die Lösung dieser Frage bei der Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde bestehen.
Mit Recht macht die Beschwerde aber Ermittlungsfehler und Begründungsmängel sowohl im Zusammenhang mit der nach § 6 Abs. 1 NG 1990 maßgeblichen Frage der Verletzung von Landschaftsschutzinteressen als auch im Zusammenhang mit der nach § 6 Abs. 5 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung geltend.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sah die belangte Behörde den Versagungsgrund der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" als verwirklicht an. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z. B. zuletzt das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171, mwN).
Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 7 NG 1990 vorzunehmenden Interessenabwägung prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. auch hiezu zuletzt das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171, mwN).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft fehlt vollständig; die "Beschreibung des Landschaftsbildes" besteht allein in dem Hinweis, der Landschaftsbereich sei von "naturräumlichen Elementen (Lage auf einem Hochplateau, Vorhandensein von niedrigen Obstbäumen) geprägt"; er weise "infolge des Fehlens von Baulichkeiten eine erhöhte Sensibilität" auf. In der Frage der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes beschränkt sich die Bescheidbegründung - ebenso wie Befund und Gutachten des Amtssachverständigen - auf den Hinweis, dass "die geplante Sendeanlage in dieser naturnahen Kulturlandschaft auf Grund der technisch wirkenden Stahlkonstruktion und ihrer Höhe ein fremdes Landschaftselement darstellt" und "der sich auf einem Hochplateau befindende 42 m hohe Mast, welcher die Horizontlinie deutlich überragt, weithin sichtbar" sei. Bei der Abwägung der Interessen hat sich die belangte Behörde - ein allgemeines Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen einräumend - für den konkreten Fall mit dem Hinweis begnügt, dass das Vorhaben "in einem Gebiet, welches von naturräumlichen Elementen insbesondere das Fehlen von Baulichkeiten geprägt ist, installiert werden" solle und daher das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen überwiege.
An Hand dieser Darlegungen kann im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes angenommen hat. Die belangte Behörde hat nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, ob und insbesondere mit welchem Gewicht das in der technisch wirkenden Stahlkonstruktion liegende fremde Landschaftselement und die Höhe des Mastes auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente verändernd so einwirken, dass von einer nachteiligen Beeinflussung des gesamten Bildes der Landschaft gesprochen werden kann (vgl. zu ähnlichen Darlegungen von Bescheidbegründungen z. B. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171, vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0016 und Zl. 2000/10/0135, und vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188).
Ebenso wenig kann auf der oben wiedergegebenen (in Ansehung der gegenbeteiligten Interessen bloß allgemeinen, auf die Verhältnisse des Einzelfalles nicht erkennbar Bezug nehmenden) Grundlage beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht den Interessen des Landschaftsschutzes höheres Gewicht eingeräumt hat als den anderweitigen öffentlichen Interessen.
Aus § 1 Telekommunikationsgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber allgemein ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt. Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, diesem allgemein anerkannten öffentlichen Interesse zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 Telekommunikationsgesetz, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188). Auch in diese Richtung enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen.
Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde auf der Grundlage eines gesetzmäßigen Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 31. März 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)