VwGH 98/10/0047

VwGH98/10/004729.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der K in F, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Jänner 1998, Zl. IV-B-588/3-1997, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Josef Lagler, und der Vertreterin der belangten Behörde, Mag. Sabina Pittnauer, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Bgld 1969 §2 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
BauO Bgld 1969 §2 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.075,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990), aufgetragen, "die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgte Errichtung von zwei Gebäuden in Massivbauweise, eines Containers als Unterstand für Haustiere, eines Wintergartens sowie einer Halle auf dem Grundstück Nr. 5706/1 der KG H. bis 30. Dezember 1998 zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe § 55 Abs. 2 zweiter Satz NG 1990 nicht entsprechend berücksichtigt, wonach entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden können. Die Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin erfolge im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes und die im angefochtenen Bescheid genannten Baulichkeiten widersprächen nicht dem Flächenwidmungsplan. Eine Entfernung dieser Baulichkeiten und eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes widerspreche den Zielen des NG 1990, nämlich dem Schutz und der Pflege der Natur. Unrichtig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Container einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliege. Ein Bau sei eine Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Bei einem Container, der laut Duden ein "Behältnis zum Gütertransport" sei, sei eine Verbindung mit dem Boden definitionsgemäß nicht gegeben. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, daß die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 1997 aufgefordert worden sei, um die naturschutzbehördliche Bewilligung neuerlich auf Grund der erfolgten Zurückweisung des Antrages vom 24. Jänner 1997 anzusuchen, daß aber ein solches Ansuchen nicht eingebracht worden sei. Dazu sei auszuführen, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 1997 von der Bezirkshauptmannschaft wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen worden sei. Dazu sei die Bezirkshauptmannschaft nicht berechtigt gewesen. Erst wesentlich später, nämlich mit Schreiben vom 2. Juli 1997, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, um die naturschutzbehördliche Bewilligung anzusuchen. Dieses Schreiben entspreche jedoch nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 3 AVG.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bedarf auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen einer Bewilligung.

Hiezu heißt es in der Regierungsvorlage zum NG 1990 (Beilage 468 zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages der XV. GP.):

"Lit. a Z. 1

Diese stellt die Begriffe "Gebäude" und "Anlage" auf die Bestimmung der Burgenländischen Bauordnung ab, umfaßt jedoch nur solche Anlagen, die unter dem Begriff "Hochbau" einzuordnen sind. Nicht gemeint sind Straßenanlagen u. dgl. Anlage ist alles, was angelegt, d.h. durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde (VwSlg 17.649/33)."

Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NG 1990 wie auch der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Burgenländische Bauordnung definiert in ihrem § 2 Abs. 1 Bauten als Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Nach § 2 Abs. 2 der Bauordnung sind Gebäude Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.

Die Burgenländische Bauordnung enthält eine Begriffsbestimmung für Gebäude, nicht aber für (hochbauliche) Anlagen. Was mit den Ausführungen in der Regierungsvorlage, daß die Begriffe "Gebäude" und "Anlage" auf die Bestimmungen der Bauordnung abgestellt sind, gemeint ist, ist daher unklar. Möglicherweise sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der in dem Terminus "hochbauliche Anlagen" enthaltene Ausdruck "Bau" die Elemente des Bautenbegriffes des § 2 Abs. 1 der Bauordnung umfaßt. Ob dies der Fall ist, kann für den Beschwerdefall ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob der Container der Beschwerdeführerin als Gebäude oder als (sonstige) hochbauliche Anlage einzustufen ist. Selbst wenn man den Container als (sonstige) hochbauliche Anlage einstuft und davon ausgeht, daß eine hochbauliche Anlage nur vorliegt, wenn sie mit dem Boden in Verbindung steht, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, ist die "Verbindung mit dem Boden" auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müßte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Slg. N.F. 9657/A, u.a.). Daß dies bei dem in Rede stehenden Objekt der Beschwerdeführerin der Fall ist, ist offenkundig. Im übrigen weist dieser "Container" ohnedies eine Verbindung mit dem Boden auf. Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, daß fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden; nicht erforderlich ist, daß die Verbindung eine feste ist, d.h. Fundamente vorhanden sind. Es genügt vielmehr, daß eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht (vgl. Mayer-Scheinecker, Burgenländisches Baurecht, 31 f). Wie die im Akt erliegenden Fotos zeigen, weist der "Container" der Beschwerdeführerin eine derartige Verbindung mit dem Boden auf. Die Aufstellung dieses "Containers" auf einem im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstück bedurfte daher ebenso der naturschutzbehördlichen Bewilligung wie die übrigen im Bescheid genannten Objekte. Eine solche Bewilligung liegt nicht vor.

Nach § 55 Abs. 2 NG 1990 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt wurden oder wenn eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen ist. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Daß die Objekte der Beschwerdeführerin - ihren Behauptungen zufolge - dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und daß sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, bedeutet nicht, daß die Anordnung ihrer Beseitigung den Zielsetzungen des NG 1990 widersprechen würde.

Ein Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nicht davon abhängig, daß der Adressat eines solchen Auftrages vorher vergeblich von der Behörde zur Einbringung eines Antrages um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgefordert wurde. Ebenso ist es unerheblich, ob ein solcher Antrag bei der Behörde anhängig ist oder nicht. Entscheidend ist, daß bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt wurden. Dies ist hier der Fall. Der Wiederherstellungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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