Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 und den 2. bis
14. mitbeteiligten Parteien von zusammen EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der 2. bis 14. mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
I. Das zu hg. Zl. 2001/06/0152 protokollierte Bauverfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG G ("Bahnhof-Center G") geht auf einen Antrag vom 28. Juni 1994 zurück und war bereits Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zlen. 96/06/0076, 0078, 0079, und vom 23. März 2000, Zlen. 98/06/0243, 0244, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der gegenständliche Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan 2.0 der Landeshauptstadt Graz als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,5 ausgewiesen; dieser Dichtewert ist auch der nach § 2 lit. c der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 für "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete" geltende Maximalwert. Das gegenständliche - auf Grund der mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Mai 1995 erteilten Baubewilligung, welche in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit den bereits genannten Erkenntnissen vom 11. September 1997 und 23. März 2000 aufgehoben worden war, bereits errichtete - Objekt weist eine deutliche Überschreitung dieser Dichtewerte auf.
Die mit dem zuletzt genannten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ausgesprochene Aufhebung des die Erteilung der Baubewilligung (neuerlich) bestätigenden Bescheides der belangten Behörde vom 12. November 1998 ist im Wesentlichen deshalb erfolgt, weil dieser Bescheid eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung der im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 angenommenen städtebaulichen Notwendigkeit der geplanten Bebauungsdichteüberschreitung nicht enthalten hatte. Der Verwaltungsgerichtshof legte in diesem Erkenntnis begründend dar, dass eine solche Notwendigkeit (erst) dann anzunehmen sei, wenn dem relevanten städtebaulichen Interesse nicht anders entsprochen werden könne, als mit der vorliegenden, Gegenstand der Bewilligung bildenden Projektgestaltung (der zweite in § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 genannte Fall des Ortsbildschutzes wird im Beschwerdefall nicht berührt). Das bloße Interesse des Bauwerbers an einer maximalen Ausnutzung des Bauplatzes wurde nicht als ausreichend erachtet.
Mit dem daraufhin ohne weiteres Ermittlungsverfahren ergangenen erstangefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2000 wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Mai 1995 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid unter Verweis auf die in dem zuletzt genannten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2000 enthaltenen und oben kurz referierten Begründung behoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Nach knapper Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage begründete die belangte Behörde diesen Bescheid im Wesentlichen damit, das gegenständliche Projekt weise straßenseitig sechs Geschosse bzw. zurückversetzt sieben Geschosse und im Bereich der Nordostecke, d.i. an der Kreuzung A-Straße/E Gürtel, zwölf Geschosse (ausgenommen technische Bauteile) auf. Hofseitig weise das Projekt zwei Geschosse und westlich der Wohnanlage E Gürtel 6 bis 10 eingeschossige Gebäudeteile in begrünter Flachdachausführung auf. Das zweite und dritte Untergeschoss mit Zufahrt vom E Gürtel und Ausfahrt in die F-Gasse werde als Tiefgarage für 141 PKW genutzt. Das erste Untergeschoss, das Erdgeschoss sowie das erste Obergeschoss dienten einer Geschäftsnutzung, die restlichen Geschosse der Büronutzung. Der gegenständliche Bauplatz sei im Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,5 ausgewiesen. Der Dichtewert von 2,5 sei auch der Höchstwert für "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete" nach § 2 lit. c der Bebauungsdichte-Verordnung 1993. Für dieses Gebiet liege der V.02 Bebauungsplan "Hauptbahnhof Süd" vor, der seitens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz am 21. April 1994 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 11 der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juli 1994 kundgemacht worden sei. Im § 4 des verbalen Teiles dieses Bebauungsplanes sei hinsichtlich der Bebauungsdichte festgesetzt, dass eine Überschreitung des im Flächenwidmungsplan 0.2 angegebenen Höchstwertes der Bebauungsdichte von 2,5 im Rahmen dieses Bebauungsplanes (Baufluchtlinie, Grenzlinien, Gebäudehöhe etc.) zulässig sei und die Festlegung der bauplatzbezogenen Bebauungsdichte dem jeweiligen Bewilligungsverfahren vorbehalten bleibe. Im gegenständlichen Fall sei im Widmungsverfahren keine Festlegung erfolgt, sodass die Prüfung im Bauverfahren durchzuführen gewesen sei. Nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 komme einem Nachbarn zwar kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Festsetzung einer bestimmten Bebauungsdichte zu, wohl aber besitze er einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens, wenn die im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichtewerte in Anwendung des § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 überschritten werden sollten. Bei der Festsetzung der Bebauungsdichte handle es sich um eine Ermessensfestsetzung der Behörde, wobei es Wesen einer Ermessensentscheidung sei, dass ihr Inhalt gesetzlich nicht vorausbestimmt sei, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen stünden und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig seien. Von dieser Wahlmöglichkeit könne die Behörde dann Gebrauch machen, wenn ihr die hiefür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vollständig und schlüssig vorlägen. Eine Partei, der ein subjektivöffentliches Recht zwar nicht auf die Ermessensübung in eine bestimmte Richtung (hier: die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte), wohl aber auf die gesetzmäßige Handhabung des (Planungs-)Ermessens zukomme, könne daher die Unvollständigkeit, aber auch die Unschlüssigkeit der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen geltend machen, wenn dieser Mangel von Einfluss auf das Verfahrensergebnis sein könne. Die vom Verwaltungsgerichtshof in den beiden den gegenständlichen Bauplatz betreffenden Erkenntnissen aufgestellten Kriterien für den Nachweis des Vorliegens einer "Notwendigkeit" der Dichteüberschreitung des im Flächenwidmungsplan 1992 und der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 enthaltenen Bebauungsdichtehöchstwertes für "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete" von 2,5 seien derart, dass von der Berufungsbehörde Abstand genommen worden sei, von der Bauwerberin die Vorlage weiterer Gutachten zu verlangen, aus denen eine städtebauliche Notwendigkeit für eine Dichteüberschreitung nachvollziehbar hervorgehe. Vielmehr sei die Bauwerberin mit Schreiben vom 6. Juli 2000 aufgefordert worden, ihr Bauansuchen derart abzuändern, dass die in die Bebauungsdichte einzubeziehenden Geschossflächen den maximalen Dichtewert von 2,5 der Bauplatzfläche nicht überschritten. Innerhalb der von der Baubehörde zur Abänderung des Bauansuchens gesetzten Frist sei von der Bauwerberin mitgeteilt worden, dass das ursprünglich eingereichte Bauansuchen nicht abgeändert werde. Die Bebauungsdichte des Projektes überschreite den im Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz festgelegten Bebauungsdichtewert für ein Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet von 2,5 ebenso wie den in der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 festgelegten Bebauungsdichtehöchstwert, sodass das Projekt auf Grund des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan und zur Bestimmung des § 3 Abs. 3 Bebauungsdichte-Verordnung abzuweisen gewesen sei. II. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Januar 2001 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Belang - gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes aufgetragen, das nach Aufhebung der Baubewilligung durch den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. November 2000 (das ist der erstangefochtene Bescheid) konsenslos gewordene unterkellerte, 11-geschoßige Büro- und Geschäftsgebäude mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nr. 1115/1, 1115/4, 1115/5, 1115/6, 1115/7, 1115/8 und 1117/2, alle zusammengefasst zu dem nunmehrigen Grundstück Nr. 115/8 EZ. 613 KG G, binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2001 keine Folge gegeben.
Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufung, führte die belangte Behörde begründend aus, das gegenständliche Gebäude sei zwar auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden, diese sei jedoch mit dem erstangefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt worden, weshalb nunmehr ein konsenslos gewordenes Gebäude vorliege. Auch ein konsenslos gewordenes Gebäude stelle eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG dar, so dass der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2001, B 2352/00-13 (betreffend den erstangefochtenen Bescheid) und vom 10. Oktober 2001, B 808/01-4 (betreffend den zweitangefochtenen Bescheid), dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die Anträge gestellt, die Beschwerden als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die 2. bis 14. mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Verfahren infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
I. Zum Bauverfahren:
1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich zunächst gegen den von der belangten Behörde aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 gezogenen Schluss, es sei ihr vom Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG Ermessen eingeräumt worden, eine Überschreitung der höchst zulässigen Bebauungsdichte zuzulassen oder nicht, sie habe dieses Ermessen auch durch den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Nichtzulassung einer Dichteüberschreitung ausgeübt. Richtig sei vielmehr, dass der Bauwerber bei Vorliegen der in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 geforderten "Notwendigkeit" einer Bebauungsdichteüberschreitung aus städtebaulichen Gründen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung trotz Überschreitung dieser Höchstwerte habe.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufgezeigt.
Die belangte Behörde hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das schon zitierte in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis vom 11. September 1997, Zlen. 96/06/0076, 0078, 0079) erkannt, dass gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben kann, wenn diese sich auch auf Bauvorschriften bezieht, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, und ihm u.a. gemäß § 61 Abs. 2 lit. c iVm § 3 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 ein Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens bei der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen zusteht. Die belangte Behörde ist in weiterer Konsequenz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Beschwerdefall dem(n) Nachbarn insoweit ein subjektivöffentliches Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens auch hinsichtlich der Festsetzung der Bebauungsdichte zusteht (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zlen. 96/06/0076 - 0079).
Sie hat im angefochtenen Bescheid aber entgegen der Darstellung in der Beschwerde keineswegs die Auffassung vertreten, es stünde in ihrem Ermessen, eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan bzw. der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 vorgesehenen Bebauungsdichte bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu genehmigen oder nicht. Die belangte Behörde hatte zu prüfen, ob in Beachtung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 für eine Überschreitung der vorgesehenen Bebauungsdichte (im vorliegenden Beschwerdefall insbesondere die städtebauliche Notwendigkeit der Überschreitung) vorlägen, hat aber letztendlich eben diese Frage verneint. Bei der Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der für die Anwendung der Ausnahmeregelung erforderlichen Voraussetzungen an Hand der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Vorerkenntnissen aufgezeigten Kriterien war nach dem Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides nur die an der in den Vorerkenntnissen dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemessene Beweislage ausschlaggebend. Diese hat sich seit der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. März 2000 nicht geändert.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid an Hand der eingehend beschriebenen Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beurteilung einer allfälligen städtebaulichen Notwendigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Bebauungsdichte-Verordnung im vorliegenden Fall und unter Zugrundelegung der zwei eingeholten Gutachten diese Notwendigkeit nicht begründen können, das Vorliegen der städtebaulichen Notwendigkeit für die Überschreitung der Bebauungsdichte gemäß der Bebauungsdichte-Verordnung für nicht begründbar erachtet und damit verneint und die Baubewilligung für das nicht geänderte Bauvorhaben aus diesem Grund abgewiesen. Nur in diesem Sinne ist der von der Beschwerdeführerin im Besonderen angeführte und entscheidende Satz im angefochtenen Bescheid (S. 11: "Die vom Verwaltungsgerichtshof in den beiden den gegenständlichen Bauplatz betreffenden Erkenntnissen aufgestellten Kriterien für den Nachweis des Vorliegens einer Notwendigkeit der Dichteüberschreitung ...") zu verstehen.
Auch dem dem diesem Erkenntnis vom 23. März 2000 zugrunde liegenden Sachverständigengutachten war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit der Bebauungsdichteüberschreitung nicht zu entnehmen. Insoweit die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid dieser Einschätzung anschloss, folgt sie somit der im Vorerkenntnis formulierten, sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, was subjektivöffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei inhaltlich nicht zu verletzen vermag.
Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Einschätzung auf einer Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen beruht. Derartiges wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan. Die beschwerdeführende Partei macht in diesem Zusammenhang zwar als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2000, Zlen. 98/06/0243, 0244, ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Raumplanung über die Frage der städtebaulichen Notwendigkeit der Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte einzuholen. Im Gegensatz dazu führt sie aber unter Bezugnahme auf ihren Antrag auf Fristerstreckung vom 29. September 2000 selbst erneut - wenn auch in anderem Zusammenhang - aus, "dass der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, warum das geplante (und in der Folge auch errichtete) Bauvorhaben städtebaulich notwendig sei" und "sie nach wie vor von der Notwendigkeit der Überschreitung der höchst zulässigen Bebauungsdichte ausgeht". Dieser Ansicht hatte - wie bereits dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. März 2000, Zlen. 98/06/0243, 0244, mit ausführlicher Begründung widersprochen und dies zum Grund seiner Aufhebung genommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die eingeholten Gutachten unschlüssig im Sinne von nicht nachvollziehbar gewesen wären; aus ihnen ergibt sich lediglich nicht jene Voraussetzung, deren Vorliegen die beschwerdeführende Partei anstrebt. Inhaltlich bringt die beschwerdeführende Partei zu dieser Frage nichts Neues vor. Dass aber die Behörde verpflichtet wäre, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für den Bauwerber befriedigendes Ergebnis erzielt wird, lässt sich den Verwaltungsvorschriften nicht entnehmen.
Es wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen, nachdem ihr mit der Aufforderung im Juli 2000, das Bauvorhaben entsprechend zu ändern, die Auffassung der belangten Behörde, eine städtebauliche Notwendigkeit für die Überschreitungen liege nicht vor, zur Kenntnis gekommen ist, vielmehr offengestanden, im fortgesetzten Verfahren eine mittels eines Gutachtens, das all die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die städtebauliche Beurteilung beachtlichen Kriterien berücksichtigt hätte, belegte gegenteilige Auffassung zu vertreten. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht im Verwaltungsverfahren getan, noch argumentiert sie dies in der vorliegenden Beschwerde.
II. Zum baupolizeilichen Verfahren:
Gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin hält den zweitangefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das gegenständliche Gebäude auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet und erst nachträglich - durch die letztendlich erfolgreiche Bekämpfung der erteilten Baubewilligung durch die Mitbeteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zur Abweisung des Bauansuchens mit dem erstangefochtenen Bescheid geführt habe - konsenslos geworden sei.
Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc-Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid niemals bestanden hätte.
Berücksichtigt man, dass die Berufungsentscheidung betreffend die Baubewilligung mit ex tunc-Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, dann kommt man zum Ergebnis, dass weder im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchbescheides eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag.
Dass die Errichtung des Gebäudes nach § 61 Stmk. BauO 1968 grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, wird in der Beschwerde ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass eine rechtskräftige Baubewilligung für dieses Objekt weder im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchbescheides vorlag.
Auch diese Beschwerde war somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Beide Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m.
§ 1 und 3 Abs. 2 der Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Parteien hatte zu erfolgen, weil in den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG ein Streitgenossenzuschlag nicht vorgesehen ist.
Wien, am 18. September 2003
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