VwGH 2001/01/0498

VwGH2001/01/049816.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde 1. der S und

2. der S, beide in C, Venezuela, beide vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Jänner 2001, Zl. MA 61/III - S 62/99, betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1949 §3 Abs1;
StbG 1949 §3 Abs1;

 

Spruch:

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte 1. und 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. September 1944 ehelichte Anna G., geboren am 6. April 1916 in Bludenz, Ibrahim S., geboren am 25. Juli 1918 in Jerusalem. Dieser in C, Venezuela, geschlossenen Ehe entstammen (unter anderem) die 1945 geborene Erstbeschwerdeführerin sowie die 1947 geborene Zweitbeschwerdeführerin.

Ende des Jahres 1998 stellte die Österreichische Botschaft in C den Beschwerdeführerinnen Staatsbürgerschaftsnachweise über ihre österreichische Staatsbürgerschaft und österreichische Reisepässe aus. Nachdem 1999 seitens der Österreichischen Botschaft die Staatsbürgerschaftsnachweise und Reisepässe von den Beschwerdeführerinnen als irrtümlich ausgestellt zurückgefordert worden waren, ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung (Bescheid) der zuständigen österreichischen Behörde.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2001 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) Folgendes fest:

"1) Die Erstbeschwerdeführerin, geboren 1945 in C, Venezuela, wohnhaft in C, hat die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung gemäß § 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 60, noch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949, am 19. Juli 1949, noch auf andere Weise erworben. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin.

2) Die Zweitbeschwerdeführerin, geboren 1947 in C, Venezuela, wohnhaft in C, hat die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung gemäß § 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 60, noch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 StbG 1949 am 19. Juli 1949, noch auf andere Weise erworben. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin.

3) Jose S, geboren 1949 in C, Venezuela, wohnhaft in C, hat die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 StbG 1949 am 19. Juli 1949 erworben.

..."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen am 13. März 1938 das Heimatrecht in Lorüns und die österreichische Bundesbürgerschaft besessen habe. Nach dem 27. April 1945 sei ihr ungeachtet der Eheschließung vom 16. September 1944 die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen, in deren Besitz sie bis zu ihrem Ableben geblieben sei. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei während des bestehenden Völkerbundmandates über Palästina dessen Staatsangehöriger gewesen. Erst mit dem Erlöschen des Mandatsgebietes Palästina durch Errichtung des Staates Israel am 15. Mai 1948 habe er "notwendigerweise" auch die Staatsangehörigkeit des untergegangenen Staates verloren und sei erst seit diesem Zeitpunkt als staatenlos zu betrachten gewesen.

Da die beiden Beschwerdeführerinnen ehelich geboren worden seien und ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Besitz der palästinensischen Staatsangehörigkeit gewesen sei, hätten sie die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gemäß § 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus 1945 nicht erwerben können. Mit Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949 am 19. Juli 1949 hätten auch eheliche Kinder nach der Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos gewesen sei. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 sei "im Wege einer extensiven Interpretation" auch auf Geburtsfälle anzuwenden, die sich vor dem 19. Juli 1949 ereignet hätten, wenn zur Zeit der Geburt des ehelichen Kindes und am 19. Juli 1949 der Vater staatenlos gewesen sei und die Mutter die Staatsbürgerschaft besessen habe. Da der Vater der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Geburt (1945 bzw. 1947) jedoch palästinensischer Staatsangehöriger gewesen sei, habe diese Gesetzesbestimmung auf sie keine Anwendung finden können. Die Beschwerdeführerinnen hätten daher - anders als ihr unter Spruchpunkt 3. behandelter, nach Eintritt der Staatenlosigkeit ihres Vaters 1949 geborener Bruder - die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erwerben können.

Über die gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides vom 29. Jänner 2001 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist den Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die vermeintliche Rechtskraftwirkung der von der Österreichischen Botschaft in C ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise geltend gemacht wird, entgegenzuhalten, dass diesen Urkunden keine derartige Wirkung zukommt. Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0338, verwiesen werden.

§ 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1945 über den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz), StGBl. Nr. 60, mit BGBl. Nr. 276/1949 wiederverlautbart als Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (im Folgenden: StbG 1949), hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:

"§ 3. Nicht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater, uneheliche nach der Mutter; wenn jedoch die Mutter die Staatsbürgerschaft durch Verehelichung erwirbt, so folgen die unehelichen Kinder in die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn sie durch die Ehe legitimiert werden."

Durch die am 19. Juli 1949 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949, BGBl. Nr. 142, wurde diese Bestimmung wie folgt neu gefasst:

"§ 3. (1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater. Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.

(2) Für Kinder weiblichen Geschlechtes gelten die Bestimmungen des Abs. (1) nur dann, wenn sie ledig sind."

Die ErläutRV 901 BlgNR V. GP 6 führten dazu aus:

"Die neue Formulierung des § 3, die eine nähere Erläuterung des Erwerbsgrundes 'Abstammung (Legitimation)' gibt, unterscheidet zunächst zwischen ehelichen Kindern und unehelichen Kindern.

Die nicht eigenberechtigten ehelichen Kinder eines Vaters mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwerben im Zeitpunkte der Geburt die Staatsbürgerschaft des Vaters. Die Staatsbürgerschaft kann aber von einem ehelichen Kinde nach seinem Vater auch nach der Geburt, also kraft der Abstammung, erworben werden, ...

Während der § 8, Abs. (1), und der § 9, Abs. (2), Schutzbestimmungen zur Verhinderung der Staatenlosigkeit enthalten, war in § 3 nach der bisherigen Fassung etwas Derartiges nicht vorgesehen. Nun kann der Fall eintreten, dass ein Vater staatenlos, die Mutter aber Österreicherin ist. ... § 3 der bisherigen Fassung würde streng genommen über die Staatsbürgerschaft eines aus dieser Ehe stammenden Kindes überhaupt nichts bestimmen. Denn, da der Vater staatenlos ist, kann auch von einem Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Vater beim Kinde nicht gesprochen werden. Nach der bisherigen Praxis blieben solche Kinder aber staatenlos. Die neue Fassung des § 3 soll das verhüten. Sie bestimmt, dass in einem solchen Falle die ehelichen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn auch nur die Mutter, also auch nur ein Elternteil, die Staatsbürgerschaft besitzt. Die Bestimmungen über die Rechtsnachfolge durch Abstammung können sich nur auf nicht eigenberechtigte, verheiratete oder ledige Kinder männlichen Geschlechts beziehen, auf Kinder weiblichen Geschlechts aber nur dann, wenn sie ledig sind."

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen österreichische Staatsbürgerinnen seien, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der in § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 für eheliche Kinder staatenloser Väter vorgesehene Erwerbstatbestand "im Wege einer extensiven Interpretation" auch auf die Beschwerdeführerinnen anwendbar sei, obwohl diese schon 1945 bzw. 1947 und somit vor dem Inkrafttreten der Regelung am 19. Juli 1949 geboren wurden. Einen Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Inkrafttreten der Regelung hat die belangte Behörde im Falle der Beschwerdeführerinnen nur deshalb verneint, weil deren Vater - was die Beschwerdeführerinnen bestreiten - erst 1948 staatenlos geworden sei. Damit sei die Staatenlosigkeit des Vaters als Voraussetzung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 zwar im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, anders als im Falle des Bruders der Beschwerdeführerinnen aber nicht zusätzlich auch schon jeweils im Zeitpunkt der Geburt gegeben gewesen.

Mit der Annahme, die am 19. Juli 1949 in Kraft getretene Regelung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 sei (unter der Voraussetzung der Minderjährigkeit am 19. Juli 1949) einerseits auch auf Geburtsfälle anzuwenden, die sich vor dem 19. Juli 1949 ereignet hätten, dies setze aber andererseits voraus, dass die Staatenlosigkeit des Vaters und die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt als auch am 19. Juli 1949 vorgelegen hätten, folgt die belangte Behörde der Sache nach dem einerseits bei Goldemund/Ringhofer/Theuer (Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht (1969) 320 ff) und andererseits bei Seeler (Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs (Frankfurt/Main-Berlin, 1957) 75 f) in einander ergänzenden Teilen wiedergegebenen, rechtlich unverbindlichen Rundschreiben des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1950. Darin wird trotz der Behauptung, die Regelung sei "lediglich auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes abgestellt" gewesen (so auch, freilich ohne nähere Begründung, Heinl,

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht3 (1950) 102 f), "im Wege einer extensiven Interpretation" der von der belangten Behörde übernommene Standpunkt vertreten. Dem gegenüber stand für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des ehelichen Kindes nach dem Vater gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz StbG 1949 sowie für den Erwerb der Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes nach der Mutter gemäß dem dritten Satz dieser Regelung stets fest, dass er nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch später eintreten könne (vgl. Heinl, aaO., 96; siehe auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949 sowie die diesbezüglichen Ausführungen in dem erwähnten Rundschreiben, siehe dazu Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO. 320). Dass das StbG 1965 davon abging und der Erwerb durch Abstammung seither als solcher mit der Geburt zu verstehen ist, bedeutete eine grundsätzliche Umgestaltung dieses Erwerbstatbestandes (vgl. in diesem Sinn die Vorbemerkung bei Goldemund/Ringhofer/Theuer, aaO., 46, und die aaO., 47 f wiedergegebenen Materialien; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft (1989) I 86 f sowie II 132 und 157).

Geht man davon aus, dass die Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 erster und dritter Satz StbG 1949 den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Vater bzw. nach der Mutter nicht nur im Zeitpunkt der Geburt ermöglichten, so ist dem Gesetz mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im dazwischengeschalteten zweiten Satz der Vorschrift aber auch nicht zu entnehmen, dass der dort vorgesehene Erwerb nur im Zeitpunkt der Geburt möglich gewesen sei. Dies führt zu dem - in dem schon erwähnten Rundschreiben und von der belangten Behörde vertretenen - Ergebnis, dass gemäß dieser Regelung mit ihrem Inkrafttreten auch davor geborene Minderjährige die Staatsbürgerschaft erwerben konnten (in diesem Sinn wohl Hellbling, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht nach dem Stande von 1949, JBl 1949, 4; zweifelnd Liehr, Das österreichische und ausländische Staatsbürgerschaftsrecht I (1950) 46). Dieses Ergebnis scheint auch den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen (siehe abermals die oben zitierten Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949; in dem hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1997, Zl. 96/01/0511, in dem der Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezogen wurde, stand die Erfüllung der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des StbG 1965 nicht zur Diskussion). Entgegen der damit in Wahrheit nicht vereinbaren Ansicht in dem besagten Rundschreiben kann es dann aber nicht darauf ankommen, dass die Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 zusätzlich auch schon im Zeitpunkt der Geburt erfüllt waren. Das ergibt sich auch dann, wenn man mit diesem Rundschreiben (siehe dazu den bei Seeler,aaO., wiedergegebenen Teil) in der Regelung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 den "Grundsatz der Rechtsnachfolge ehelicher Kinder in den staatsbürgerschaftsrechtlichen Status des Vaters" verwirklicht sehen wollte. Es werde - so heißt es in dem Rundschreiben weiter - "sozusagen unterstellt, dass der staatenlose Vater die Staatsbürgerschaft besäße". Ist das aber der Fall, so hätte der nachträgliche Eintritt der Staatenlosigkeit beim Vater (der dann konsequenterweise dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Vater gleichzuhalten wäre) in Verfolgung der oben dargestellten, dem StbG 1949 zu Grunde liegenden allgemeinen "Rechtsnachfolgeregel" gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch das eheliche Kind der österreichischen Mutter zu führen. Tatsächlich wird diese Konstellation (nachträglicher Eintritt der Staatenlosigkeit beim Vater) in dem besagten Rundschreiben nicht angesprochen. Erkennbar ging es darin nur darum zu belegen, dass der nach der Geburt erfolgende Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nicht im Wege des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 auf deren eheliche Kinder durchschlagen könne (in diesem Sinn zur fraglichen Regelung auch - ohne eigene Bewertung - Thienel, aaO., I 87: "Dies (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949) wurde aber nicht als allgemeine Rechtsfolgeregel qualifiziert: Das Kind sollte die Staatsbürgerschaft nur dann erwerben, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt Staatsbürgerin war.").

Im vorliegenden Fall steht die Staatenlosigkeit des Vaters der Beschwerdeführerinnen zum 19. Juli 1949 außer Streit. Im Hinblick auf das Vorgesagte hätte die belangte Behörde in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen daher zum gleichen Ergebnis gelangen müssen wie hinsichtlich ihres erst 1949 geborenen Bruders. Indem sie zur gegenteiligen Feststellung gelangte, ist der angefochtene Bescheid in den bekämpften Spruchpunkten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 16. Juli 2003

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