Normen
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §43a;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §43a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz. Mit Urteil des genannten Gerichtes vom 17. September 1998 (bestätigt durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Dezember 1998) sei der Beschwerdeführer des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon vier Monate unbedingt) verurteilt worden. Nach dem Spruch dieses Urteiles habe der Beschwerdeführer
1. in der Zeit zwischen November 1997 bis Mitte März 1998 mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Lenka K. eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Lenka K. durch Abnahme des überwiegenden Teiles ihres in einem namentlich bezeichneten Lokal monatlich zwischen ATS 30.000,-- bis ATS 50.000,-- erzielten Schandlohnes, wovon ihr lediglich ein Betrag von täglich ATS 100,--
verblieben sei, ausgebeutet;
2. am 17. Juli 1998 Lenka K. durch das Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den Körper vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese näher beschriebene Hämatome und eine Kopfprellung erlitten habe;
3. am 17. Juli 1998 im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter mit N. G. dem Ludwig K. durch das Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den Körper vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser ein Hämatom im Bereich der Schläfe rechts und eine Kontusion im Bereich des rechten Unterkiefers erlitten habe;
4. zur Ausführung der Tathandlung des N. G. - dieser wurde schuldig erkannt, am 17. Juli 1998 und am 23. Juli 1998 Ludwig K. mit Bereicherungsvorsatz durch die Äußerung: "Du hast ja Familie, einen Sohn, du weißt ja, was passiert, wenn du nicht bezahlst!", sohin durch gefährliche Drohung zur Übergabe eines Geldbetrages von S 50.000,-- an ihn zu nötigen versucht - dadurch beigetragen, dass er N. G. begleitet und dadurch dessen Tathandlung erhöhten Nachdruck verliehen habe, wobei er Ludwig K. durch seine Anwesenheit eingeschüchtert habe.
Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde, die darüber hinaus auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwies, trafen nähere Feststellungen zum Tathergang und zu den Begleitumständen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in dem unter Punkt 1. genannten Zeitraum "die Funktion eines Zuhälters" für Lenka K. ausgeübt und sie in der beschriebenen Weise ausgebeutet habe. Der Erpressungsversuch gehe insofern auf den Beschwerdeführer zurück, als sich dieser seines Freundes N. G. bedient habe, um von Ludwig K, der mittlerweile Lenka K. geheiratet hatte, eine "entsprechende Abschlagszahlung" dafür zu erhalten, dass Lenka K. nicht mehr für den Beschwerdeführer als Prostituierte tätig sei, wobei es in diesem Zusammenhang auch zu den - zur Einschüchterung vorgenommenen - Körperverletzungen der Lenka und des Ludwig K. gekommen sei.
Ausgehend von der Verwirklichung der Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z 1 und 4 FrG folgerte die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass "derzeit aktuell" nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne (Seite 10 Mitte des angefochtenen Bescheides) und aus fremdenpolizeilicher Sicht keineswegs davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft rechtskonform verhalten werde (Seite 11 Mitte). Die "nachweislich bestehende berufliche Integration" sei - entgegen dem Berufungsvorbringen - "nicht als Garantie eines hinkünftig gesetzestreuen Verhaltens zu bewerten".
Der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1991 nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. In der Folge seien ihm Aufenthaltstitel zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit, zuletzt bis 7. August 1999 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe alleine. Er unterhalte nach seinen Angaben Beziehungen zu einer slowenischen Staatsbürgerin und besuche diese fallweise am Wochenende in ihrer Wohnung. Der Beschwerdeführer sei seit 1993 - mit saisonal bedingten Unterbrechungen - durchgehend bei einem namentlich genannten Unternehmen (als Estrichleger) beschäftigt und verfüge über einen bis 18. März 2004 gültigen Befreiungsschein. Von seinem Arbeitgeber werde er in einer entsprechenden Bestätigung als qualifizierter Facharbeiter beschrieben. Im Hinblick auf diese Umstände billigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen "relevanten" Eingriff in das von ihm in Österreich geführte Privat- und Familienleben zu, wobei sie allerdings die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als erheblich beeinträchtigt ansah. Außerdem lebe der Beschwerdeführer alleine und in keiner Lebensgemeinschaft. Die belangte Behörde erachtete die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher trotz der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich angesichts der von ihm begangenen Straftaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Vermeidung von weiteren strafbaren Handlungen für dringend geboten im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG und auch im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig, weil die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das von ihm gesetzte Gesamtfehlverhalten rechtfertige jedenfalls eine "gesetzmäßige Ermessensentscheidung" im Sinne von § 36 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers und ein Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nicht vorhergesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (Z 1 zweiter Fall) oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 4 zweiter Fall).
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass im Hinblick auf die erwähnte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung die zitierten Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG erfüllt sind. Auch gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es sei angesichts des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung (derartiger) strafbarer Handlungen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat nicht nur über einen längeren Zeitraum das Delikt der Zuhälterei begangen, dem - wie sich aus der gesonderten Erwähnung im § 36 Abs. 2 Z 4 FrG ergibt - aus fremdenrechtlicher Sicht bereits für sich genommen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern sich an dem damit im Zusammenhang stehenden Verbrechen der versuchten Erpressung beteiligt und zur Einschüchterung der Opfer diesen Körperverletzungen zugefügt. Unter diesen Umständen ist die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erstellte negative Zukunftsprognose aber nicht zu beanstanden.
Die gegen diese Beurteilung in der Beschwerde vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer verweist erkennbar auch in diesem Zusammenhang darauf, dass er während seines fast zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich "eine einzige Delinquenz" aufweise. Er habe die verhängte Strafe verbüßt, seit diesem Zeitpunkt keine neuen kriminellen Handlungen mehr gesetzt und führe einen "geregelten Lebenswandel" mit zufriedenstellenden Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass Letzteres den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht abgehalten hat, auf gravierende Weise straffällig zu werden. Richtig ist zwar, dass nur eine Verurteilung vorliegt, doch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Zuhälterei über einen längeren Zeitraum begangen und die Tathandlungen in Bezug auf den Erpressungsversuch und die Körperverletzungen wiederholt wurden. Angesichts der bedeutenden kriminellen Energie, die in den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zum Ausdruck kommt, erscheint der Zeitraum seit der Entlassung aus der Strafhaft (nach der Aktenlage am 29. November 1998) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Anfang August 2000 noch zu kurz, um aus einem Wohlverhalten in dieser Zeit den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft nicht mehr gefährden. Aus dem Hinweis, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt verhängt worden sei, ist für den Beschwerdeführer aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich aus der Aufnahme der teilbedingten Freiheitsstrafe (wie auch der bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) in den Katalog des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG ergibt, dass Erwägungen des Strafgerichtes zur (teil)bedingten Nachsicht der Strafe aus fremdenrechtlicher Sicht bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht bindend sind und die Fremdenbehörde die erwähnte Zukunftsprognose eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zl. 99/21/0219, und vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0242).
Mit Beziehung auf § 37 FrG verweist die Beschwerde auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seine geregelte Beschäftigung. Er sei voll in sein soziales Umfeld in Österreich integriert. Er habe sowohl seine Freunde als auch seine "Lebensgefährtin" in Österreich kennen gelernt und es bestehe diesbezüglich eine intensive Bindung im Inland. Der Vollzug des Aufenthaltsverbotes hätte einen vollständigen Abbruch dieser sozialen Kontakte zur Folge und würde seine gesamte wirtschaftliche wie auch soziale Verwurzelung zunichte machen.
Die belangte Behörde hat angesichts der dargestellten Umstände ohnehin zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen "relevanten" Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 FrG angenommen, weshalb die in der Beschwerde diesbezüglich behaupteten, aber nicht näher konkretisierten Feststellungsmängel nicht gegeben sind. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde aber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des Schutzes der Gesundheit (körperlichen Integrität) sowie der Rechte und Freiheiten Anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) auf das beträchtliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen der vom Beschwerdeführer begangenen Art verwiesen. In Verbindung mit der - bereits erörterten - Gefährdung dieser Interessen durch den Beschwerdeführer kann die Auffassung der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf das erwähnte große öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf die Dauer seines weitgehend rechtmäßigen Aufenthaltes und seine berufliche Integration durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem erwähnten Allgemeininteresse. Der Beschwerdeführer hat daher - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - die (befristete) Unmöglichkeit eines Aufenthaltes und einer Erwerbstätigkeit in Österreich in Kauf zu nehmen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend fehlender Bindungen, Kontakte und Arbeitsmöglichkeiten in seinem Heimatland ist entgegenzuhalten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0128). Ebenso geht der Hinweis des Beschwerdeführers, ihm drohe im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland als Angehörigen der Volksgruppe der Kosovo-Albaner unmenschliche Behandlung bzw. Folter, geht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schon deshalb ins Leere, weil mit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/21/0113). Schließlich ist auch die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierte Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung am 5. Februar 1999 einen Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG gestellt habe, nicht Gegenstand des (Spruches des) angefochtenen Bescheides, sodass sich aus einer unrichtigen Beurteilung dieser Frage - entgegen der Beschwerdemeinung - auch nicht dessen Rechtswidrigkeit ergeben kann. Die behauptete Säumnis mit der Entscheidung über den angeblich gestellten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit des hier zu beurteilenden Aufenthaltsverbotes.
Zur Begründung der Ermessensübung ist der Beschwerde zwar zuzugestehen, dass diese nicht nur dann zugunsten des Fremden erfolgen kann, wenn die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit - wie die belangte Behörde meint - "nur ganz geringfügig berührt wird" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2002, Zl. 99/21/0290). Doch vermag die Beschwerde keine besonderen Umstände aufzuzeigen, die für eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen könnten. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Dauer von fünf Jahren - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - nicht "völlig unbillig" erscheint, sondern im Hinblick auf das gesetzte Fehlverhalten in Verbindung mit der daraus erstellten Prognose als durchaus gerechtfertigt anzusehen ist. Mögen zwar in der Beschwerde zitierte Begründungsteile des angefochtenen Bescheides diesbezüglich missverständlich sein, so sind die Ausführungen der belangten Behörde im Ergebnis aber auch nicht dahin zu verstehen, dass sie das Aufenthaltsverbot - wie die Beschwerde meint - als "Strafe" mit einem "pädagogischen Element" verhängt hat, sondern zutreffend als Administrativmaßnahme zum Schutz der öffentlichen Interessen. Auch insoweit ist daher der belangten Behörde kein relevanter Rechtsirrtum unterlaufen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 30. Jänner 2003
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