VwGH 2000/03/0209

VwGH2000/03/020925.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der A L und 2. des J L, beide in M, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Aspergasse 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Mai 2000, Zl. 5/04- 24/404/2-2000, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art11 Abs1 Z4;
GewO 1994;
StVO 1960 §82 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
GewO 1994;
StVO 1960 §82 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerführer sind schuldig, dem Land Salzburg je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung zur Aufstellung von zwei Hinweisschildern für das Haus "A.", Hotel-Pension-Restaurant, 1. auf der Weißpriacher-Landesstraße L 224 und 2. auf der Zufahrtsstraße von dieser Straße nach Bruckdorf gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid, nach Hinweis auf die von der Behörde erster Instanz durchgeführte mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1999, im Wesentlichen damit, dass "der Hinweis auf einen gastronomischen Betrieb keinem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" diene. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Hinweis für diese immerhin von erheblichem Interesse sei, zumal der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 ausgeführt habe, dass sich "ein besonderes Interesse der Straßenbenützer nicht daraus ergebe, dass von einem bestimmten Standort (Straßenabzweigung) aus ein Hotelbetrieb nicht sichtbar" sei. Eine bereits vorhandene Ankündigung für ein anderes Hotel könne daran nichts ändern. Abgesehen davon, dass das am Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführer angebrachte Transparent von der Umfahrungsstraße (W.-Landesstraße) ca. 100 m entfernt und gut sichtbar sei, sei im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass für die Ortschaft Bruckdorf ausreichend Wegweiser vorhanden seien und auch im Bereich der Zufahrtsstraße nach Bruckdorf eine Begrüßungstafel aufgestellt sei, auf der darauf hingewiesen werde, dass Bruckdorf ein "Touristenort" sei. Damit komme deutlich zum Ausdruck, dass Bruckdorf ein Fremdenverkehrsort sei. In Fremdenverkehrsorten seien aber jedenfalls auch gastronomische Betriebe zu finden, sodass ein gesonderter Hinweis auf einen bestimmten derartigen Betrieb nicht als erforderlich anzusehen sei. Der Behörde erster Instanz könne daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die beantragten Hinweistafeln das im Gesetz geforderte erhebliche Interesse der Straßenbenützer verneint habe. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, dass seit Errichtung der Umfahrungsstraße für den in Bruckdorf gelegenen Betrieb der Beschwerdeführer schwere Einbußen in Kauf genommen werden mussten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 92/1998 sind Werbungen und Ankündigungen - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen nach Abs. 1 - an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 2 lit. f. leg.cit.

Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz leg.cit. sinngemäß.

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde die von ihnen beantragten Hinweisschilder als Werbung oder Ankündigung qualifiziert habe. Sie hätten explizit um die Bewilligung zur Aufstellung von zwei Hinweisschildern angesucht, und hätten nicht beantragt, Werbeschilder oder Ankündigungen aufzustellen. Unter wirtschaftlicher Werbung sei die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw. zu verstehen. "Werbung" im Sinne des § 84 StVO stelle nur Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen, mit welchen ein Güteurteil verbunden sei, dar, nicht aber Angaben rein beschreibender Natur. Zum Begriff der Ankündigung gehöre der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft. Sei aber eine Tafel weder als Werbung noch als Ankündigung zu werten, so falle deren Anbringung auch nicht unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO. Im Übrigen gehe die belangte Behörde aber offensichtlich davon aus, dass zahlreiche Hinweisschilder im Umkreis des Gastronomiebetriebs der Beschwerdeführer unter die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 fallen würden. Es sei daher nicht haltbar - selbst wenn man den von den Beschwerdeführern beantragten Hinweisschildern Werbe- oder Anzeigecharakter unterstelle -, dass gerade die von den Beschwerdeführern beantragten Hinweisschilder nach Ansicht der Behörde nicht dem Tatbestand des § 84 Abs. 3 StVO 1960 unterstellt werden könnten.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass unter einer Ankündigung im Sinne des § 82 Abs. 2 StVO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0212, VwSlg. 13.135/A, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur) der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen ist. Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt, also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt, ist als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen. Im vorliegenden Fall sollen jedoch die beantragten Hinweisschilder selbst nach den Angaben der Beschwerdeführer in einiger Entfernung von ihrem Gasthof entfernt aufgestellt werden. Sie können daher nicht mehr als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, sondern als Hinweise auf den in der Nähe befindlichen Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführer. Solche Hinweistafeln sind aber als Ankündigungen gemäß § 84 Abs. 3 StVO genehmigungspflichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1972, Zlen. 917/71 und 919/71, VwSlg. 8157/A). Der Umstand, dass in der Umgebung des Gasthofes der Beschwerdeführer offensichtlich mehrere gleichartige Schilder bewilligt wurden, hat keinen Einfluss auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens, können doch die Beschwerdeführer daraus keine Rechte für sich ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0167, mwN).

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der belangten Behörde sei insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als sie nicht ermittelt habe, welches Hinweisschild die Beschwerdeführer aufzustellen beabsichtigen, welche Größe dieses Hinweisschild haben solle, welche Textierung vorgesehen sei, an welcher Stelle das Hinweisschild angebracht und welche Intention damit verfolgt werden solle. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 bis 3 VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer unterlassen, konkret darzutun, inwiefern sich aus den gewünschten Feststellungen eine andere, für sie günstigere Beurteilung ergeben könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag von sich aus solches nicht zu erkennen. Daher kann von der Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich dass die belangte Behörde im Falle näherer Erhebungen zur Art der Hinweisschilder zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit führe. Der Bescheid sei von der "Landesregierung Salzburg" erlassen worden. Richtigerweise hätte diesen Bescheid der Landeshauptmann für Salzburg erlassen müssen. Darüber hinaus hätte der für die Landesregierung angeführte Sachbearbeiter diesen Bescheid nicht ausstellen dürfen, sondern vielmehr die für die Landesregierung zuständige Landesrätin.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Erteilung von Bewilligungen nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 nicht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Aus § 84 Abs. 3 iVm § 82 Abs. 5 StVO ergibt sich, dass es sich um eine Regelung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und somit um eine Angelegenheit der Straßenpolizei im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0272, mwN). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den §§ 94a und b StVO 1960 (im vorliegenden Fall insbesondere § 94a Abs. 1 leg. cit.) u.a. die Zuständigkeit für die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden festgelegt. Es war daher im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegeben. Auch finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der einschreitende Organwalter nicht approbationsbefugt war. Die in der Beschwerde aufgestellten, nicht näher präzisierten Behauptungen erweisen sich daher als nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde "das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Interesses für Straßenbenützer unrichtig dem gegenständlichen Sachverhalt unterstellt" habe. Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Fremdenverkehrseinrichtung könnten für die Straßenbenützer dann von erheblichem Interesse sein, wenn die Ankündigung auf eine Fremdenverkehrseinrichtung hinweise, die dadurch rascher erreichbar sei. Voraussetzung für die Erteilung der angestrebten Bewilligung sei, dass die Ankündigung zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer gelegen sei und dieses Interesse nicht bloß für atypische Einzelfälle anzunehmen sei. Hiezu habe aber der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0008, festgehalten, dass ein erhebliches Interesse an auf einen Betrieb hinweisenden Tafeln beim Straßenbenützer dann vorliege, wenn durch den Hinweis gewährleistet sei, dass die Straßenbenützer den Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Weg erreichen könnten.

Auch dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0008), ist Voraussetzung für die Erteilung der von den Beschwerdeführern angestrebten Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, dass die Ankündigung zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer gelegen ist. Entscheidend ist somit, ob die hier in Rede stehende Ankündigung nicht bloß für einzelne Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das am gegenständlichen Objekt, einem gastronomischen Betrieb, angebrachte Transparent - aus der Verhandlungsschrift ist hiezu ersichtlich, dass dieses in Dachhöhe angebracht ist und auf den Betrieb der Beschwerdeführer hinweist - von der Umfahrungsstraße L 224 ca. 100 m entfernt und gut sichtbar ist, und dass für die Ortschaft Bruckdorf ausreichend Wegweiser vorhanden sind und auch im Bereich der Zufahrtsstraße eine Begrüßungstafel aufgestellt ist, womit ein deutlicher Hinweis dafür gegeben werde, dass Bruckdorf ein Fremdenverkehrsort sei. In Fremdenverkehrsorten seien aber jedenfalls auch gastronomische Betriebe zu finden, sodass ein gesonderter Hinweis auf einen bestimmten derartigen Betrieb nicht als erforderlich anzusehen sei. Diese Beurteilung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. An der Auffindbarkeit eines Gastronomiebetriebes in Fremdenverkehrsgebieten besteht grundsätzlich kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer, da vorauszusetzen ist, dass in einem derartigen Gebiet Betriebe, wie der hier in Rede stehende, vorhanden sind. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zuließen, etwa besondere örtliche Verhältnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0240) oder eine besondere Frequenz der Zu- und Abfahrten und die Notwendigkeit der Verhinderung von Fehlfahrten und damit zusammenhängende Belastungen des Verkehrsgeschehens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168), sind weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch sonst aus dem Inhalt der Verwaltungsakten erkennbar. Auf wirtschaftliche Einbußen und "sinnvolle Maßnahmen

... für die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Betriebes",

auf die sich die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bezogen haben, kommt es hier nicht an.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2003

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