Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung zur Anbringung einer Firmentafel an der Zillertaler Bundesstraße.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Schwaz das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Errichtung einer beleuchteten Ankündigung des N-Marktes östlich der Zillertal-Bundesstraße B 169 an der Grundparzellengrenze nn/1 und nnn der KG. T mit der Aufschrift "N" samt Firmenemblem in den Farben rot, Ausmaß 1,92 x 2,30 m, Höhe über Bundesstraßenniveau insgesamt ca. 5,5 m, Hinweistafel zweiseitig, gemäß den §§ 84 Abs. 2 und 3 und § 94b lit. b StVO 1960 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 84 Abs. 4 und 94b lit. b StVO 1960 aufgetragen, die bereits errichtete Ankündigung zu entfernen. Nach der Begründung des Bescheides ging die Behörde davon aus, daß es sich bei der geschilderten Hinweistafel um eine Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 handle, und führte aus, der Hinweis auf einen Lebensmittelmarkt diene weder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer noch sei er für sie von erheblichem Interesse. Zudem könne das Vorhaben nur bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei. Zu dieser Frage sei ein verkehrstechnisches Gutachten der zuständigen Fachabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt worden, welchem zu entnehmen sei, daß die Anbringung der Hinweistafel aus verkehrstechnischer Sicht negativ zu beurteilen sei, da dadurch Kraftfahrzeuglenker auf der B 169 vor allem in Fahrtrichtung nach Süden zum Linkszufahren und damit zum verbotenen Linksabbiegen bei Kilometer mn verleitet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie sich gegen die Annahme der Behörde wandte, die Aufstellung des Firmenemblems sei für die Straßenbenützer nicht von erheblichem Interesse und weiters ausführte, eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sei nicht zu erwarten, da davon auszugehen sei, daß ein Linksabbiegen bereits durch das Anbringen einer Sperrlinie verhindert werde. Gleichzeitig vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß das Firmenemblem nicht als Ankündigung, sondern als Betriebs- bzw. Standortbezeichnung anzusehen sei.
Mit Bescheid vom 11. August 1988 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung mangels Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0192, wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 8. Juni 1989 die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. In der Begründung setzte sich die Behörde mit der Frage auseinander, ob es sich bei diesem Hinweis um eine Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 handle, und bejahte gleich der Vorinstanz diese Frage. Sie führte dazu aus, daß Schilder, die sich innerhalb der im § 84 Abs. 2 StVO 1960 genannten Zone befänden, auch wenn sie die Bezeichnung des Gewerbes und den Namen des Gewerbetreibenden enthielten, eine Ankündigung darstellten, sofern sie nicht als Betriebsbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen seien. Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang und der Zufahrt sei als Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen. Nach Ansicht der Behörde sei der Hinweis nicht in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu jener Stelle angebracht worden, wo der Kunde den Bereich betritt, innerhalb dessen der Unternehmer seine durch den Hinweis erfaßte gewerbliche Tätigkeit ausübe. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1985, Zl. 85/18/0201. Da die gegenständliche Ankündigung aus verkehrstechnischer Sicht negativ zu beurteilen sei, wie sich dem Gutachten der zuständigen Fachabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung entnehmen ließe, und die Beschwerdeführerin kein Gegengutachten vorgelegt habe, sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, daß vom Vorhaben der Errichtung dieser Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Zustellgesetzes die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreter der Beschwerdeführerin - ungeachtet des Umstandes, daß diese in der Zustellverfügung nicht genannt wurden und an sie tatsächlich auch nicht zugestellt wurde - als vollzogen ansieht, weil davon auszugehen ist, daß ihnen der Bescheid bei der Verfassung der Beschwerde und Übersendung dieser an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stand und ihnen daher tatsächlich zugekommen sein mußte.
Die Beschwerdeführerin bringt dem Inhalte nach vor, die Hinweistafel wäre nicht als Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960, sondern als Betriebsstättenbezeichnung gemäß § 66 Abs. 1 GewO zu qualifizieren gewesen, da sie sich in unmittelbarem räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte befinde.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Abs. 1 außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 oder ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde gemäß § 82 Abs. 4 StVO 1960 den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.
Zunächst ist zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben der Beschwerdeführerin überhaupt unter den Begriff der Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960, wie es die belangte Behörde annahm, fällt.
Unter einer Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0122, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur), von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof sich nicht veranlaßt sieht, der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen. Das Merkmal einer Verweisung auf die Zukunft scheidet nach dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls aus.
Das in Rede stehende Schild, für dessen Aufstellung von der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 beantragt wurde, stellt ein auch den Namen des Gewerbetreibenden enthaltendes Warenzeichen dar. Dieses schon errichtete Schild befindet sich - wie der Aktenlage, insbesondere dem den Verwaltungsakten angeschlossenen Lichtbild entnommen werden kann - beim Betriebsgelände und ist unmittelbar am Rande des zur Verkaufsstätte der Beschwerdeführerin gehörenden Kundenparkplatz aufgestellt. Solcherart scheidet aber auch die Annahme, daß dieses Schild auf einen anderen Ort als den, auf dem es errichtet ist, verweist, aus, denn eine Ankündigung kann schon begrifflich nicht im Bereich einer Betriebsstätte oder Verkaufsstelle selbst gelegen sein, worauf der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. Jänner 1966, Slg. Nr. 6853/A). Daß dieses Schild nicht als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne des § 66 GewO 1973 angesehen werden könne, weil - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint - eine Betriebsstättenbezeichnung bestehend aus Firmenemblem und Firmenname ohnehin über dem Eingang des Betriebsgebäudes angebracht sei, steht dem nicht entgegen, weil es ungeachtet dessen an dem für das Vorliegen einer Ankündigung erforderlichen Merkmal der Verweisung auf einen anderen Ort mangelt. Die belangte Behörde mißversteht offensichtlich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1985, Zl. 85/18/0201, wenn sie unter Bezugnahme darauf die Stelle, an der das Schild aufgestellt ist, als nicht in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu dem Bereich gehörend ansah, innerhalb dessen der Unternehmer seine durch den Hinweis erfaßte gewerbliche Tätigkeit ausübt. Zu diesem Bereich gehören nämlich nach dem angeführten Erkenntnis nicht nur die Betriebsstätte selbst, sondern auch der Zugang oder die Zufahrt sowie alle damit räumlich zusammenhängenden Flächen, die für die Gewerbeausübung genutzt werden. Dies trifft auch für einen zur Betriebsstätte gehörenden Kundenparkplatz zu.
Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie in dem in Rede stehenden Schild eine bewilligungspflichtige Ankündigung erblickte.
Dieses Schild stellt aber auch keine unzulässige Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO dar. Bei diesem Schild handelt es sich - wie schon dargelegt - um ein Warenzeichen, das nach dem Vorgesagten in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte steht und etwa mit den Warenzeichen von Mineralölprodukten an Tankstellen vergleichbar ist. Solche Warenzeichen fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1966, Slg. Nr. 6853/A, und vom 12. September 1984, Zl. 82/03/0238) nicht unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO, wenn sie das nach dieser Rechtsprechung zulässige Ausmaß (einer Innenwerbung) nicht überschreiten, was im Beschwerdefall bei dem in Rede stehenden Schild weder seiner Größe noch seiner Aufmachung nach als zutreffend anzunehmen ist.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Bewilligung für ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben verweigerte und einen Entfernungsauftrag erteilte, erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei mehr als der ziffernmäßig begehrte Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel entrichtete Stempelgebühren (für die Beschwerde waren pro Ausfertigung lediglich S 120,-- zu entrichten) sowie Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.
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