Normen
AVG §52;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1975 §36;
UOG 1975 §37 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;
AVG §52;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1975 §36;
UOG 1975 §37 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;
Spruch:
Gemäß den §§ 42 Abs. 4 und 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 36 Abs. 2, 3 und 7 UOG, BGBl. Nr. 258/1975, wird der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.010,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 1984 an das Universitätskollegium der Veterinärmedizinischen Universität Wien das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis "für das Fach Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin". Als Habilitationsschrift legte er neun von ihm als "Beiträge zur Pathologie des Mammakarzinoms bei Hund und Katze" bezeichnete, zum Teil bereits damals in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlichte, zum Teil damals noch nicht veröffentlichte Arbeiten (1.1. bis 1.9. im vorgelegten Verzeichnis der wissenschaftlichen Arbeiten) vor; überdies sonstige "wissenschaftliche Publikationen" (2.1. bis 2.25.), "Patentschriften" (3.1. bis 3.2.), "populärwissenschaftliche Publikationen in Fachzeitschriften" (4.1. bis 4.7.) und "wissenschaftliche Vorträge und Demonstrationen; Vorträge und Demonstrationen vor der Österreichischen Gesellschaft der Tierärzte" (5.1. bis 5.27.).
Die vom Universitätskollegium der genannten Universität eingesetzte Habilitationskommission befaßte sich - im Rahmen der ihr nach § 36 Abs. 1 UOG, BGBl. Nr. 258/1975, im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens aufgetragenen Prüfung - primär unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 1 lit. d UOG mit der Frage, ob "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" ein wissenschaftliches Fach oder zwei wissenschaftliche Fächer im Sinne des § 35 Abs. 1 UOG bilden, und holte dazu Stellungnahmen dreier Kommissionsmitglieder, nämlich der Universitätsprofessoren Dr. B, Dr. G und Dr. K ein. Die drei Kommissionsmitglieder kamen zum Ergebnis, daß es zwei wissenschaftliche Fächer seien. Der Beschwerdeführer vertrat in der ihm ermöglichten Stellungnahme zu dieser Frage (vom 10. Mai 1985) die Auffassung, daß es sich hiebei um "zwei Teilgebiete, die unter dem Gebiet 'Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin' seit jeher in Wien zusammengefaßt sind" handle.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1985 entschied der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund des Habilitationsansuchens des Beschwerdeführers und seines Devolutionsantrages vom 10. April 1985 dahin, daß der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und 7 UOG im Zusammenhang mit § 73 Abs. 2 AVG zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen werde.
In der Bescheidbegründung bejahte der Bundesminister die Zulässigkeit des Devolutionsantrages; in der Sache selbst führte er zur obgenannten Frage aus: Unbestritten sei, daß das Fach "Pathologie" ein eigenes Fach sei. Hinsichtlich der Frage, wie weit die "Gerichtliche Veterinärmedizin" der Pathologie zuzurechnen sei, sei in den angeführten Stellungnahmen festgestellt worden, daß die Gerichtliche Veterinärmedizin ein eigenes Fach sei, dessen Aufgaben vielfach im Fachzusammenhang mit den verschiedensten Fächern wahrzunehmen seien. Nach Auffassung der entscheidenden Behörde könne es daher auch mit der Pathologie im Zusammenhang stehen, umsomehr als es an der Veterinärmedizinischen Universität Wien einen Fachvertreter für "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" gebe. Die entscheidende Behörde sei jedoch bei ihrer Entscheidung nicht von diesen Erwägungen, sondern von nachstehenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 35 Abs. 1 UOG könne die Lehrbefugnis nur für ein ganzes Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer Fakultät bzw. Universität erworben werden. Gemäß § 36 Abs. 8 UOG könne die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen für den Fall der Ausdehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet eines Faches). Es sei daher grundsätzlich möglich, die Lehrbefugnis für zwei Fächer bzw. Teilgebiete zu erlangen. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen schlössen begrifflich weder aus, daß gleichzeitig zwei verschiedene Habilitationsansuchen vor verschiedenen Habilitationskommissionen und mit verschiedenen Habilitationsschriften anhängig gemacht würden, noch, "daß die Verleihung geprüft wird". In letzterem Fall hätten jedoch sowohl die Habilitationsschrift als auch die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten beide Fächer abzudecken. Dies zu prüfen sei jedoch Gegenstand des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens. Die sonstigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 UOG seien gegeben.
Die Habilitationskommission holte daraufhin zwei Gutachten von Kommissionsmitgliedern, nämlich der Universitätsprofessoren Dr. K (vom 4. Dezember 1985) und Dr. G (20. Dezember 1985) ein. In ihren Gutachten gingen die beiden Kommissionsmitglieder - so wie schon in ihren Stellungnahmen - davon aus, daß es sich bei der "Pathologie" und der "Gerichtlichen Veterinärmedizin" um zwei wissenschaftliche Fächer im Sinne des § 35 Abs. 1 UOG handle. In der Begutachtung der als Habilitationsschrift vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers gelangten sie unter Berücksichtigung der anderen von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zum Ergebnis, daß erstens zum Habilitationsfach "Gerichtliche Veterinärmedizin" keine Habilitationsschrift vorgelegt worden sei, und daß zweitens die zum Habilitationsfach "Pathologie" vorgelegte Habilitationsschrift nicht den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG entspreche.
Am 20. Dezember 1985 legte der Beschwerdeführer sechs Privatgutachten vor, die zum Ergebnis gelangen, daß die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten unter Berücksichtigung seiner sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG entsprechen. Zur umstrittenen "Fach"frage nehmen die Gutachten nicht Stellung; in vier von ihnen wird jedoch dargelegt, daß sich (zwar nicht die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten, aber) andere vom Beschwerdeführer vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten mit der "Gerichtlichen Veterinärmedizin" befaßten und die Eignung des Beschwerdeführers für eine Lehrbefugnis auch auf diesem Gebiet erwiesen.
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten vom 30. Dezember 1985 u.a. neuerlich gegen die in den Gutachten vertretene Auffassung, daß das Fach "Gerichtliche Veterinärmedizin und Pathologie" nicht existent sei, obwohl der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diese irrige Rechtsauffassung keineswegs geteilt, sondern die Korrektheit des Ansuchens des Beschwerdeführers bestätigt habe. Die beiden Gutachter seien somit vor der Aufgabe gestanden, etwas sachlich zu begutachten, dessen Existenz sie in Abrede stellten. Das erwecke den Eindruck der Voreingenommenheit.
Mit Beschluß vom 7. Jänner 1986 (dem Beschwerdeführer mitgeteilt mit Bescheid des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 9. Jänner 1986) traf die Habilitationskommission die auf § 36 Abs. 2, 3 und 7 UOG gestützte Entscheidung, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen werde. Nach der Bescheidbegründung habe die Kommission unter Beachtung des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. Juli 1985 einstimmig festgestellt, daß die im § 36 Abs. 3 lit. a, b und c UOG angeführten Erfordernisse weder für das Fach "Pathologie" noch für das Fach "Gerichtliche Veterinärmedizin" erfüllt seien.
Im Hinblick auf das Fach "Pathologie" stützten sich die einstimmigen Beschlüsse der Kommission vor allem auf folgende Gegebenheiten: Die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten sowie die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche, von den bestellten Gutachtern objektiv festgestellte, schwerwiegende Fehler und Mängel, die zu falschen Ergebnissen geführt hätten. Da diese offensichtlichen Fehler und Mängel in keinem der vom Beschwerdeführer beigebrachten Parteiengutachten Berücksichtigung fänden, habe sich die Kommission den insgesamt unbegründeten Schlußfolgerungen der Parteiengutachten nicht anschließen können.
Hinsichtlich des Faches "Gerichtliche Veterinärmedizin" beruhten die einstimmigen Beschlüsse der Kommission auf folgenden Gegebenheiten: Die als Habilitationsschrift bezeichneten wissenschaftlichen Arbeiten könnten thematisch weder direkt noch indirekt mit dem Fach "Gerichtliche Veterinärmedizin" in Beziehung gesetzt werden, sodaß die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 UOG nicht erfüllt seien. Von den anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten könnten einige diesem Fach zugeordnet werden; da es sich jedoch um referierende bzw. kompilatorische Schriften über mehrheitlich bereits bekannte Sachverhalte handle, hätten auch diese Arbeiten keine Grundlage zur Feststellung des Vorliegens der geforderten Voraussetzungen ergeben. Die im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte Anhörung des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers habe hinsichtlich der Tatsachenfeststellung gemäß § 36 Abs. 3 UOG keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß seine Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens festgestellt werde. Hilfsweise stellte er den Antrag auf Rückverweisung der Sache an die Universitätsbehörde erster Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides. In den Berufungsausführungen warf er der Habilitationskommission u. a. vor, sie behaupte zwar, den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu beachten, versuche aber dann doch neuerlich eine Unterscheidung zwischen dem Fach Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin zu treffen und setze sich damit in Widerspruch zum genannten Bescheid des Bundesministers, wonach keine Unterscheidung zwischen den beiden Fächern als zwei Fächern getroffen werde.
Da der Bundesminister über die am 24. Jänner 1986 eingebrachte Berufung nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 86/12/0199 protokollierte Säumnisbeschwerde.
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 2 UOG in Verbindung § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 66 Abs. 4 AVG dahin, daß der bekämpfte Bescheid aufgehoben werde.
Mit Beschluß vom 29. Februar 1988, Zl. 88/12/0028, wies der Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, die er darauf stützte, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bislang keine besondere Habilitationskommission eingesetzt habe, unter Hinweis auf die Ausführungen im obgenannten Erkenntnis mit der Begründung zurück, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden könne, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens gehabt habe, diese Voraussetzung aber im Beschwerdefall nicht zutreffe, weil die zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch die belangte Behörde dem Habilitationswerber gegenüber nicht in Bescheidform zu ergehen habe.
In ihrer konstituierenden Sitzung vom 22. April 1988 beschloß die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß § 37 Abs. 2 UOG eingesetzte besondere Habilitationskommission die Einholung von Gutachten dreier Kommissionsmitglieder, nämlich der Universitätsprofessoren Dr. S, Dr. W und Dr. R. Die beiden erstgenannten Kommissionsmitglieder gelangten in ihren Gutachten vom 9. September 1988 (Dr. S) und 1. November 1988 (Dr. W) zu für den Beschwerdeführer negativen Ergebnissen. Sie gingen hiebei ebenfalls davon aus, daß es sich bei "Pathologie" und "Gerichtlicher Veterinärmedizin" um zwei wissenschaftliche Fächer handle. Prof. Dr. S führte in seinem Gutachten in diesem Zusammenhang aus, daß die als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten von ihrer Thematik und vom Inhalt her dem Fachgebiet Pathologie zuzurechnen seien; Fragestellungen, die die Gerichtliche Veterinärmedizin beträfen, würden nicht angesprochen; diese Arbeiten könnten daher nicht als Habilitationsleistung für dieses Fach gewertet werden. Mit diesem Fachgebiet befaßten sich andere vom Beschwerdeführer vorgelegte Publikationen und Vorträge, die jedoch nicht als eigenständige wissenschaftliche Leistung von der Qualität einer Habilitationsschrift bezeichnet werden könnten. Zum in der Sache gleichen Ergebnis gelangte Prof. Dr. W. Das Kommissionsmitglied Prof. Dr. R sah sich nach einem Schreiben vom 4. Oktober 1988 noch nicht in der Lage, ein Gutachten abzugeben; die große Zahl an Gemeinschaftsarbeiten, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, erfordere eine Klarstellung seines Eigenanteiles an diesen Arbeiten.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde seit ihrer konstituierenden Sitzung am 22. April 1988 nicht in der Sache entschieden habe, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zulassen.
Mit Berichterverfügung vom 23. März 1989 (der belangten Behörde zugestellt am 31. März 1989) wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1989 brachte der gemäß § 22 VwGG in das Verfahren eingetretene Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vor, daß trotz Urgenzen durch den Vorsitzenden der besonderen Habilitationskommission bislang kein Bescheid erlassen worden sei. Bei der besonderen Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG handle es sich um keine innerhalb des Ressorts bestehende Behörde. Da nämlich die Verleihung der Lehrbefugnis verfassungsrechtlich eine Angelegenheit der autonomen Universitätsverwaltung darstelle, müsse eine verfassungskonforme Interpretation der genannten Bestimmung die besondere Habilitationskommission jedenfalls als Organ der autonomen Universitätsverwaltung qualifizieren. Deshalb könne der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht mit Weisungen in diesem Verfahren vorgehen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 83/07/0214, Slg. Nr. 11.131/A, werde allerdings der Bundesminister bei Säumnis als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesehen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen sei, weil der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die oberste Behörde im Verwaltungsverfahren sei, die zur Entscheidungspflicht angerufen werden könne.
Nach der unter Einbindung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten Abklärung über die in Betracht kommenden Sachverständigen wurde mit Berichterverfügung vom 21. Juni 1990 das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 36 Abs. 9 VwGG ersucht, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG entsprächen. Bei der Begutachtung seien auch die sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen; auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten sowie auf die im Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeholten Gutachten sei (im Sinne einer Stellungnahme zu diesen Gutachten) Bedacht zu nehmen. Als Sachverständiger sei primär Prof. Dr. D vom Institut für Tierpathologie der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität München heranzuziehen.
In seinem Gutachten vom 7. Mai 1991 gelangte Prof. Dr. D auf Grund ausführlicher Erwägungen zum Ergebnis, daß die als Habilitationsschrift bezeichneten "Beiträge zur Pathologie des Mammakarzinoms bei Hund und Katze" a) methodisch nur in Teilbereichen einwandfrei durchgeführt seien, b) keine im Sinne der vergleichenden Pathologie bzw. Geschwulstlehre wesentlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthielten, und c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Pathologie" und die Fähigkeit zu dessen Förderung nur unzureichend bewiesen. Zum zweiten Teil der angestrebten Lehrbefugnis, nämlich zum Teilgebiet "Gerichtliche Veterinärmedizin", stünden inhaltlich die unter Nr. 2.2. bis 2.5. (sowie - nach einem anderen Teil des Gutachtens unter 5.10) aufgelisteten Arbeiten in direktem Bezug. Da der Sachverständige dieses Fach nicht vertrete (im Gegensatz zu den übrigen deutschsprachigen Veterinärmedizinischen Bildungsstätten bestehe nur in Wien die Fächerverbindung "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin"), könne er sich gutachterlich zu diesem Gegenstand nicht hinreichend kompetent äußern. Aus seiner allgemeinen Erfahrung stelle er aber fest, daß die "Gerichtliche Veterinärmedizin" kein ausgesprochenes Forschungsfach sein wolle, sondern in der Lehre das Verhalten des Tierarztes in forensischen Fragestellungen und als Gutachter vermitteln solle. Somit dürfte den hier an den Beschwerdeführer zu stellenden Ansprüchen durch die Vorlage der genannten Arbeiten hinreichend Genüge getan sein. Die übrigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten stellten wichtige wissenschaftliche Vorleistungen für ein Habilitationsverfahren dar. Abschließend könne nicht empfohlen werden, die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift bezeichneten und vorgelegten neun Publikationen als vollwertige schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer erstattete zu diesem Gutachten sowohl persönlich (mit Schrifsatz vom 7. September 1991) als auch durch seinen Rechtsvertreter umfangreiche Stellungnahmen, auf Grund derer mit Berichterverfügung vom 22. Oktober 1991 das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 36 Abs. 9 VwGG um die Veranlassung einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen ersucht wurde. Dem kam der Sachverständige mit seinem Schreiben an das genannte Bundesministerium vom 24. Jänner 1992 nach. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme.
Zur Berichterverfügung vom 22. Oktober 1991, bekanntzugeben, ob sein bisherigen Vorbringen so zu verstehen sei, es habe sich beim gewählten Habilitationsfach "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" zumindest im Zeitpunkt des Habilitationsansuchens um ein wissenschaftliches Fach im Sinne des § 35 Abs. 1 UOG gehandelt, verwies der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme auf sein schon genanntes Schreiben an die Habilitationskommission vom 10. Mai 1985.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war jedenfalls - entgegen der Auffassung des gemäß § 22 VwGG ins Verfahren eingetretenen Bundesministers für Wissenschaft und Forschung - im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig.
Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 27. März 1984, Zl. 83/07/0140, ausgeführt hat, wird die besondere Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, und zwar stets nur auf Grund einer bereits an diesen als zuständiges oberstes Organ der Vollziehung des Bundes gerichteten Berufung, eingesetzt, wobei ein weiterer Rechtszug gegen die von der Kommission getroffene Entscheidung gemäß § 37 Abs. 2 vorletzter Satz UOG nicht besteht. Da die besondere Habilitationskommission auf der behördlichen Ebene des bereits angerufenen Bundesministers zu entscheiden hat, ist dieser auch nicht deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die im Wege der Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden könnte. Mit dieser Rechtsauffassung steht der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zitierte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Slg. Nr. 11.131/A, nicht in Widerspruch. Im Beschwerdefall wurde daher die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, vom Beschwerdeführer angerufen. Sie war gemäß § 36 Abs. 7 UOG zur Entscheidung verpflichtet und der Beschwerdeführer als Habilitationswerber zur Geltendmachung dieser Entscheidungspflicht berechtigt. Da die belangte Behörde nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Konstituierung in der Sache entschieden hat, lagen die Voraussetzungen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG vor.
2. Da der versäumte Bescheid innerhalb der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nicht nachgeholt wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, also die Entscheidungspflicht, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG mit Ablauf der gesetzten Frist auf den Verwaltungsgerichtshof über.
Diese Entscheidungspflicht besteht trotz der am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen UOG-Novelle, BGBl. Nr. 364/1990, - anders als in den den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, Zl. 91/12/0034 und Zl. 91/12/0043, zugrundeliegenden Beschwerdefällen - weiter, weil im vorliegenden Beschwerdefall Art. III Abs. 1 der genannten Novelle anzuwenden ist. Danach haben nämlich Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Nach dem schon zitierten Beschluß vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034, betrifft diese Übergangsbestimmung ausschließlich die bei den darin genannten Behörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren (sofern bereits Tätigkeiten gesetzt wurden), geht aber darüber nicht hinaus. Unter einem in diesem Sinne "anhängigen Verfahren" ist aber - unter Bedachtnahme auf die Normen über das Säumnisbeschwerdeverfahen, insbesondere § 42 Abs. 4 VwGG - auch ein Verfahren zu verstehen, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle für die Dauer des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Zuständigkeit bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war (vgl. zum umgekehrten Fall des bereits erfolgten Zuständigkeitsübergangs vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf den Verwaltungsgerichtshof den ebenfalls bereits zitierten Beschluß vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090).
3. Die Tatbestandsmäßigkeit des Art. III Abs. 1 der genannten Novelle im Beschwerdefall hat in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG zur Konsequenz, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung in der Sache die Bestimmungen des UOG in der Fassung vor der genannten Novelle (im folgenden UOG) anzuwenden hat.
Die demnach im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des UOG lauten:
"§ 35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für das ganze Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer Fakultät (einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.
(2) ....
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;
b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;
- c) Begutachtung des didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;
- d) Aussprache über die Habilitationsschrift und die sontigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).
.....
§ 36. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob
- a) ....
- d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entspricht.
...
Liegen die Voraussetzungen gemäß lit. b bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. ...
(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen der Höhe der Kosten oder wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift können auch wissenschaftlich durchgearbeitete Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden. Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit entstandene Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann und hiedurch oder durch andere wissenschaftliche Publikationen die Qualifikation des Habilitationswerbers dargelegt wurde. ...
(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten:
- a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind;
- b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten;
- c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Es sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission aus dem Kreise der Universitätsprofessoren einzuholen. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten und seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. ...
(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Beschlüsse über einen gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Umfang der Lehrbefugnis können am Ende des zweiten, dritten und vierten Abschnittes gefaßt werden. ...
§ 37. (1) ...
(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 einzusetzen ist. ..."
Sowohl aus dem Umstand, daß die nach § 37 Abs. 2 UOG eingesetzte besondere Habilitationskommission nach dieser Bestimmung unter anderem den aktuell betroffenen Abschnitt des Habilitationsverfahrens "neu durchzuführen" hat, als auch aus den wiederholten Verweisungen im § 37 Abs. 2 UOG auf § 36 leg. cit., ist abzuleiten, daß die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens nach den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 36 Abs. 2, Abs. 3 und 7 UOG zu erfolgen hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind demnach von der besonderen Habilitationskommission zum Zwecke der Begutachtung der Habilitationsschrift bzw. der als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG nach dessen zweiten Satz "zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der besonderen Habilitationskommission aus dem Kreise der Universitätsprofessoren einzuholen". Diese Bestimmung ist im Säumnisbeschwerdeverfahren nur sinngemäß - nämlich durch Einholung von Sachverständigengutachten entsprechend den §§ 52 ff AVG - anwendbar. Der Gerichtshof erachtete - unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen und dem später darzustellenden eingeschränkten Prüfungsgegenstand - die vom Berichter verfügte Einholung nur eines Sachverständigengutachtens als ausreichend.
Für die vom Beschwerdeführer im "Befund zum bisherigen Verfahren" (Punkt II D seiner Stellungnahme vom 7. September 1991) geäußerte "begründete Besorgnis, daß durch Fortsetzung von ganz offensichtlich durch Voreingenommenheit zustande gekommenen Begutachtungen Herr Professor D beeinflußt wurde", bestehen nach Auffassung des Gerichtshofes keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer hiefür ausdrücklich vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Der Ausgangspunkt des Sachverständigen, daß die "Entscheidung des zuständigen akademischen Gremiums" (nämlich der Habilitationskommission) "schlußendlich zu dem nun beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geführt hat" (so das erste Argument), ist keineswegs eine "klare Fehleinschätzung". Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führte nicht die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des vor der Habilitationskommission durchgeführten Verfahrens oder ihrer Entscheidung letztlich zum nun durchzuführenden Säumnisbeschwerdeverfahren, sondern seine Berufung gegen diese Entscheidung, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Denn, wie in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, ausgeführt wurde, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer Berufung des Habilitationswerbers gegen die Abweisung seines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung der im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung durch die Habilitationskommission - unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung - diesen Bescheid zu beheben, um die Neudurchführung des Verfahrens durch die besondere Habilitationskommission zu ermöglichen. Daß den Beschwerdeführer am Verfahrensverzug ein Verschulden treffe (so das zweite Argument), hat der Sachverständige gar nicht behauptet. Sollte der Beschwerdeführer aber (so wie der Sache nach in seinen im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Objektivität des Prof. Dr. S) die Besorgnis sachwidriger Beeinflussung - wenn auch unausgesprochen - darauf stützen, daß der Sachverständige, zum Teil mit inhaltsgleichen Argumenten wie die übrigen von Amts wegen beigezogenen Gutachter, zum selben für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis gelangt ist, so ist ihm zu entgegnen, daß auch derartige Übereinstimmungen allein nicht den von ihm gezogenen Schluß rechtfertigen können.
In materiell rechtlicher Hinsicht sind gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz UOG sind im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten; d.h. nach § 36 Abs. 3 erster Satz UOG: es ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten (die der Habilitationswerber entsprechend dem § 36 Abs. 2 UOG ausdrücklich als solche bezeichnet hat) - unter Berücksichtigung der sonstigen von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten - den im ersten Satz des § 36 Abs. 3 UOG angeführten Kriterien entsprechen. Hiebei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Erstens setzt eine positive Beurteilung nach dieser Bestimmung voraus, daß die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten allen drei Kriterien entsprechen. Eine Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens scheidet daher schon dann aus, wenn auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist.
Zweitens kommt eine Berücksichtigung der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von vornherein nur für die Prüfung der drittgenannten Voraussetzung in Betracht, nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Denn nur in diesem Zusammenhang können die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten aussagekräftig sein. Für die Fragen hingegen, ob diese Schriften methodisch einwandfrei durchgeführt sind und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten, kann anderen wissenschaftlichen Arbeiten kein Aussagewert zukommen. Dies aber hat in Verbindung mit dem erstgenannten Aspekt zur Konsequenz, daß dann, wenn die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten einer der beiden Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht entsprechen, eine Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsvefahrens, ungeachtet der aus den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten hervorleuchtenden Beherrschung des wissenschaftlichen Faches, nicht in Betracht kommt.
Drittens bestimmt § 36 Abs. 3 erster Satz UOG als Prüfungsgegenstand "die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten". Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten nach § 36 Abs. 2 UOG unter zwei Voraussetzungen als Habilitationsschrift:
nämlich, daß sie erstens vom Habilitationswerber (im Habilitationsansuchen, nicht schon notwendig in den Arbeiten selbst), ausdrücklich als Habilitationsschrift bezeichnet werden, und daß sie sich zweitens auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Da § 36 Abs. 3 erster Satz UOG aber hinsichtlich des Anforderungsprofiles solcher wissenschaftlicher Arbeiten als Grundlage der zu verleihenden Lehrbefugnis keine minderen Ansprüche als in bezug auf eine einzige Habilitationsschrift stellt, müssen sie zumindest in ihrem Zusammenhang das von einer einzigen Habilitationsschrift hinsichtlich Methode (lit. a), wissenschaftlichen Erkenntniswert (lit. b) und Aussagekraft (lit. c), nur diesfalls unter Berücksichtigung der sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, geforderte wissenschaftliche Gewicht haben.
Viertes ist trotz eines zweifellos von der Sache her gebotenen objektiven Beurteilungsspielraumes bei der nach § 36 Abs. 3 erster Satz UOG vorzunehmenden Prüfung die subjektive Praxis der Vollziehung durch eine Universität oder eine einzelne Fakultät einer Universität ebenso unmaßgeblich wie allfällige gesetzwidrige begünstigende Beurteilungen in anderen Habilitationsverfahren.
Fünftens folgt aus diesen vier Gesichtspunkten, daß - ungeachtet der Praxis an einer Universität - eine Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn sich die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten thematisch gar nicht mit dem "Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird" (§ 36 Abs. 1 lit. d UOG), also dem Habilitationsfach, das nach § 35 Abs. 1 UOG das ganze Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches an einer Fakultät bzw. einer nicht in Faklutäten gegliederten Universität umfassen muß, befassen.
Was schließlich sechstens in diesem Zusammenhang rechtens ist, wenn ein Habilitationswerber mit einem Habilitationsansuchen unter Vorlage einer Habilitationsschrift bzw. von als eine Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten um die Verleihung der Lehrbefugnis für ein Habilitationsfach ansucht, das zwei wissenschaftliche Fächer bzw. zwei selbständige Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches umfaßt, und rechtskräftig zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in der oben wiedergegebenen Begründung seines Bescheides vom 9. Juli 1985 zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Frage gelöst, ob "Pathologie" und "Gerichtliche Veterinärmedizin" zwei wissenschaftliche Fächer oder selbständige Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches sind, aber - in einer den auf § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 UOG gestützten Spruch tragenden Weise und damit für das weitere Verfahren (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) bindend - ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehe, die Lehrbefugnis für ein zwei wissenschaftliche Fächer bzw. (zu ergänzen: selbständige) Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches umfassendes Habilitationsfach zu erlangen, allerdings, was der Beschwerdeführer übersieht, unter der Voraussetzung, daß nach der im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens vorzunehmenden Prüfung sowohl die Habilitationsschrift als auch die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten beide wissenschaftliche Fächer (zu ergänzen: selbständige Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches) "abzudecken" haben. Das bedeutet im obgenannten Sinn, daß sich als Voraussetzung einer Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens die Habilitationsschrift bzw. die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten mit beiden Fächern bzw. selbständigen Teilgebieten eines Faches befassen müssen. Konsequenterweise kommt - entgegen der vom Sachverständigen Prof. Dr. D in seinem Gutachten vertretenen Rechtsauffassung - eine Zulassung für die weiteren Abschnitte des Habilitationsverfahrens jedenfalls hinsichtlich eines wissenschaftlichen Faches bzw. eines selbständigen Teilgebietes eines wissenschaftlichen Faches dann nicht in Betracht, wenn sich die Habilitationsschrift bzw. die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten darauf nicht beziehen. Das schließt freilich - in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 7 UOG - nicht notwendigerweise die Zulassung des Habilitationswerbers zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens mit einem auf das andere wissenschaftliche Fach bzw. selbständige Teilgebiet dieses Faches eingeschränkten Habilitationsfach aus. Ist aber dem Habilitationsansuchen oder sonstigen Parteierklärungen im Verfahren eindeutig zu entnehmen, daß der Habilitationswerber die Verleihung einer solchen gegenüber seinem Ansuchen eingeschänkten Lehrbefugnis nicht anstrebt, so scheidet eine Zulassung auch hinsichtlich dieses wissenschaftlichen Faches bzw. selbständigen Teilgebietes dieses Faches - ungeachtet der dafür bestehenden Voraussetzungen - aus.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beschwerdeführers zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:
Zunächst stellt der Beschwerdeführer (in seiner Stellungnahme vom 7. September 1991) selbst nicht in Abrede, daß sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. D (in Übereinstimmung mit den übrigen von Amts wegen eingeholten, aber auch mit vier vorgelegten Privatgutachten) bekundete, nicht die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift bezeichneten und somit als solche geltenden wissenschaftlichen Arbeiten, sondern nur andere von ihm vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten thematisch mit der "Gerichtlichen Veterinärmedizin" befassen. Daß sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Jänner 1992 - entgegen der Berichterverfügung vom 22. Oktober 1991 - nicht neuerlich mit dieser Frage ausdrücklich befaßte, stellt daher schon deshalb keine relevante Mangelhaftigkeit dieser Stellungnahme dar.
Ob die "Gerichtliche Veterinärmedizin" aber (wie alle von Amts wegen eingeholten Gutachten dargelegt haben) ein selbständiges wissenschaftliches Fach oder (wie der Beschwerdeführer meint) nur ein selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" ist, braucht aus den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden. Ein bloß unselbständiges Teilgebiet dieses Faches ist es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (Strasser,
Zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im besonderen im Habilitationsverfahren, in der Festschrift Klecatsky zum 60. Geburtstag, Seiten 957 ff, insbesondere Seiten 963 ff) schon auf Grund der vom Beschwerdeführer (in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 1985) selbst zugestandenen unterschiedlichen Kombination mit anderen wissenschaftlichen Fächern als der Pathologie an anderen Universitäten und des in den Gutachten dargelegten Gegenstandes der beiden Gebiete "Pathologie" und "Gerichtliche Veterinärmedizin" nicht. Daß, wie der Beschwerdeführer in der eben genannten Stellungnahme ausführt, diese Gebiete "zweifellos zwei Teilgebiete (sind), die unter dem Gebiet 'Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin' seit jeher in Wien zusammengefaßt sind", ändert nichts daran, sondern bestätigt gerade, daß die "Gerichtliche Veterinärmedizin" zumindest ein selbständiges wissenschaftliches Teilgebiet des nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehenden wissenschaftlichen Faches "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" ist. Schon aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer für das Gebiet "Gerichtliche Veterinärmedizin" nicht zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen werden.
Es scheidet aber (unabhängig davon, ob sich nicht schon auf Grund des bisher durchgeführten Verfahrens ergibt, daß die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten ohnedies auch in bezug auf das Gebiet "Pathologie" nicht den Kriterien des § 36 Abs. 3 erster Satz UOG entsprechen) nach den obigen rechtlichen Darlegungen auch eine auf das zuletzt genannte Gebiet eingeschränkte Zulassung aus. Denn der Beschwerdeführer hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor allem in seiner Stellungnahme vom 7. September 1991) eindeutig zu erkennen gegeben, daß er eine eingeschränkte Lehrbefugnis für ein nur "Pathologie" umfassendes Habilitationsfach nicht anstrebt. Das zeigt sich zunächst schon darin, daß er - ungeachtet der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens (kein "Abdecken" der "Gerichtlichen Veterinärmedizin" durch die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten) - sein Habilitationsansuchen nicht zumindest in eventu (also unter der Voraussetzung der rechtlichen Bedeutsamkeit dieses als solchen von ihm nicht bestrittenen Umstandes) eingeschränkt hat und sich dazu auch nicht nach Vorliegen der auch insofern inhaltsgleichen Gutachten im Verfahren vor der besonderen Habilitationskommission bestimmt sah. Vor allem aber ergibt sich die Ablehnung einer eingeschränkten Zulassung zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens aus der mehrfach genannten Stellungnahme vom 7. September 1991. Denn in ihr heißt es schon einleitend, der Beschwerdeführer habe im September 1984 das Ansuchen "um Erteilung der Lehrbefugnis für das Fachgebiet 'Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin' gestellt", da er damals wie heute überzeugt davon gewesen sei bzw. sei, daß er die Voraussetzungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des UOG erfüllt habe. Dies sei (so in einem späteren Teil der Stellungnahme) freilich gegen den Willen seines damaligen Vorgesetzten Prof. Dr. K gewesen, weil ihm dieser nur ein Ansuchen für das Fach "Pathologie" habe konzedieren wollen. Er habe dies auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er ihm gesagt habe, er wäre schon längst habilitiert, wenn er "nur für Pathologie eingereicht hätte". Näher aufgezeigte Umstände (aus seiner nunmehrigen Tätigkeit) veranlaßten ihn, dem Rat des Sachverständigen Prof. Dr. D, den dieser in seinem Gutachten gegeben hatte, nämlich seinen Antrag zurückzuziehen, nicht zu folgen, da es eben diese diagnostischen Fähigkeiten und Erfahrungen wert erscheinen ließen, im Rahmen einer venia legendi an Studenten weitergegeben zu werden. Darüber hinaus dürfe er feststellen, daß er seit Jahren gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und in diesem Zusammenhang zahllose Gutachten für verschiedene Gerichte, aber auch für das Gesundheitsministerium erstellt habe, sodaß er durchaus belegen könne, das Fachgebiet "Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin" auch nach seinem Abgang von der Veterinärmedizinischen Universität Wien in Wort und Schrift nach Kräften gefördert zu haben.
Da sich somit auf Grund der vorstehenden Überlegungen die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten thematisch nicht mit der "Gerichtlichen Veterinärmedizin" befassen, der Beschwerdeführer aber eine nur auf die "Pathologie" eingeschränkte Lehrbefugnis nicht angestrebt, konnte er (unabhängig davon, ob die als Habilitatoinsschrift vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten - unter Berücksichtigung der sonstigen von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten - hinsichtlich der "Pathologie" den im ersten Satz des § 36 Abs. 3 UOG angeführten Kriterien entsprechen) nicht zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen werden.
Im Hinblick auf die ausreichende Klärung des Sachverhaltes und die vom Beschwerdeführer auch wahrgenommene Möglichkeit von Stellungnahmen zu den Ermittlungsergebnissen bedurfte es nicht der Durchführung der (vom Beschwerdeführer beantragten) mündlichen Verhandlung (im Sinne der §§ 40 ff AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, allerdings in den Grenzen des Begehrens des Beschwerdeführers, der als Schriftsatzaufwand lediglich den im § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der damals geltenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 festgesetzten Pauschbetrag begehrt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)