VwGH 2002/20/0201

VwGH2002/20/020117.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des TR in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 8. April 2002, Zl. 440.131/50-V.6/2001, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG in einer Strafvollzugsangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §38;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2002 wurde das Verfahren über eine Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Nach Einbringung der vorliegenden, vom unvertretenen Beschwerdeführer mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundenen Beschwerde gegen diesen Bescheid legte die belangte Behörde - noch vor Einleitung des Vorverfahrens in Beantwortung einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes - mit Note vom 22. August 2002 eine Kopie des Bescheides vom 19. August 2002 vor, mit dem über die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden worden sei.

Den diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2002 beantwortete der Beschwerdeführer nach Einsicht in die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 9. September 2002 im Wesentlichen dahin gehend, dass die Erlassung eines "neuerlichen Bescheides zu dieser selben Thematik" seiner Ansicht nach "völlig unerheblich" sei und es sich bei der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde, ob die im angefochtenen Bescheid genannten Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens inzwischen eingetreten seien, und der Beantwortung dieser Anfrage um einen "unnötigen" und "absdrusen" Schriftverkehr gehandelt habe.

Durch die Entscheidung über die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers ist das Verfahren darüber nicht mehr ausgesetzt, sodass der angefochtene Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen mehr entfaltet. In einem solchen Fall ist das Verfahren über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0041, vom 18. Februar 1999, Zl. 97/20/0396, vom 11. Mai 2000, Zl. 99/16/0084, vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0359, und vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0522). Auch im vorliegenden Fall war daher spruchgemäß zu verfahren, womit sich eine Verbesserung der Beschwerde insbesondere durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes erübrigt.

Der Beschwerdeführer ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG als obsiegende Partei anzusehen, weil der angefochtene Bescheid schon wegen der unklaren Formulierung seines Spruchs aufzuheben gewesen wäre. Im Hinblick auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG einerseits und die für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gewährte Verfahrenshilfe andererseits steht dem Beschwerdeführer jedoch kein Ersatzanspruch zu. Darauf, ob der noch unverbesserten Beschwerde ein darauf abzielendes Begehren zu entnehmen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Wien, am 17. Oktober 2002

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