VwGH 2002/17/0037

VwGH2002/17/003710.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH in Linz, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 2002, Zl. IVW3-BE-3060301/005-2001, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Vöslau, Schloßplatz 1, 2540 Bad Vöslau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Jänner 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Kanaleinmündungsabgabe in der Gesamthöhe von 697.455 S vorgeschrieben; die Abgabenbehörde erster Instanz ging dabei unter anderem von einer Berechnungsfläche von 4.227 m2 aus.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Berechnungsfläche unzutreffend ermittelt worden sei, weil ein Großteil der Gebäudeteile nicht an das Kanalnetz angeschlossen sei. Zutreffenderweise ergebe sich eine zu berücksichtigende Fläche im Erdgeschoß von 374,82 m2 und im Obergeschoß von 66,48 m2, welche an das Kanalnetz angeschlossen seien.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 26. Juni 2001 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". Die Berufung richte sich nicht gegen das tatsächliche Flächenausmaß, sondern gegen die Einbeziehung bestimmter Bereiche ("Gebäudeteile"), die nicht an das Kanalnetz angeschlossen seien, sowie das Ausmaß der "Geschoßflächen". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte in der Folge dar, warum ihrer Ansicht nach ein einheitliches Gebäude anzunehmen und nicht von "Gebäudeteilen" auszugehen sei; weiters wurde dargelegt, wie sich daraus die vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe errechne.

In ihrer dagegen an die belangte Behörde erhobenen Vorstellung bekämpfte die beschwerdeführende Partei den Berufungsbescheid insoweit, als die vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe zuzüglich 10 % Umsatzsteuer den Betrag von S 136.786,32 übersteigt. Das bestehende Gebäude sei in zwei Teile getrennt. Der erste Teil bestehe im Erdgeschoß aus dem Sozialbereich (57,73 m2), dem Magazin (289,05 m2) und dem Heizraum (19,29 m2), somit aus einer Gesamtfläche von 366,07 m2. Dieser Gebäudeteil sei an das örtliche Kanalnetz angeschlossen. Ebenfalls an das Kanalnetz angeschlossen sei der Sozialbereich (57,73 m2) im Obergeschoß. Der durch Brandwände vom ersten Teil getrennte zweite Gebäudeteil bestehe aus den Glasgewächshäusern "Hartware" (783,11 m2), "Warmhaus" (896,61 m2) und "Kalthaus" (667,57 m2) und sei nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Die Brandwände seien bis zur obersten Decke durchgehend errichtet. Im zweiten Gebäudeteil gebe es weder ein Waschbecken noch einen sonstigen Ablauf, welcher in das örtliche Kanalnetz münde. Das gesamte Oberflächenwasser werde auf Eigengrund versickert. Dies sei in der Planung umgesetzt und mit entsprechend hohem Kostenaufwand ausgeführt worden. In den Glasgewächshäusern des zweiten Gebäudeteils würden überwiegend Pflanzen gelagert bzw. ausgestellt. Die Pflanzen würden in diesem Gebäudeteil auch zum Verkauf angeboten, sodass die Vergleichbarkeit mit einer Gärtnerei gegeben sei. Hievon ausgehend vertrat die beschwerdeführende Partei in ihrer Vorstellung die Ansicht, nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählten nicht zur bebauten sondern zur unbebauten Fläche; sie führte aus, warum ihrer Ansicht nach ein "Gebäudeteil" vorliege. Dass die in den Hallen gelagerten Waren nicht nur ausgestellt und gelagert, sondern gleichzeitig auch verkauft würden, ändere an der Nutzung dieser Gebäudeteile als gewerbliche Lager- bzw. Ausstellungsräume nichts. Auf Grund seiner Eigenart als Gewächshaus unterscheide sich der zweite Gebäudeteil hinsichtlich der Nutzung auch deutlich vom ersten Gebäudeteil, weshalb auch von einer einheitlichen betrieblichen Nutzung nicht gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei durch die bauliche Gestaltung (Brandwände, die bis zur obersten Decke gingen) eine deutliche Abgrenzung gegeben.

Überdies brachte die beschwerdeführende Partei in ihrer Vorstellung vor, die Abgabenbehörden hätten ein unrichtiges Flächenausmaß zu Grunde gelegt; bereits aus der Berufung wären die richtigerweise zu Grunde zu legenden Flächenausmaße zu entnehmen gewesen. Insgesamt ergebe sich nur eine Fläche von 2.713,36 m2; soweit ein Gesamtflächenausmaß von 2.768,11 m2 angenommen worden sei, liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Bei richtig ermittelter Berechnungsfläche (welche näher ausgeführt wird) wäre eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 161.235,--

(inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorzuschreiben gewesen.

Selbst dann aber wenn man - so die beschwerdeführende Partei in ihrer Vorstellung weiter - davon ausginge, dass die Gewächshäuser nicht unter den Begriff des Gebäudeteils im Sinne des § 1a Z 7 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes fielen, so wäre die Kanaleinmündungsgebühr mit einem niedrigeren Betrag festzusetzen gewesen, da diesfalls nämlich die Bestimmung des § 5b leg. cit. (Vermeidung von Härtefällen) "analog heranzuziehen gewesen" wäre. Diese Bestimmung erlaube die Berücksichtigung eines näher definierten offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem verursachten Kostenaufwand und sei bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr von der Abgabenbehörde zweiter Instanz herangezogen worden. Die analoge Anwendung des § 5b leg. cit. auch auf die Kanaleinmündungsgebühr ergebe sich aus der gebotenen verfassungskonformen Interpretation des Niederösterreichischen Kanalgesetzes; es bestehe nämlich kein sachlich gerechtfertigter Grund, warum das Recht auf Verminderung der Gebühr in Härtefällen nur bei der Kanalbenützungsgebühr, nicht jedoch auch bei der Kanaleinmündungsgebühr bestehen solle.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 28. Jänner 2002 gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Es sei unklar geblieben, wie die zu Grunde gelegten Berechnungsflächen ermittelt worden seien. Aus den von der mitbeteiligten Stadtgemeinde der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen sei nicht nachvollziehbar bzw. auch aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich, ob die zu Grunde gelegten Berechnungsflächen den Tatsachen entsprächen. In diesem Zusammenhang sei es nicht von Bedeutung, welches Flächenausmaß sich aus den vorhandenen Plandarstellungen ergebe. Es komme auf die tatsächlich vorhandene bebaute Fläche an. Ob die Pläne mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmten, könne von der Aufsichtsbehörde nicht beurteilt werden. In der Vorstellung werde behauptet, dass das Ausmaß der bebauten Fläche 2.713,36 m2 betrage. Aus den im Abgabenverfahren ergangenen Bescheiden ergebe sich aber ein Ausmaß der bebauten Fläche von 2.768,11 m2. Welches Ausmaß die bebaute Fläche des gegenständlichen Gebäudes tatsächlich aufweise, sei weder aus den Bescheidbegründungen noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar. Ob das von den Abgabenbehörden der Berechnung zu Grunde gelegte Ausmaß der bebauten Fläche den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, könne nur nach ergänzenden Ermittlungen (z.B. Durchführung eines Ortsaugenscheines) geklärt werden. Diesbezügliche Ermittlungen seien von den Abgabenbehörden nicht geführt worden, weshalb sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft erweise. Aus den angeführten Gründen sei der vor der belangten Behörde angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, werde doch dadurch das subjektiv-öffentliche Recht der Vorstellungswerberin (beschwerdeführende Partei) auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt.

Unter der Überschrift "4. Ergänzende Feststellungen:" legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht dar, dass für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 zwei Kriterien, nämlich die bauliche Gestaltung einerseits und die Nutzung des Gebäudeteiles andererseits maßgebend seien. Einerseits sei eine bestimmte bauliche Trennung der Gebäudeteile erforderlich; der Gebäudeteil müsste vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Die durchgehende Wand müsse vom untersten bis zum obersten Geschoß reichen. Als oberste Decke sei die Decke des obersten Geschoßes anzusehen; sei der Dachboden daher ausgebaut, so bilde die Dachverkleidung die oberste Decke. Sei der Dachboden nicht ausgebaut, so stelle die Decke des obersten Geschoßes die oberste Decke dar. Dazu sei anzumerken, dass an die "durchgehende Wand" im Sinne des Gesetzes keine besonderen bautechnischen Anforderungen zu stellen seien, es müsse sich z.B. nicht um eine Brandwand handeln. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" stehe auch nicht entgegen, dass diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweise. Es müsse sich allerdings um eine baulich erkennbare Abgrenzung des Gebäudes handeln.

Ein solcher, bereits durch die bauliche Gestaltung abgegrenzter Teil eines Gebäudes müsse noch in einer besonderen Art genutzt werden, damit er als Gebäudeteil qualifiziert werden könne. Dabei komme nur eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in Frage. Bei den genannten Nutzungsarten handle es sich um eine taxative Aufzählung. Private Abstell- bzw. Lagerräume oder gewerblich genutzte Produktionsräume stellten keine vom Gesetz geforderte Nutzungsart dar. Eine Qualifikation als Gebäudeteil wäre in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die geforderte Nutzungsart müsse tatsächlich ausgeübt werden (bei gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung im Rahmen eines entsprechenden Betriebes), auf die bloße Möglichkeit zu einer solchen Nutzung komme es nicht an. Der baulich abgegrenzte Teil des Gebäudes dürfe nicht auch noch in anderer Weise genutzt werden. Zum Begriff "Lager- oder Ausstellungsraum" sei zu bemerken, dass eine Befreiung nur für solche Gebäudeteile in Betracht komme, in denen Produkte nur ausgestellt oder gelagert, aber nicht unmittelbar für den Verkauf bereitgehalten würden. In einem Ausstellungsraum würden Produkte bloß zur Besichtigung ausgestellt, aber nicht unmittelbar zum Verkauf bereitgehalten. In Hallen bzw. Räumen, in denen Produkte zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten und nur im weitesten Sinn auch ausgestellt würden, finde die vom Gesetz geforderte Nutzung nicht statt. Der Zweck der Schaustellung bzw. der Lagerung sei in einem solchen Fall "natürlich" auch die Bereithaltung zum unmittelbaren Verkauf. Die geforderte Nutzung liege hier nicht vor. Dies dürfe im gegenständlichen Fall auch auf den zweiten Gebäudeteil zutreffen. Solche "Verkaufshallen" fielen nicht unter den "Gebäudeteilbegriff". Schließlich wäre auch ein "Gewächshaus" ohne Bereithaltung der Pflanzen zum Verkauf kein bloßer Lagerraum, diene es doch wesentlich auch zur "Produktion", d.h. der Erzeugung von "Grünpflanzen".

Eine Anwendung des § 5b des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe sei jedenfalls schon auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes ausgeschlossen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe bzw. in ihrem Recht auf Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe in gesetzmäßiger Höhe verletzt. Sie geht davon aus, dass die in den ergänzenden Feststellungen dargelegte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde für die Abgabenbehörden bindend sei und bringt hiegegen die Argumente, die sie bereits in der Vorstellung dargelegt hat, vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zwar können Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), durch die Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden werden (vgl. § 61 Abs. 5 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. 1000-0). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind. Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0032, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die beschwerdeführende Partei wendet sich vorliegendenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufhebung des Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen; sie bekämpft den Bescheid der Aufsichtsbehörde nur mit der Begründung, die weiteren Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines "Gebäudeteiles" und der Anwendbarkeit des § 5b des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 träfen nicht zu. Die Beschwerde richtet sich sohin nur gegen jenen Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, der die Aufhebung nicht trägt und daher keine Bindungswirkung entfaltet. Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Beschluss vom 18. Juni 2001).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 10. Juni 2002

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