VwGH 2002/16/0150

VwGH2002/16/015018.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Erich Kafka u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 2002, GZ-RV/674- 09/08/01, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 11. Juni 2002, Zl. 2002/16/0150-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), weil die Beschwerde diesbezüglich nur folgenden Passus enthalten hatte: "Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf richtige Bemessung der Grunderwerbsteuer im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verletzt."

Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsschriftsatz ein, der folgendes Verbesserungsvorbringen enthält:

"Das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, wird wie folgt präzisiert: Die beschwerdeführende Partei ist in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes insbesondere der rechtsrichtigen Anwendung der §§ 4, 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz verletzt und leidet der Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit."

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Es gibt nämlich weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf "richtige Entscheidung bzw. Rechtsanwendung"; auch nicht ein abstraktes Recht auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 unter FN 73 bis 77 referierte hg. Judikatur, weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter E 13 zu Art. 18 B-VG in Klecatsky/Morscher MGA, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, löst die gesetzliche Fiktion der Beschwerderückziehung aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 18. Juli 2002

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