VwGH 93/03/0304

VwGH93/03/030419.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der T Ges.m.b.H. in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. November 1993, Zl. KUVS-K2-1050/3/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde folgenden

Antrag an den Verwaltungsgerichtshof:

"Der Verwaltungsgerichtshof wolle nach allfälliger Verfahrensergänzung den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten, Zahl: KUVS-K2-1050/3/93 vom 23.11.1993, wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abändern, daß die von uns gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, 8V-G-95/7/93 vom 13.05.1993, eingebrachte Berufung zulässig ist und der belangten Behörde die Entscheidung über diese zulässige Berufung aufzutragen sowie der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten aufzuerlegen."

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die von ihr erhobene Beschwerde u.a. durch Stellung eines bestimmten Begehrens im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Z. 6 und 42 Abs. 2 VwGG zu verbessern. In ihrem fristgerecht erstatteten ergänzenden Schriftsatz führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich folgendes aus:

"In Ergänzung des in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrages wird das Begehren gestellt, daß die uns erteilte Güterfernverkehrskonzession beschränkt auf 20 Lastkraftwagen mit dem Standort F (Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 19.8.1991, Zl. 26376/91) nicht entzogen wird bzw. von einer Entziehung Abstand genommen wird."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof, abgesehen von Säumnisbeschwerden, lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1975, Slg. N.F. Nr. 8771/A).

Das auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Begehren der Beschwerdeführerin ist daher einer meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof, dem im Rahmen einer Bescheidbeschwerde, wie oben dargelegt, lediglich die Stellung eines Kassationsgerichtshofes zukommt, nicht zugänglich.

Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen ist, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, daß der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 251, zitierte hg. Judikatur). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof sein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren aufrecht erhielt und damit klarstellte, daß es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Juni 1957, Slg. N.F. Nr. 4378/A, und vom 24. Februar 1986, Zl. 85/10/0150).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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