VwGH 2002/12/0291

VwGH2002/12/029119.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des BJ in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 2002, Zl. 127.179/2-II/A/2/02, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender (unbestrittener) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer ist in Schützen am Gebirge, mehr als 20 km vom Dienstort entfernt, wohnhaft.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Jänner 2001 um die Zuerkennung eines monatlich pauschalierten Fahrtkostenzuschusses.

Die Dienstbehörde erster Instanz (die Bundespolizeidirektion Wien) übermittelte dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 13. September 2001, wonach eine Wohnsitznahme innerhalb der 20 km-Zone oder im Dienstort selbst für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, da er in seinem Antrag seine Wohnsitznahme in Schützen nicht begründet und seinen Zweitwohnsitz im 16. Wiener Gemeindebezirk, an welchem der Beschwerdeführer von Oktober 1985 bis April 1990 polizeilich gemeldet gewesen sei, nicht bekannt gegeben habe.

Dazu gab der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs am 8. Oktober 2001 eine Stellungnahme ab, wonach er seit seiner Geburt seinen Hauptwohnsitz in Schützen am Gebirge habe. Er habe dort seine Familie und auch nie die Absicht gehabt, seinen bleibenden Aufenthalt dort aufzugeben. Dieser Wohnsitz habe auch schon vor seinem Eintritt in die Sicherheitswache bestanden; die Notwendigkeit zur Begründung dieser Wohnsitznahme könne daher nicht ersehen werden. Was die Unterlassung der Meldung des Zweitwohnsitzes betreffe, so sei diese Verpflichtung für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen. Grund für die seinerzeitige Anmeldung im 16. Wiener Gemeindebezirk sei aber nicht die Absicht des Verzuges an diese Adresse gewesen, sondern die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nach Absolvierung der Dienstprüfung noch in der Schulabteilung mitgeteilt worden sei, er sei verpflichtet, seinen Wohnsitz - zumindest einen Zweitwohnsitz -

in Wien zu begründen. Daher habe er sich bei seiner Schwiegermutter an der genannten Adresse als Zweitwohnsitz angemeldet. Tatsächlich sei dieser von ihm aber äußerst selten benutzt worden; mit 3. April 1990 sei er auf Grund privater Umstände seitens der Schwiegermutter wieder abgemeldet worden.

Zur Aufforderung, einen konkreten Nachweis zu bringen, dass die Beibehaltung seines Wohnsitzes in Schützen für ihn ein unabwendbares zwingendes Erfordernis darstelle, sei darauf zu verweisen, dass er seinen jetzigen Wohnsitz immer inne gehabt habe und eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufgabe und Wohnsitzbegründung innerhalb der 20 km-Grenze aus der Rechtslage nicht ersehen werden könne. Eine Wohnsitzverlegung wäre für ihn in jedem Falle mit wirtschaftlichen Kosten verbunden, deren Zumutbarkeit auch bei weitester denkmöglicher Auslegung nicht gefolgert werden könne. Dies insofern, als ein Wohnsitz bestehe und auch vor dem Eintritt in den Bundesdienst bestanden habe. Wenn weiters von der Behörde darauf verwiesen werde, es genüge nicht, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes für den Beschwerdeführer selbst sehr vorteilhaft sei, so werde dies in Zweifel gezogen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang immer von der Schaffung eines Wohnsitzes, nicht aber von dessen Beibehaltung spreche.

Die Dienstbehörde erster Instanz gab dem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 mit der Begründung nicht statt, dass dessen Ausführungen die unabweislich zwingende Notwendigkeit der Wohnsitznahme nicht erblicken ließ, zumal er keinen konkreten Nachweis darüber erbracht habe, dass ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb eines 20 km-Umkreises von seinem Dienstort nicht zumutbar gewesen sei und die Gründe dafür daher vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte ins Treffen, dass er an seiner jetzigen und dauernden "Wohnörtlichkeit" von seinen Eltern angemeldet worden sei. Der Grund des Wohnens außerhalb Wiens sei daher nicht in seiner Person zu suchen. Er selbst habe bis dato auch keine Veranlassung gesehen, weder familiärer noch gesetzlicher Natur, seinen Wohnsitz zu ändern. Angemerkt sei auch, dass die Dienstbehörde erster Instanz anderen, dem Beschwerdeführer bekannten Sicherheitswachebeamten, welche auch außerhalb des 20 km-Umkreises wohnten und diesen Wohnsitz bei Eintritt in den Bundesdienst inne gehabt und nie geändert hätten, Fahrtkostenzuschuss zuerkannt hätte; die Nichtzuerkennung des Fahrtkostenzuschusses wegen Beibehaltung des Wohnsitzes stelle daher eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamten dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. August 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 20b Abs. 1 und 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), gab die belangte Behörde die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wonach es für die Unanwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes nicht genüge, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig sei, sondern dass hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen müssten. Dies sei dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit der Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen stehe. Ob dies zutreffe, könne die Behörde im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen.

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Jurisdiktionsnorm in Schützen - mithin mehr als 20 km vom Dienstort Wien entfernt - gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn dazu bewogen hätten, einen Wohnsitz zu wählen oder beizubehalten, der mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernt liege, selbst zu vertreten habe oder nicht. Demgemäß sei auch die Frage zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, den Nachteil, der den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorteilen gegenüberstehe und der im Anfall erhöhter Fahrtkosten bestehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber zu überwälzen. Im Besonderen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu würdigen, ob es diesem tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, sich eine adäquate Wohnung in dem gesetzlich bezeichneten Bereich zu schaffen. Hiebei komme dem Umstand, wie ernst sich der Beschwerdeführer um die Erlangung einer wirtschaftlich vertretbaren Wohnung in dem von der angeführten Gesetzesstelle bezeichneten Bereich bemüht habe, entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Im Fall des Beschwerdeführers deute vorerst nichts darauf hin, dass die konkrete Sachlage die Beschaffung einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone als Handlungsalternative von vornherein ausgeschlossen hätte. Sowohl in den Stellungnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er keinerlei konkrete Schritte unternommen habe, um zu einer in wirtschaftlicher und sonstiger Hinsicht für den Beschwerdeführer zumutbaren Wohnung zu kommen, weshalb die Dienstbehörde auch nicht in der Lage gewesen sei, zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen sei. Es sei daher unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine ernstlichen oder sonstigen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort oder innerhalb der angeführten 20 km-Zone eine Wohnung zu beschaffen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei an seinem Wohnsitz von seinen Eltern angemeldet worden und hätte bis dato keine Veranlassung gesehen, diesen Wohnsitz zu ändern, eine etwaige Änderung sei mit unzumutbaren wirtschaftlichen Kosten verbunden und der Verwaltungsgerichtshof spreche immer nur von der Schaffung eines Wohnsitzes, nicht aber von dessen Beibehaltung, sei auszuführen, dass es in einem Verfahren auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG nicht darum gehe, "Lebensverhältnisse zu regeln." Es gehe nicht darum, dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er dementsprechend den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Der Behörde stehe es nicht zu, die Gestaltung dieser "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Lebensbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen.

Zu klären sei lediglich, ob der Beschwerdeführer "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat", mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, oder ob dies aus unabweislich notwendigen, zwingenden Gründen geschehe. Dabei sei festzuhalten, dass sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung nicht von der Schaffung oder Beibehaltung eines Wohnsitzes ausgehe, sondern lediglich vom Faktum "des Wohnens" eines Beamten an einem bestimmten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer gebe an, bisher keinen Grund für die Änderung seines Wohnsitzes bzw. für konkrete Bemühungen um einen Wohnsitz innerhalb der 20 km-Zone getroffen zu haben, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer von ihm selbst gewählt worden sei. Außer der Behauptung, wonach "eine Wohnsitzverlegung mit wirtschaftlichen Kosten verbunden wäre, deren Zumutbarkeit auch bei weitester denkmöglicher Auslegung nicht gefolgert werden könne", seien vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete überprüfbare Angaben zu diesem Thema gemacht worden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes für den Beschwerdeführer nicht unabweislich zwingend notwendig gewesen sei.

Die belangte Behörde gelange resümierend in Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl, nämlich die Entscheidung für die Beibehaltung seines Wohnsitzes, die für diesen nahe liegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems darstellte. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht hinreichend konkret dartun können, warum ihm die Beschaffung einer dem Gesetz entsprechenden Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km von seinem Dienstort tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Wohnsitznahme in Schützen seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern als solche zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 selbst zu vertreten habe.

Zum Vorbringen der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sicherheitswachebeamten sei zu sagen, dass jede Entscheidung in einem Verfahren nach § 20b GehG schon nach dem Gesetzeswortlaut eine reine Einzelfallentscheidung darstelle, die sich lediglich nach den konkreten Verhältnissen und Angaben des jeweils antragstellenden Beamten zu richten habe. Eine Entscheidung auf Grund des Vergleiches des jeweiligen Antrages mit anderen, möglicherweise ähnlich gelagerten Fällen sei daher nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt der Beschwerdeführer den oben dargestellten Sachverhalt außer Streit.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, es habe die behördliche Verpflichtung bestanden, jene Erhebungen durchzuführen, durch welche die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seines Vorbringens hätte geklärt werden können, wonach eine Wohnsitzverlegung (nach Wien oder weniger als 20 km von Wien entfernt) für ihn mit unzumutbaren wirtschaftlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Hiebei seien der belangten Behörde unmittelbar die Tatsachen "betreffend sein Einkommen und seiner Familie" zur Verfügung gestanden und es sei von der notorischen Tatsache der wesentlich höheren Wohnungskosten in Wien auszugehen gewesen. Hätte die belangte Behörde diese Tatsachen festgestellt und gewürdigt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein Wohnungswechsel mit den vorhandenen Mitteln nicht verkraftbar gewesen wäre, sondern "unablässig" eine beträchtliche Aufnahme von Krediten erfordert hätte, wobei aber wiederum deren Rückzahlung ebenfalls seine Möglichkeiten überspannt hätte, sodass in der Tat im Rahmen der stets zu Grunde zu legenden Zumutbarkeitsbeurteilung von einem zwingenden Grund dafür auszugehen sei, dass er den Wohnungswechsel nicht vorgenommen habe. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer darüber hinaus anleiten müssen, konkrete individuelle Tatsachen betreffend (weitgehendes Nichtvorhandensein von) in einer neuen Wohnung verwendbaren Einrichtungsgegenständen sowie Übersiedlungskosten aufzustellen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wären Tatsachen hervor gekommen, welche die Unzumutbarkeit im vorangeführten Sinne noch bekräftigt hätten.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um einen Wohnungswechsel, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Wohnungsnahmen außerhalb vom Dienstort und näherer Umgebung sei daher nicht anzuwenden. Zudem bedürften notorische Tatsachen keines Beweises. Als notorisch könne im Hinblick auf "immer wieder in den Medien veröffentlichte" Berichte angesehen werden, dass die Wohnungskosten in Wien um an die 50 % höher seien als im Burgenland bzw. speziell in kleineren Gemeinden des Burgenlandes. Selbst wenn man davon absehe, dass für den Beschwerdeführer die besonders günstige Möglichkeit des Weiterverbleibens im Wohnungsverband mit seinen Eltern bestanden habe, sei es von vornherein klar, dass die Wohnsitzverlegung aus einer solchen Gemeinde nach Wien Dauermehrkosten von rund 50 % bedeuteten. Hiezu kämen die Übersiedlungskosten und die Kosten der Neueinrichtung der Wohnung, was naturgemäß mit Kredit finanziert werden müsse. Dies aber könne bei einem relativ jungen Berufstätigen in einer unterdurchschnittlichen Einkommensstufe nicht vorausgesetzt werden. Damit müsse bei einer Konstellation der gegenständlichen Art als Normalfall angenommen werden, dass durch eine Wohnsitzverlegung nach Wien mit einer monatlichen Mehrbelastung von größenordnungsmäßig etwa EUR 500,-- zu rechnen sei; dies zumindest bis zur Tilgung der erforderlichen Kredite. Dies sei in Relation zum Einkommen ohne Weiteres als unzumutbar zu qualifizieren. Er stehe daher auf dem Standpunkt, dass auf Grund der aktenkundigen und notorischen Tatsachen ohne Weiteres die wirtschaftliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Wien von der Behörde hätte erkannt werden können und der zu treffenden Entscheidung zugrund zu legen gewesen wäre. Es habe daher zur Schaffung dieser Beweisgrundlage insbesondere auch keines weiteren Vorbringens seinerseits bzw. keiner weiteren Mitwirkung am Verfahren durch ihn bedurft.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 20b Abs. 1 GehG, eingefügt mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss gebührt.

§ 20b Abs. 6 GehG (zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 288/1988) legt fest, dass der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen ist, so lange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat (Z. 1), oder wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt (Z. 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit hg. Erkenntnissen vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0268, vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052, und vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0214, mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, geht es in einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", d.h., dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer solchen Entscheidung zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259). Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuspruch zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des Fahrtkostenzuschusses) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, stellt das Gesetz und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf das Faktum des "Wohnens" ab; darauf, ob der Wohnsitz durch den Beamten neu begründet worden oder ob er seit seiner Geburt unverändert am gleichen Wohnsitz verblieben ist, kommt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht an.

Der Beamte hat ein Wohnen außerhalb der 20 km-Grenze nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung oder Beibehaltung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Einen solchen unabweislich notwendigen Grund erblickt der Beschwerdeführer ausschließlich in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ein Wohnen innerhalb der 20 km-Zone ausschlössen; seiner Ansicht nach müssten seine finanziellen Daten der Behörde von Amts wegen bekannt sein. Der Vergleich mit den notorisch höheren Wohnungskosten an seinem Dienstort zeige daher in seinem Fall, dass ihm keine zumutbare Handlungsalternative offen gestanden wäre.

Dem ist nicht zu folgen.

Wie die belangte Behörde zutreffend und unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darlegte, kann die Behörde die Frage der Zumutbarkeit einer Handlungsalternative im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Einzige Einschränkung dieses vielfach ausgesprochenen Grundsatzes ist das Vorliegen offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte es aber auch in seinem Fall eines entsprechend konkreten Vorbringens bedurft, um das Fehlen einer zumutbaren Handlungsalternative nachvollziehbar zu machen. Der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde auf die mangelnde Notwendigkeit eines weiteren Vorbringens sogar ausdrücklich verweist, hat während des Verwaltungsverfahrens lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass ein Wohnungswechsel mit wirtschaftlichen Kosten verbunden wäre, deren Zumutbarkeit nicht gefolgert werden könne. Dieser allgemeine Hinweis auf die "wirtschaftlichen Gründe" vermag jedoch Angaben über die konkrete finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, der belangten Behörde sei (als sein Dienstgeber) sein Einkommen bekannt, so wäre auch damit nichts gewonnen, wäre es doch durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer über sein Einkommen als Beamter hinaus andere finanzielle Quellen zur Verfügung stünden bzw. dass er über sonstiges Vermögen verfügte. Im Zusammenhang mit der Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wäre zudem auch die Einkommenssituation seiner gesamten Familie zu berücksichtigen gewesen, die der Behörde ebensowenig bekannt ist. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich von der Behörde zur Erstattung von Angaben hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels aufgefordert worden war, hätte daher aus Eigenem nachvollziehbare Informationen über seine Einkommens- und Vermögenslage, gegebenenfalls die seiner Familie, erstatten müssen; von einer für die belangte Behörde offenkundigen Tatsache kann daher in Hinblick auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinesfalls ausgegangen werden.

Dies gilt auch für den zweiten Bereich, in dem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer offenkundigen Tatsache im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG erblickt. Als notorisch erachtet der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Wohnungsbeschaffungskosten in Wien "im Hinblick auf immer wieder in den Medien veröffentlichte Berichte um an die 50 % höher als im Burgenland" lägen. Abgesehen von der zahlen- und relationsmäßig völligen Unbestimmtheit dieser Ausführungen (so schwanken auch die Wohnungspreise innerhalb Wiens, ja sogar innerhalb einzelner Bezirke) ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht allein auf die Wohnungskosten am Dienstort Wien ankommt. Der Beschwerdeführer hätte auch begründete Behauptungen dazu aufstellen müssen, aus welchen nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen er nicht einmal in der Umgebung von 20 km außerhalb seines Dienstortes, somit außerhalb Wiens, Wohnung nehmen konnte. Ausführungen dazu, aus welchen unabweislich notwendigen zwingenden Gründen der Beschwerdeführer nicht einmal einer Wohnungssuche in der Umgebung Wiens nahe getreten ist, fehlen aber ebenso zur Gänze wie begründete Behauptungen über die Höhe bzw. Zumutbarkeit der Höhe von innerhalb der 20 km-Zone, aber außerhalb Wiens liegenden Wohnungen.

Der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfene Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführer gewesen, im Verfahren entsprechend nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen, die eine finanzielle Situation dokumentiert hätten, aus der heraus die Beibehaltung seines Wohnsitzes 20 km außerhalb des Dienstortes als aus unabweislich notwendigen zwingenden Gründen zu werten gewesen wäre. Solche Behauptungen stellt der Beschwerdeführer aber nicht einmal in der Beschwerde auf, sodass sich die Beschwerde insgesamt als ungeeignet erweist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die

Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. November 2002

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