VwGH 98/12/0268

VwGH98/12/026830.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des J J in A, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juli 1998, Zl. 108.100/04- Pr.A2/97, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs8;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in W.

Im Jahr 1980, dem Jahr seines Eintrittes in den Bundesdienst, übersiedelte der Beschwerdeführer von W nach H. Ab 1. Dezember 1980 wurde ihm antragsgemäß ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 angewiesen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1987 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Zweifel an der Gebührlichkeit des ihm angewiesenen Fahrtkostenzuschusses entstanden seien. Er werde eingeladen, mitzuteilen, ob für die Wohnsitznahme in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer vom Dienstort Gründe vorlägen, die er nicht selbst zu vertreten habe, und zutreffendenfalls diese Gründe binnen Frist ausführlich darzulegen.

Hierauf teilte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 1987 mit, dass er vor seinem Eintritt in den Bundesdienst in W bei seiner Tante gewohnt habe. Wegen des Alters seiner Tante und der Unwägbarkeit der Wohnmöglichkeit in Wien habe er sich um eine Eigentumswohnung in seinem Heimatort Hbeworben. Bei seinem Eintritt in den Bundesdienst habe er mitgeteilt, dass er eine Wohnung in H erworben habe und diese in absehbarer Zeit beziehen werde. Nach dem Tod seiner Tante sei er am 3. November 1980 nach H übersiedelt. Die belangte Behörde habe bereits Anfang 1981 Erhebungen durchgeführt und in der Folge mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 den Fahrtkostenzuschuss zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe stets der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, die auch seine Dienststelle bestätigt habe. Er ersuche daher, weiterhin den gewährten Fahrtkostenzuschuss zuzuerkennen.

Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer auch weiterhin den Fahrtkostenzuschuss an.

Am 1. Mai 1990 übersiedelte der Beschwerdeführer von H in das zwei Kilometer entfernte A, wo er zwischenzeitig ein Einfamilienhaus fertig gestellt hatte, das ihm seine Eltern geschenkt hatten. Am 4. Mai 1990 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung bzw. Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses wegen des Wohnsitzwechsels ein.

Mit der Erledigung vom 28. Juni 1990 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen sei, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, mehr als 20 Kilometer außerhalb des Dienstortes wohne. Die Wohnung des Beschwerdeführers habe sich in H, mehr als 20 Kilometer außerhalb des Dienstortes befunden. Die belangte Behörde habe das als einen Grund anerkannt, den er zunächst nicht selbst zu vertreten gehabt habe. Der Beschwerdeführer werde eingeladen mitzuteilen, ob in seinem Fall wirtschaftliche, soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe für den Wechsel seiner Wohnung unter Verbleib in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer außerhalb des Dienstortes vorlägen, die er nicht selbst zu vertreten habe. Zutreffendenfalls seien diese Gründe binnen Frist ausführlich darzulegen. Der dem Beschwerdeführer derzeit angewiesene Fahrtkostenzuschuss werde mit 1. Mai 1990 bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens eingestellt.

In seiner Eingabe vom 25. Juli 1990 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Jahr 1987 von seinen Eltern ein Grundstück (in A) mit einem Rohbau geschenkt erhalten habe. Bis 1. Mai 1990 sei das Haus fertig gestellt worden und somit beziehbar. Da er sich aus finanziellen Gründen beide Haushalte nicht leisten könne, habe er auf die Wohnung in H verzichten müssen. Er habe stets der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ersuche daher, ihm weiterhin den Fahrtkostenzuschuss zu gewähren.

Hierauf teilte die belangte Behörde in ihrer Erledigung vom 2. Oktober 1990 - unter Wiedergabe des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers - mit, dass ein wirtschaftlicher Grund für die Übersiedlung unter Verbleib außerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort, den der Beschwerdeführer im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. nicht selbst zu vertreten hätte, nur dann vorläge, wenn er sich in einer unabweislichen Zwangslage befunden hätte, die ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als nur in das von ihm neu bezogene Haus zu übersiedeln. Möge es auch aus den von ihm dargelegten Gründen zutreffen, dass er die Wohnsitznahme in A aus finanziellen Gründen vorgezogen habe, so sei für den Rechtsanspruch auf Fahrtkostenzuschuss entscheidungswesentlich, dass dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden könne, sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich auch um eine Miet- oder Genossenschaftswohnung u.a., die für ihn erschwinglich gewesen wäre, innerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort W zu bemühen. Wenn er sich jedoch für den Ausbau bzw. die Fertigstellung des ihm geschenkten Rohbaues als die für ihn finanziell günstigere Möglichkeit entschieden habe, handle er aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe. Es bleibe einem Bediensteten unbenommen, seine dem Dienstort nächstgelegene Wohnung auch außerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort zu nehmen, sofern er dadurch nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten beeinträchtigt sei. Liege jedoch für diese Wohnsitznahme keine unabweisliche Zwangslage vor, sei er gemäß den zitierten gesetzlichen Bestimmungen vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen bestehe für den Beschwerdeführer seit seiner Übersiedlung nach A kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.

Unbestritten ist, dass seit 1. Mai 1990 die Anweisung eines Fahrtkostenzuschusses an den Beschwerdeführer unterblieb. Eine anderweitige, insbesondere bescheidförmige Erledigung erging nicht an den Beschwerdeführer.

In seiner Eingabe vom 8. Juli 1996 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186 - um nochmalige Überprüfung der Gründe, aus denen der Fahrtkostenzuschuss mit 1. Mai 1990 eingestellt worden sei. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer erst jetzt bekannt geworden und er ergänze seine im Jahr 1990 abgegebene Sachverhaltsdarstellung dahingehend, dass das Haus in A in unmittelbarer Nähe (ca. zwei Kilometer) zur ehemaligen Wohnung in H liege und die täglichen Fahrtkosten zu seiner Dienststelle in W der Höhe nach gleich seien. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen seiner Familie und der Eltern sowie Schwiegereltern liege seit seiner Geburt in H bzw. A. Die wirtschaftlichen und sozialen Gründe, die Wohnsitznahme in A (seiner Heimatgemeinde) zu wählen, erklärten sich auch aus der Tatsache, dass seine Gattin den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und Schwiegereltern führe und auf seine Mithilfe in seiner Freizeit angewiesen sei. Da seine Familie, wie es besonders im ländlichen Bereich üblich sei, es als moralische Verpflichtung erachte, auch für Eltern und Schwiegereltern zu sorgen bzw. in deren Nähe zu wohnen, um im Bedarfsfall der Pflegebedürftigkeit zur Verfügung zu stehen, sei es dem Beschwerdeführer unabdingbar erschienen, auch aus diesen Gründen in A zu wohnen.

Mit Schreiben vom 28. April 1997 wandte sich der - nunmehr gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer neuerlich an die belangte Behörde. Unter Wiedergabe des bereits dargestellten Sachverhaltes führte er im Wesentlichen aus, dass sowohl seine Eltern als auch seine Schwiegereltern einen landwirtschaftlichen Betrieb besäßen. Durch die Übersiedlung nach H sei die laufende Mithilfe in diesen landwirtschaftlichen Betrieben seiner Gattin und ihm wesentlich erleichtert worden. Im Jahr 1984 habe seine Gattin auf Grund der Pensionierung seines Schwiegervaters, der überdies auf Grund einer Kriegsverletzung sehr gebrechlich sei, den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. 1987 hätten ihm seine Eltern ein noch nicht fertig gestelltes Einfamilienhaus in A geschenkt. Nach der Überprüfung der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses im Mai 1987 sei dieser weiter zur Auszahlung gelangt. Nach der Übersiedlung nach A am 1. Mai 1990 und der neuerlichen Überprüfung der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses durch die belangte Behörde sei dieser Zuschuss nicht mehr gewährt worden.

Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer schon vor der Übersiedlung außerhalb der 20 Kilometer-Zone gewohnt, jahrelang einen Fahrtkostenzuschuss erhalten habe und dieser nur deswegen eingestellt worden sei, weil er in die Nachbargemeinde gezogen sei. Die Fahrtkosten von H bzw. A nach W seien der Höhe nach gleich. Durch die Übersiedlung nach A sei die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Schwiegereltern wesentlich erleichtert worden, womit auch die familienrechtliche bzw. moralische "Verpflichtung" zur Hilfestellung im landwirtschaftlichen Betrieb der Schwiegereltern bzw. der Ehegattin erfüllt werde.

Eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sei nur dann zulässig, wenn eine Änderung von Tatsachen eintrete, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung eine Änderung der Wegstrecke auf Grund einer Übersiedlung im Hinblick auf die unveränderte Höhe von Fahrtkosten nicht als wesentlich angesehen. Auch bedeute der Umstand, dass an Stelle des Elternhauses ein Einfamilienhaus als Wohnung getreten sei, keine wesentliche Änderung. Da ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt vorliege, müsse im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Fahrtkostenzuschuss weiterhin zur Auszahlung gelangen. Nach mehrmaligen mündlichen Urgenzen habe der Beschwerdeführer am 1. August 1996 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses gestellt, der bis dato nicht behandelt worden sei. Er ersuche daher binnen Frist um Mitteilung, ob eine Bereinigung ohne Führung eines Dienstrechtsverfahrens möglich sei. Für den Fall der Ablehnung beantrage er eine bescheidmäßige Absprache.

Hierauf räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht, dass ein Fahrtkostenzuschuss seit Mai 1990 nicht mehr gebühre, die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 20. November 1997 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass es ihm auf Grund des besonders angespannten Wohnungsmarktes nicht möglich gewesen sei, innerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort eine angemessene und für ihn finanzierbare Wohnmöglichkeit zu erlangen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine angemessene Wohnmöglichkeit "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erfolgreich zur finden gewesen wäre, sei schlichtweg falsch. Zwischen 1990 und 1995 sei es praktisch nicht möglich gewesen, im Großraum W für eine dreiköpfige Familie eine angemessene Wohnmöglichkeit zu erlangen, ohne sich extrem zu verschulden. Dagegen sei dem Beschwerdeführer ein Grundstück samt Rohbau geschenkt worden, womit die finanziellen Mittel für die Fertigstellung dieses Rohbaus geringer gewesen seien als die Anschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 Kilometer-Zone von W. Durch die Übersiedlung von W nach H sei dem Beschwerdeführer und seiner Gattin die Mithilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben der Eltern bzw. Schwiegereltern erleichtert worden. Somit sei es unmaßgeblich, dass diese Begründung erst sechs Jahre nach der Übersiedlung vorgebracht worden sei, weil es den üblichen Gepflogenheiten entspreche, im näheren Umkreis landwirtschaftlich genutzte Flächen zu bewirtschaften und die Entfernung zwischen H und A etwa zwei Kilometer betrage. Die Fertigstellung des Rohbaus in A stelle für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht nur die günstigste, sondern auch die zweckmäßigste Möglichkeit dar, weil die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Wohnsitznahme in einer Eigentumswohnung unmöglich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186, auf die Veränderung der Höhe der Fahrtkosten und nicht auf die Entfernung zwischen altem und neuem Wohnsitz abgestellt. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nur über eine Entfernung von zwei Kilometer gewechselt; somit müsse es schon aus diesem Grund unerheblich sein, ob sich der Wohnsitzwechsel innerhalb der Ortsgemeinde abspiele oder ob in die Nachbargemeinde übersiedelt werde. Primär sei auf die Höhe der Fahrtkosten abzustellen. Der Umstand, dass Gebiete im Rahmen eines Verkehrsverbundes zu einer Tarifgemeinschaft zusammengefasst würden, könne nicht dazu führen, dass der Fahrtkostenzuschuss bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb einer Tarifzone zum Verlust führe, zumal die Aufwendungen des Bundes für den Fahrtkostenzuschuss völlig gleich blieben. Der Wohnsitzwechsel innerhalb einer solchen Tarifzone müsse daher als unwesentliche Sachverhaltsänderung beurteilt werden, umso mehr bei einem Wohnsitzwechsel über eine Entfernung von nur zwei Kilometer.

Der Beschwerdeführer ersuche daher nochmals, ihm den Fahrtkostenzuschuss auch für den Zeitraum nach seiner Übersiedlung nach A im gesetzlichen Ausmaß anzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 8. Juni 1996 auf neuerliche Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses anlässlich der Anfang Mai 1990 durchgeführten Übersiedlung von H nach A"unter Bedachtnahme auf § 20b Abs. 6 Zi. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54", ab. Zur Begründung führte sie - nach Wiedergabe des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - im Wesentlichen aus, dass Gründe im Sinne der Gesetzesbestimmung, die der Beamte nicht selbst zu vertreten habe, nur dann als erfüllt anzusehen seien, wenn für das Wohnen in einer mehr als 20 Kilometer vom Dienstort übersteigenden Entfernung unabweislich notwendige Gründe vorlägen. Die Gründe für eine solche Wohnsitznahme müssten unabweislich notwendig, also gleichsam zwingend sein, um nicht den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zu verlieren. Erwägungen über den Vorteil oder die Zweckmäßigkeit der Wohnsitznahme hätten außer Betracht zu bleiben.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei der nachstehende Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer sei seit 13. Oktober 1980 Bediensteter der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt (jetzt: Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in W). Zu diesem Zeitpunkt habe er am Dienstort W in Untermiete bei seiner Tante gewohnt. Da der belangten Behörde bereits bei Dienstantritt bekannt gewesen sei, dass er in der Marktgemeinde H - somit mehr als 20 Kilometer vom Dienstort entfernt - eine Eigentumswohnung besessen hätte (die Übersiedlung sei bereits drei Wochen nach Dienstantritt, am 3. November 1980 erfolgt), sei ihm ab diesem Termin ein Fahrtkostenzuschuss zuerkannt worden. Mehr als neun Jahre später, nämlich Anfang Mai 1990, sei er von H in die Gemeinde A übersiedelt, somit außerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort W verblieben. Bei beiden Orten handle es sich um getrennte Ortsgemeinden. Der Beschwerdeführer habe die Übersiedlung mit der Fertigstellung eines ihm von seinen Eltern geschenkten Rohbaus samt Grundstück begründet. Die Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen betrage etwa zwei Kilometer. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen 1982 geborenen Sohn.

Mit Antrag vom 4. Mai 1990 habe er die Neubemessung (Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses infolge Übersiedlung sowie wegen Erhöhung der Fahrtkosten) begehrt und die Übersiedlung mit Schreiben vom 25. Juli 1990 nur mit der Fertigstellung eines Rohbaus, der ihm 1987 von seinen Eltern geschenkt worden wäre, sowie damit begründet, dass er sich aus finanziellen Gründen beide Haushalte nicht hätte leisten können. Andere Gründe seien nicht genannt worden.

Die belangte Behörde habe daher mit Verfügung vom 2. Oktober 1990 - auch unter Berücksichtigung der Begründung vom 25. Juli 1990 - diesen Antrag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen gehabt, weil unabweislich notwendige, somit gleichsam zwingende Gründe für diese Übersiedlung nicht nachgewiesen worden seien. Da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich freigestanden sei, sich zu entscheiden, entweder weiterhin seine Eigentumswohnung in H zu benützen oder den geschenkten Rohbau in einer Nachbargemeinde fertig zu bauen oder aber sich eventuell - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - erfolgreich um eine angemessene Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 Kilometer-Zone vom Dienstort W zu bemühen, sei der Fahrtkostenzuschuss ab dieser Übersiedlung einzustellen gewesen. Es möge zutreffen, dass ihm bzw. seiner Ehegattin die Übersiedlung nach A im Hinblick auf die Nähe zu den Landwirtschaften seiner Eltern bzw. Schwiegereltern unter dem Gesichtspunkt ihrer Unterstützung bei der Betriebsführung zweckmäßig erschienen sei. Diese Begründung sei jedoch erst etwa sechs Jahre nach der Übersiedlung, nämlich im Antrag vom 8. Juli 1996 sowie im Schreiben vom 28. April 1997 vorgebracht worden. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass zwischen der Übersiedlung von W nach H (Oktober 1980) und der Weiterübersiedlung von H nach A (Mai 1990) nahezu zehn Jahre lägen, während der die Mitarbeit in den genannten landwirtschaftlichen Betrieben offenbar gleichfalls möglich gewesen sei.

Trotz entsprechender Hinweise der belangten Behörde sei im schriftlichen Parteiengehör kein Nachweis betreffend die Größe und Beschaffenheit der im Jahr 1980 neu bezogenen Eigentumswohnung in H vorgelegt worden, sodass nicht widerlegt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer beim Ausbau des Rohbaus in A für die für ihn günstigere, jedoch keinesfalls zwingende Möglichkeit entschieden habe, zumal für ein Ehepaar mit einem Kind der Bezug eines eigenen Hauses zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht unbedingt zwangsläufig notwendig sei und der Beschwerdeführer daher aus Gründen gehandelt habe, die er selbst zu vertreten habe.

Zwar könne die Pflegebedürftigkeit der Eltern eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. schwerste Erkrankungen) einen Grund darstellen, den er nicht selbst zu vertreten habe. Dazu werde jedoch festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Übersiedlung (Mai 1990) etwa 58 Jahre und seine Mutter 53 Jahre alt gewesen seien und eine Pflegebedürftigkeit der Eltern, die für die Übersiedlung ursächlich gewesen wäre, nicht behauptet bzw. nachgewiesen worden sei.

Eine allfällige Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegereltern im Zeitpunkt der Übersiedlung nach A sei gleichfalls weder behauptet noch nachgewiesen worden und könnte auch keinen zwingenden Grund für diese Wohnsitzänderung darstellen, weil eine solche allfällige Pflegebedürftigkeit in die familiäre Sphäre seiner Ehegattin gefallen wäre und somit nicht dem Beschwerdeführer als rechtliche Verpflichtung zugerechnet werden könnte.

Eine Vergleichbarkeit der Sachlage mit jener des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186, sei auf Grund objektiver Unterschiede im Sachverhalt nicht gegeben. Dem zitierten Erkenntnis liege eine Übersiedlung innerhalb des Wohnortes des Beamten zu Grunde, wodurch zwar die frühere Wegstrecke nicht mehr völlig mit der nach der Übersiedlung übereingestimmt habe. Die Änderung dieses Sachverhaltselementes sei im Hinblick auf die unveränderte Höhe der Fahrtkosten nicht als wesentlich anzusehen gewesen. Vorliegendenfalls hätten sich jedoch durch die Übersiedlung (im Jahr 1990) die Fahrtkosten von S 948,-- auf S 1.047,-- erhöht, sodass - zusätzlich zu den wesentlichen Sachverhaltsänderungen - auch diese Fahrtkostenerhöhung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, weshalb ab Mai 1990 der Fahrtkostenzuschuss nicht mehr gebührt habe.

Erst seit 1. Jänner 1997 - und nicht schon zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages vom 8. Juli 1996 - seien die Fahrtkosten von den Orten H und A - durch die Einbeziehung der beiden Gemeinden in den "Verkehrsverbund Niederösterreich-Burgenland" - zur Dienststelle in W infolge Einbindung in die selbe Tarifzone gleich hoch.

Da jedoch durch die Übersiedlung von einer Ortgemeinde in eine andere Ortsgemeinde (anderer Sachverhalt!) unter Berücksichtigung der sonstigen Gesichtspunkte Gründe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übersiedlung nicht selbst zu vertreten gehabt hätte, nicht hätten festgestellt werden können, könne auch ein neuerlicher Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht festgestellt werden.

Den Einwendungen betreffend die Unerschwinglichkeit einer angemessenen Wohnung im Großraum W in den Jahren 1990 bis 1995 sei entgegenzuhalten, dass es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass es während dieses Zeitraumes für eine aus drei Personen bestehenden Familie tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte, in W bzw. innerhalb einer Zone von 20 Kilometer Luftlinie außerhalb der Stadtgrenze eine angemessene Wohnung zu erlangen, wobei der Rechtstitel für eine solche Wohnung unerheblich gewesen wäre. Wenn dies auch allfälligen Tendenzen des Wohnungsmarktes entsprechend schwierig gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer deshalb für die für ihn günstigere Variante der Übersiedlung nach A entschieden habe, so hätten Erwägungen hinsichtlich einer allfälligen Vorteilhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Wohnsitzwahl außer Betracht zu bleiben.

Dem Einwand, der etwa sechsjährige Zeitraum zwischen der Übersiedlung im Jahr 1990 einerseits und der Behauptung der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bzw. Schwiegereltern sei für die Ablehnung eines Fahrtkostenzuschusses unerheblich, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Mithilfe in seinem Schreiben vom 25. Juli 1990 in keiner Weise erwähnt habe und somit auch damals darauf nicht habe eingegangen werden können. Somit sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss durch die Übersiedlung Anfang Mai 1990 mangels Nachweises eines unabweislich notwendigen Übersiedlungsgrundes erloschen sei, wie dies die belangte Behörde im Schreiben vom 2. Oktober 1990 eingehend begründet habe.

Die Tatsache der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern sei zwar als wirtschaftliches bzw. allenfalls familiäres Motiv, im Zusammenhang mit der bereits im Jahr 1990 stattgefundenen Übersiedlung jedoch keinesfalls als gleichsam zwingender Grund im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu beurteilen. Auch falle die Mitarbeit der Ehegattin des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb der Schwiegereltern in deren familiäre bzw. möglicherweise wirtschaftliche Sphäre und könne daher einen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Wohnsitzwechsel nicht begründen.

Ein mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0186, vergleichbarer Sachverhalt liege durch die Übersiedlung im Jahr 1990 unter Wechsel des Wohnortes (Wohngemeinde) sowie unter Änderung (Erhöhung) der Fahrtkosten nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen im Schreiben vom 20. November 1997 stehe weiters fest, dass die Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz in H sowie dem 1990 in der Gemeinde A genommenen Wohnsitz einerseits und der in W gelegenen Dienststelle andererseits erst seit 1. Jänner 1997 durch Einbeziehung in den regionalen Verkehrsverbund gleich hoch sei. Dieser Sachverhaltsänderung sei keine anspruchsbegründende Wirkung zuzuerkennen gewesen, weil der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mangels Vorliegens eines gleichsam zwingenden Grundes für die Übersiedlung bereits 1990 erloschen sei. Würde man der Argumentation folgen und bei der Überprüfung des Anspruches primär auf die Fahrtkosten abstellen, so würde jede Übersiedlung innerhalb einer Tarifzone eines Verkehrsverbundes, ohne dass ein gleichsam zwingender Grund im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. vorliege, ausschließlich infolge Nichtänderung der Fahrtkosten einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss begründen. Überdies würde die nicht objektivierbare, beliebige Berücksichtigung von Entfernungen, wie dies im Schreiben vom 20. November 1997 ausgeführt sei, zu einer Kasuistik für die vollziehenden Dienstbehörden führen, die eine klare rechtliche Trennungslinie zu willkürlichen Entscheidungen nicht mehr zulassen würde. Solche nicht nachvollziehbare Zufallskriterien bei der Ermessensübung würden auch jegliche nachprüfende Kontrolle der einschlägigen Entscheidungen - die belangte Behörde betreue etwa 750 Fahrtkostenzuschuss-Bezieher, davon ein nicht unwesentlicher Teil aus ländlichen Regionen - völlig ausschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere des Abs. 6 Z. 2 leg. cit.) sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass die Übersiedlung über eine Entfernung von zwei Kilometern eher für eine Übersiedlung innerhalb einer Ortsgemeinde als für eine solche von einer zu einer anderen Ortsgemeinde typisch sei. Die Fahrtkosten seien zwar zum Zeitpunkt der Übersiedlung, nicht mehr jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich gewesen. Wäre schon zum Zeitpunkt der Übersiedlung die Kostengleichheit gegeben gewesen, wäre durch die Übersiedlung kein erheblicher Unterschied (im Sachverhalt) bewirkt worden. Das Argument der belangten Behörde, dass es zu ausufernden Übersiedlungsmöglichkeiten ohne negativen Einfluss auf den Fahrtkostenzuschuss kommen könnte, sei in jeder Hinsicht verfehlt. Durch die Übersiedlung im Jahr 1990 sei keine erhebliche Änderung eingetreten, weil sowohl die Unterschiede betreffend die Entfernung als auch betreffend die Fahrtkosten geringfügig gewesen seien. Wäre aber wegen des Fahrpreisunterschiedes von einer relevanten Änderung auszugehen, wäre diese wieder weggefallen, und zwar auch nach der (verfehlten) Annahme der belangten Behörde jedenfalls noch vor Bescheiderlassung. Zu diesem Zeitpunkt sei daher jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass gegenüber der Zeit des Bezuges des Fahrtkostenzuschusses keine relevante Änderung gegeben sei. Die zwischenzeitige Änderung des Sachverhaltes sei nicht entscheidungswesentlich.

§ 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 stelle nicht auf Gemeindegrenzen ab. Es spreche daher kein Grund dagegen, eine regionale Betrachtungsweise anzuwenden, die die Zufälligkeit der Gemeindegrenzenüberschreitung nicht als entscheidendes Kriterium werte. Gesetzlich werde nur verlangt, dass das Wohnen in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer vom Dienstort entfernt nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sei. Bei einem Verbleiben in der Eigentumswohnung in H hätte der Fahrtkostenzuschuss weiter gebührt. Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesem in zwei Kilometer Entfernung ein Grundstück mit Rohbau geschenkt hätten und er dieses zu einem Einfamilienhaus fertig gestellt habe, habe daran nichts geändert. Die belangte Behörde sehe den entscheidenden Umstand darin, dass der Beschwerdeführer in das neue Haus umgezogen sei. Damit werde jedoch ein sinnwidriges Verhalten als Anspruchsvoraussetzung verlangt.

Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass es hier nicht nur um "Zweckmäßigkeiten" gehe, jedenfalls nicht im wirtschaftlichen Sinn. Die Grundlage solcher Entscheidungen sei vielmehr die familiäre Verbundenheit. Gerade die belangte Behörde sollte besorgt sein, dass in ihrem Bereich auch Menschen aus dem ländlichen Raum tätig seien. Akzeptiere man dies, so müsse man auch die Sozialstruktur dieses ländlichen Raumes und die Regeln gelten lassen, die für das Verhalten von wesentlicher und zentraler Bedeutung seien. Lege man auch dies zu Grunde, sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer absolut zwingenden Verhaltenslinien gefolgt sei. Ein Verbleib in H, zum Nachteil für seine Familie im engsten Sinn, für die es dort beengter gewesen sei und ohne die Vorteile eines eigenen Gartens für Kinder, weiters zum Nachteil für die Kontakte mit seinen Eltern und den Eltern seiner Gattin sowie der beiderseitigen Landwirtschaften wäre unverständlich gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen definitiven Verzicht auf jede Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses zum Ausdruck gebracht. Solange die Fahrtkosten zum neuen Wohnort höher gewesen wären, habe er diesen Anspruch nicht geltend gemacht, nunmehr seien sie nicht höher. Eine unzumutbare bzw. unabgebrachte Kostenbelastung des Bundes liege nicht vor.

Auch aus dem Wortlaut des § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. ergebe sich keine Rechtfertigung für die Ablehnung des Anspruches. Die Änderungen, die 1990 (und vorher) eingetreten seien, hätten keinerlei Komponente dahingehend gehabt, dass dem Beschwerdeführer damit in irgendeiner Weise ein Umzug nach W (oder innerhalb des 20 Kilometer-Umkreises) ermöglicht worden wäre. Auch daraus habe sich kein Aspekt ergeben, der seitdem mehr dafür sprechen würde, dass es der Beschwerdeführer zu vertreten hätte, außerhalb des betreffenden Bereiches zu wohnen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde unrichtigerweise annehme, dass erst seit 1. Jänner 1997 durch Einbeziehung der Gemeinden H und A in den Verkehrsverbund die Fahrtkosten von den beiden Ortsgemeinden zur Dienststelle in W gleich hoch seien. Hätte die belangte Behörde ordnungsgemäß Parteiengehör zu ihren angeblichen Ermittlungsergebnissen eingeräumt, wäre bewiesen und festgestellt worden, dass bereits seit 1. Jänner 1994 eine Fahrtkostengleichheit gegeben gewesen sei. Darüber hinaus lasse die Bescheidbegründung die für die Beweiswürdigung erforderlichen Angaben vermissen.

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, lautet (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt):

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

...

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

...

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehenden oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

..."

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Ausschlusstatbestand des § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. erfüllt ist, ob zur Beurteilung dieser Frage insbesondere auch Umstände herangezogen werden können, die bereits 1990 vorlagen, jedoch damals nicht geltend gemacht wurden und inwiefern Änderungen des Sachverhaltes seit 1990 berücksichtigt werden können.

Zur Frage der Änderung des Sachverhaltes vertritt die belangte Behörde einerseits den Standpunkt, dass - aus der Sicht des Beschwerdeführers - maßgebliche Gründe erst sechs Jahre nach der Übersiedlung im Antrag vom 8. Juli 1996 geltend gemacht worden seien, andererseits, dass im Jahre 1990 im Wechsel des Wohnortes und der Änderung (Erhöhung) der Fahrtkosten die rechtserhebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen habe, die Angleichung der Fahrtkosten - (bestrittener Maßen) seit 1. Jänner 1997 - jedoch unmaßgeblich sei.

Wie sich aus § 20b Abs. 8 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt, setzt eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind. Die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gebührenden Fahrtkostenzuschuss steht einer (neuen) Entscheidung (Neubemessung) über diesen Gegenstand entgegen, solange keine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0256, Punkt 2.3., mwN).

Weder beruhte im Beschwerdefall die Anweisung des Fahrtkostenzuschusses bis 30. April 1990 auf einem Bescheid über die Gebührlichkeit dieser Nebengebühr noch erließ die belangte Behörde im Jahr 1990 einen Bescheid über die mangelnde Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit.; der Erledigung vom 2. Oktober 1990 war mangels der für Bescheide vorgesehenen Form - insbesondere des Fehlens der Bezeichnung als "Bescheid" und des fehlenden normativen Abspruches ("Das Bundesministerium ... teilt hiezu Folgendes mit: ...") - Bescheidcharakter nicht beizumessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0053, mwN).

Da die belangte Behörde keinen Bescheid über die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses erlassen hatte, stand dem Abspruch mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung entgegen; es bedurfte daher keiner wesentlichen Änderung der für den Grund und die Höhe dieses Anspruches maßgeblichen Tatsachen. Dem Umstand, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bis 1990 Fahrtkostenzuschuss bezahlt hat, kann von vornherein genauso wenig wie dem Umstand, dass die Bezahlung des Fahrtkostenzuschusses durch Jahre hindurch unbestritten eingestellt war, eine rechtliche Verbindlichkeit zukommen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 21. März 2001 ausgeführt, dass sich dem § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. nicht entnehmen lässt, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 leg. cit. und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stehen insofern in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses - zu jedem Zeitpunkt - nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben ist. Aus der Betrachtung der Bestimmungen nach § 20b Abs. 1 und 6 leg. cit. lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, wonach bloß bei einer Änderung der Wegstrecke (aus Anlass einer Übersiedlung) eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vorzunehmen sei. Auch die spätere Änderung des Grundes - etwa die Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles - für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Änderung des Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes kann eine rechtserhebliche Tatsache im Sinn des § 20b Abs. 8 erster Satz leg. cit. sein, sodass selbst im Falle des bescheidmäßigen Abspruches über die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses eine Neubemessung zulässig ist.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde die für ihre Entscheidung maßgebende Sachlage unabhängig davon, ob einzelne Umstände bereits vor dem 1. Mai 1990 oder zu einem späteren Zeitpunkt, im Zusammenhang mit einer Übersiedlung oder ohne einen solchen, eintraten, zu betrachten gehabt hätte.

In der Sache selbst spricht die belangte Behörde dem für die Übersiedlung nach A maßgeblichen Gesichtspunkt der Nähe zu den Landwirtschaften der Eltern bzw. Schwiegereltern des Beschwerdeführers und der Pflegebedürftigkeit seines Vaters deshalb die Relevanz ab, weil diese Umstände erst sechs Jahr nach der Übersiedlung behauptet worden seien oder im Zeitpunkt der Übersiedlung noch nicht vorgelegen hätten.

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/12/0322, mwH) - nicht darum, "Lebensverhältnisse" zu regeln, also dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b leg. cit. zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seiner Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zu Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b leg. cit. zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.

Der Beamte hat ein solches Wohnen aber nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 Kilometer-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in dem zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2001 seine Rechtsprechung zu der - auch im Beschwerdefall strittigen - Problematik im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:

Familiäre Umstände (wie z.B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) wurden als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 Kilometer-Zone zwingend ausschließt. Desgleichen wurde wirtschaftlichen Gründen, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1978, Slg. 9682/A), sowie sozialen Gründen (vgl. das zur ähnlichen Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt. Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund anerkannt. Genauso hat der Beamte die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten. Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 Kilometer-Bereiches nicht genügen; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den damaligen Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 Kilometer-Bereiches nicht anerkannt. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines in Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20b Abs. 6 Z. 2 leg. cit. ausschlösse.

In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0192, sah der Verwaltungsgerichtshof in der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter noch keinen objektiv zwingenden Grund im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956.

Dagegen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 21. März 2001 eine - erst nach dem Wechsel des Wohnsitzes eingetretene und diesen nunmehr "rechtfertigende" Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles als einen (für die neuerliche Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses) rechtserheblichen Umstand.

Mag auch einer - erstmals im Antrag vom 8. Juli 1996 - angesprochenen Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern allenfalls Relevanz im Hinblick auf § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zukommen, so behauptete der Beschwerdeführer nicht das aktuelle Vorliegen, sondern nur den hypothetischen "Bedarfsfall" der Pflegebedürftigkeit, worin die belangte Behörde keine unabweislich notwendigen Gründe für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 Kilometerzone erkennen musste.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 30. Jänner 2002

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