Normen
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z19.3;
KHSchOrgG §11;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z19.3;
KHSchOrgG §11;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Planstelle eines/einer ordentlichen Universitätsprofessors/ordentlichen Universitätsprofessorin für Geschichte und Theorie der Architektur (Nachfolge o. Univ. Prof. Mag. Dr. A.) wurde nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 74/1970, ausgeschrieben. Gemäß § 11 leg. cit. wurde das Berufungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis das erweiterte Gesamtkollegium der Universität für angewandte Kunst Wien (in weiterer Folge: Gesamtkollegium) einen Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 17. Juni 1999 vorlegte, in welchem der Beschwerdeführer an erster Stelle und die mit dem angefochtenen Bescheid Ernannte an dritter Stelle (in weiterer Folge: Drittgereihte) gereiht war.
Der damals zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verfügte am 24. Jänner 2000 unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (Frauenförderungsplan) vom 28. April 1998, BGBl. II Nr. 131/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1998, mit der Drittgereihten Berufungsverhandlungen aufzunehmen, da aufgrund der vorgelegten Berichte des Gesamtkollegiums ein Qualifikationsgefälle nicht erkennbar sei.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 wurde der bisherige Stand des Berufungsverfahrens den im Besetzungsvorschlag angeführten Mitbewerbern (den Erst- und Zweitgereihten) mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu eine Stellungnahme einzubringen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in den Berufungsakt persönlich Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Dezember 2000 von dieser Möglichkeit Gebrauch und erhob Einspruch dagegen, dass mit der Drittgereihten Berufungsverhandlungen aufgenommen worden seien, weil die drei in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber nicht gleich qualifiziert wären. Das Gesamtkollegium habe diesen Standpunkt dadurch vertreten, indem es ihn, den Beschwerdeführer, einstimmig an die erste Stelle gereiht habe. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer seinen Eignungsvorsprung dar und wies darauf hin, dass die Drittgereihte keine derartig breite und kontinuierliche Erfahrung im Unterricht aufweise wie er und zudem kein Deutsch spreche. Er ersuchte abschließend, die Entscheidung, mit der Drittgereihten Berufungsverhandlungen aufzunehmen, zu revidieren; er behalte sich alle Rechte vor.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2001 brachte die Drittgereihte vor, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die von ihm angegebenen besonderen Qualifikationen und weise insbesondere - im Gegensatz zu ihr - kein Doktorat auf.
Nunmehr jeweils anwaltlich vertreten, brachten die Drittgereihte und der Beschwerdeführer weitere Stellungnahme ein. Die Drittgereihte brachte unter anderem vor, dass § 4 Abs. 1a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zwar das Erfordernis der fachlichen Eignung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 auch in der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift vorsehe, jedoch seien bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genüge, nur Kenntnisse in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Ihre - zwischenzeitig erworbenen - Kenntnisse der deutschen Sprache reichten für die Ausübung ihrer Pflichten als Universitätslehrerin aus. Zudem sei gemäß § 10 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes mit Zustimmung der Studienkommission auch die Möglichkeit eröffnet, Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten. Die Drittbeschwerdeführerin habe Deutschunterricht genommen, einen Universitätskurs und einen Intensivkurs für die deutsche Sprache mit Erlernen des entsprechenden Fachvokabulars für Architektur, Theorie und Geschichte absolviert.
Der Beschwerdeführer erstattete ebenfalls einen weiteren Schriftsatz, in dem er auf das vorliegende Qualifikationsgefälle zwischen ihm und der Drittgereihten (aus näher dargestellten Gründen) hinwies.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Intimations)Bescheid wurde die Drittgereihte gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 und 162 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, vom Bundespräsidenten mit Entschließung vom 28. August 2002 mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zur Universitätsprofessorin für Geschichte und Theorie der Architektur an der Universität für angewandte Kunst Wien ernannt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, die im Besetzungsvorschlag gereihten Personen erfüllten die Ernennungserfordernisse für Universitätsprofessoren gemäß Punkt 19.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 formal mit unterschiedlichen Kriterien. Der Beschwerdeführer weise einen in Österreich gleichzuhaltenden Diplomstudienabschluss auf, die Drittgereihte habe nicht nur ein Diplomstudium in Architektur absolviert, sondern zusätzlich auch ihr Wissenschaftsstudium in Architektur, wofür ihr der akademische Grad "Doktor" verliehen worden sei. Der zweitgereihte Bewerber weise ein Wissenschaftsstudium auf. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fachlichen Qualifikation führte die belangte Behörde weiters aus, in den Berichten des Gesamtkollegiums über jeden einzelnen gereihten Bewerber bzw. über die Bewerberin sei kein Kriterium erkennbar, das darauf schließen lassen könne, dass die Reihung im Besetzungsvorschlag gleichzeitig eine Aussage über die Qualifikation treffe. Vielmehr verlange § 11 Abs. 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz ausdrücklich, dass aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens das Gesamtkollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (zum
Erstellungszeitpunkt des Besetzungsvorschlages: Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten habe, der mindestens den Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten habe (Ternavorschlag). Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Erstgereihte automatisch auch der bzw. die Bestqualifizierte für die Besetzung der Planstelle sei. Erst die Berichte der zuständigen Universitätsgremien würden darüber Auskunft geben und müssten deshalb auch dem Besetzungsvorschlag als Bestandteil angeschlossen werden, um es dem Minister bzw. der Ministerin zu ermöglichen, eine gesetzeskonforme Auswahlentscheidung zu treffen. Diese Berichte ließen jedoch keinen Schluss zu, dass die Drittgereihte für die Besetzung der Planstelle geringer geeignet wäre als die übrigen Mitbewerber, weshalb nach § 10 Abs. 3 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 28. April 1998 habe verfügt werden müssen, mit der Drittgereihten vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.
Diese Berufungsverhandlungen seien erfolgreich abgeschlossen worden. Es sei daher von der nunmehr zuständigen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Ernennung der Drittgereihten zur Universitätsprofessorin für Geschichte und Theorie der Architektur an der Universität für angewandte Kunst Wien durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 und 162 BDG 1979 vorzuschlagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz ohne entsprechende Begründung von der Reihung der Universität abgegangen, § 4 Abs. 1a BDG 1979 nicht beachtet worden und kein Verfahren nach den §§ 9 bzw. 10 des Personalvertretungsgesetzes geführt worden sei.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der mit "Berufungsverfahren" überschriebene § 11 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998, hatte folgenden Wortlaut:
"§ 11. (1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (§ 10 Abs. 1) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (§ 10 Abs. 2) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.
(2) Das Berufungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:
a) Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist zu fordern:
1. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer höheren Schule,
2. Nachweis über die Absolvierung eines in- oder ausländischen Hochschulstudiums,
- 3. einwandfreies Vorleben,
- 4. volle Geschäftsfähigkeit.
Wenn das Berufungsverfahren der Besetzung eines freien Dienstpostens eines Hochschulprofessors für ein künstlerisches Fach oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches dient, so tritt an Stelle des in Z. 1 genannten Nachweises der Nachweis der Ablegung der Kunsthochschul-Reifeprüfung; ferner können die in Z. 1 und 2 genannten Nachweise durch gleichwertige Nachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit hat das zuständige Abteilungskollegium zu entscheiden.
b) Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen.
c) Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen Eignung; diese Prüfung erfolgt je nach der Art des zu vertretenden Faches
- aa) aufgrund mehrerer Lehrveranstaltungen oder
- bb) aufgrund einer Lehrtätigkeit an der Hochschule durch mindestens ein oder höchstens zwei Semester. Für die Dauer dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag (§9 Abs.1 Z.4) zu erteilen.
(3) Aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das erweiterte Gesamtkollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens den Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des erweiterten Gesamtkollegiums über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c durch alle Bewerber (§ 10 Abs. 1 und 2) anzuschließen.
(4) Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a und b erfüllt, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages gemäß Abs. 2 lit. c sublit. bb). Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.
(5) Wurde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das erweiterte Gesamtkollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.
(6) In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen, unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen Personen bereit sind, eine Berufung anzunehmen.
(7) Kommt aufgrund eines gemäß § 11 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist neuerlich ein Verfahren gemäß den §§ 10 und 11 durchzuführen."
§ 75 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universität der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 (KUOG), regelt die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes. Abs. 14 des § 75 leg. cit. (Stammfassung) lautet:
"(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen."
§ 4 BDG 1979 regelt die Ernennungserfordernisse. Die Abs. 1 und 1a (in der Fassung bzw. eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 389/1994) sowie 3 (Stammfassung BGBl. Nr. 333) lauten:
"(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendung gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
...
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."
Die besonderen Ernennungserfordernisse für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste regelt die Anlage 1, Pkt.19.3. BDG 1979 folgendermaßen:
"19.3. Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z. 2 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistung,
- c) die pädagogische und didaktische Eignung,
- d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
- e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist."
Die mit "Ernennung" überschriebene Bestimmung des § 162 BDG 1979 lautet in ihrem Absatz 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1998):
"(1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv."
Nach § 169 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 109/1997) ist § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 (Ernennungserfordernisse) auf Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.
§ 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, enthält in seinem § 41 eine Verordnungsermächtigung zur Erstellung von Frauenförderungsplänen für die jeweiligen Ressorts. § 42 leg. cit. (in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001) lautet:
"§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben."
Der unter anderem aufgrund des § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erlassene Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 131/1998, bezieht sich in seinem § 10 auf Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und lautet:
"§ 10. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.
(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die best geeigneten Mitbewerber, sind vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen."
Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung der §§ 28 und 29 des Universitäts-Organisationsgesetzes in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, Slg. 15.365, die Auffassung vertreten hat, im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes der Universitäts-Selbstverwaltung dürfe nur eine in den Berufungsvorschlag aufgenommene Person ernannt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung einer Bindungswirkung auf den hier erstatteten Berufungsvorschlag (Ternavorschlag) zutrifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).
Die oben wiedergegebenen, für die Ernennung von Universitätsprofessoren an der Universität für angewandte Kunst Wien geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes räumen den Bewerbern um den Dienstposten eines Universitätsprofessors weder einen Anspruch auf Ernennung auf einen solchen Dienstposten noch ausdrücklich Parteistellung im Verfahren ein. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch der Bewerber auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, und vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231).
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240, und vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301).
Eine solche rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979, auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Punkt 19.3 BDG 1979, und der in § 11 Kunsthochschul-Organisationsgesetz festgelegten Erfordernisse nicht ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Auch § 4 Abs. 3 BDG 1979 regelt die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten nur ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, und die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176).
Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das zugunsten der Drittgereihten ins Treffen geführte Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. den Frauenförderungsplan deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt.
Ungeachtet dieser Überlegungen kommt dem Beschwerdeführer als einem in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zwar eine andere Rechtsposition zu als sonstigen, nicht in den Ternavorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezügliche ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber allenfalls darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. dazu die zu Fällen bindender Vorschläge nach Art. 81b B-VG ergangenen hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360, vom 14. März 1998, Zl. 98/12/0061, und den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 20. Februar 2002). Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde musste daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Wien, am 19. November 2002
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