VwGH 2002/11/0115

VwGH2002/11/011519.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Februar 2002, Zl. 132.538/1/2002, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer richtete folgendes, mit 23. Mai 2002 datiertes, Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof:

"ANTRAG

auf Aufhebung der Entscheidung Az.: Zl. 132.538/1/2002, des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

In diesem Beschluß wird meine Einberufung, welche ich Beantragt habe Abgewiesen, obwohl ich im gesamten Umfang Tauglich erklärt wurde. Es kann ja nicht sein das eine Behörde, hier das BM.f.Landesverteidigung die ständige Verfügbarkeit fordert, und die Einberufungen zum Grundwehrdienst nach reinen Gutdünckensentscheidungen fällt, jedoch auf Antrag eine Einberufung zum GWD ablehnt, und dazu noch Argumente wählt die nicht einmal zutrafen.

Ich Beantrage daher der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung revidieren und meine Einberufung zum GWD dem BM.f.Landesverteidigung auftragen, sowie der Klage Stattgeben und mir die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewähren, da ich völlig Mittellos bin."

Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Berichterverfügung vom 10. Juni 2002 gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen, binnen zwei Wochen, sofern der Bescheid zugestellt worden sei, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie desselben vorzulegen und das Zustelldatum bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, die bekämpfte Erledigung sei ihm ohne Rechtsmittelbelehrung am 19. Februar 2002 zugestellt worden. Am 9. April 2002 habe er einen neuerlichen Antrag gestellt, diese sei jedoch noch nicht bearbeitet worden. Er beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung aufheben und seine Einberufung zum Grundwehrdienst verfügen, weil er in allen Punkten "völlig als tauglich ohne Einschränkungen" erkannt worden sei. Überdies habe er vor Erreichung des 35. Lebensjahres rechtzeitig mehrfach den Antrag auf Einberufung gestellt.

Beigeschlossen war dem Schreiben eine Kopie einer Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Februar 2002, Zl. 132.538/1/2002, mit folgendem (anonymisierten) Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr R...!

Der Herr Bundesminister hat Ihr Schreiben betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst erhalten und mich mit der Bearbeitung beauftragt.

Nach Prüfung durch die zuständige Fachabteilung darf ich Ihnen mitteilen, dass aufgrund Ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen wegen verschiedener Delikte und der Verbüßung der Freiheitsstrafen eine Einberufung aus militärischen Rücksichten bisher nicht möglich war und auch nicht im militärischen Interesse lag. Außerdem werden Wehrpflichtige, die das 35. Lebensjahr überschritten haben, gemäß den wehrgesetzlichen Bestimmungen nicht zum Grundwehrdienst einberufen.

Die Ihnen vom Militärkommando KÄRNTEN am 30.10.01 und vom Militärkommando STEIERMARK am 28.12.01 auf Ihre Anfragen in dieser Angelegenheit erteilten Auskünfte sind sohin richtig.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Information Klarheit zu Ihrem Anliegen vermittelt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Unterschrift eh.

Der Leiter der Adjutantur

(R..., Oberst)"

2.1. Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass damit nicht nur ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde durch einen Verfahrenshelfer, sondern unter einem bereits selbst eine, wenn auch mangelhafte, Beschwerde eingebracht wurde.

2.2. Die in Rede stehende Erledigung ist unstrittig weder als "Bescheid" ausdrücklich bezeichnet noch ist sie als solche gegliedert. Sie enthält keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus einem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, m.w.N.).

Mangelt es - wie im vorliegenden Fall - an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. auch hiezu den erwähnten hg. Beschluss vom 27. März 1996, m.w.N.). Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 1997, Zlen. 97/01/0128, 0129).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es nicht den geringsten Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung keinen Bescheid darstellt. Das Schreiben verwendet nicht nur den Ausdruck "mitteilen" sowie die Selbstbezeichnung als "Information", es stellt auch ganz offensichtlich nur eine Antwort auf ein - nach früher bereits von den Militärkommanden für Kärnten und für Steiermark erteilten Auskünften - an den Bundesminister für Landesverteidigung, der für Einberufungen zum Grundwehrdienst nicht zuständig wäre, gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers dar. Dass mit dieser Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer die normative Entscheidung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit getroffen werden sollte, ist ausgeschlossen.

3. Die Beschwerde war daher, schon weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2002

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