VwGH 97/01/0128

VwGH97/01/012826.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in den Beschwerdesachen

  1. 1. des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B in G, sowie
  2. 2. bis 16. weiterer 15 Beschwerdeführer, alle in Wolfsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S in W, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 1996, Zl. 3-Gem-143/2/28/96, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren alle Mitglieder des Gemeinderates der mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. April 1995, LGBl. Nr. 40/1995, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 getrennten (Abtrennung des Gebietes der ehemaligen Gemeinde Frantschach-St. Gertraud) Stadtgemeinde Wolfsberg. In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 20. Dezember 1996 übergab der Bürgermeister Dr. M. K. allen Gemeinderatsmandataren zur Kenntnisnahme die an ihn adressierte, im folgenden wörtlich wiedergegebene Erledigung der belangten Behörde vom 11. Dezember 1996:

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.11.1996, Zl. O-G 11/40/95, wird in Absprache mit der ha. Abteilung 2 V - Verfassungsdienst mitgeteilt:

A.

  1. 1. Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. April 1995, Zahl: 3-Gem-143/2/8/1995, über die Trennung der Stadtgemeinde Wolfsberg, LGBl. Nr. 40/1995, wurde die Stadtgemeinde Wolfsberg gemäß § 8 b Abs. 6 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 (K-AGO), LGBl. Nr. 77, zuletzt idFdG. LGBl. Nr. 73/1996, getrennt. Diese Verordnung tritt gemäß § 5 am 1. Jänner 1997 in Kraft.

  1. 2. Gemäß § 8 c Abs. 2 K-AGO hat die Landesregierung nach der Erlassung einer Verordnung nach § 8 b Abs. 6 K-AGO Wahlen in den von einer Trennung betroffenen Gemeinden auszuschreiben. Da § 20 Abs. 5 K-AGO sinngemäß gilt, hat diese Wahlausschreibung gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

Bis zur erfolgten Neuwahl sind gemäß § 8 c Abs. 3 K-AGO in den durch die Trennung neu gebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Beirat (§ 103 Abs. 3 K-AGO) drei Mitglieder der Wahlbehörde (§ 8 b Abs. 4 K-AGO) ohne Berücksichtigung einer parteimäßigen Zusammensetzung zu bestellen sind. Als Regierungskommissär ist in neu gebildeten Gemeinden ein Vertreter der Exponenten jener Gemeindebürger zu bestellen, die für die Verselbständigung dieser Gemeinde eingetreten sind.

In Gemeinden, aus deren Gebiet Gemeinden durch Trennung gebildet wurden, sind gemäß § 8 c Abs. 4 K-AGO bis zur erfolgten Neuwahl die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO ebenfalls sinngemäß anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, daß als Regierungskommissär (§ 103 Abs. 2 K-AGO) der bisherige Bürgermeister zu bestellen ist.

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird, sieht § 8 c Abs. 3 und 4 K-AGO "Übergangsregelungen für die Verwaltung der Gemeinde vom Zeitpunkt ihrer Trennung bis zur erfolgten Neuwahl vor".

Da § 8 c Abs. 3 und 4 K-AGO die "sinngemäße" Anwendung des § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO in den durch eine Trennung neugebildeten Gemeinden (mit bestimmten Maßgaben) anordnet, ist daraus zu erschließen, daß eine "Auflösung des Gemeinderates" im Sinne des § 103 K-AGO nicht erfolgt. Würde nämlich der Gemeinderat im Sinne des § 103 K-AGO "aufgelöst", so könnte § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO ohne weiteres und nicht nur "sinngemäß" angewendet werden. Die bloß "sinngemäße" Anwendung des § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO im Falle von Gemeindetrennungen hat ihren Grund insbesondere darin, daß DIE ORGANE DER GEMEINDE, DIE GETRENNT WIRD, IHRE

FUNKTION MIT DEM RECHTSWIRKSAMWERDEN DIESER TRENNUNG

EX LEGE VERLIEREN. Existiert nämlich eine Gebietskörperschaft als solche nicht weiter, weil sie in zwei neue Gebietskörperschaften getrennt wurde, so können weder ihre bisherigen Organe noch mit den Funktionen dieser Organe konkret betraute Organwalter weiterhin existieren. So führt etwa der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 8219/1977

(zum NÖ. Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1975) wörtlich aus: "Es ist nun offenkundig, daß alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestellten Personen mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion verlieren".

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 83219/1977 weiter ausführt, verstößt der Landes(Gemeinderechts-)gesetzgeber auch gegen keine Bestimmung der Bundesverfassung, wenn er für den Fall der noch nicht gegebenen Funktionsfähigkeit der neugeschaffenen Gemeinden Vorsorge trifft, insbesondere für den Fall des Nochnichtvorhandenseins von Organen in diesen Gemeinden ein anderes Organ - einen Regierungskommissär - vorsieht.

  1. 4. Aus § 8 c Abs. 3 und 4 iVm. § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO ist somit für die durch die Trennung der Stadtgemeinde Wolfsberg entstehenden neuen Gebietskörperschaften folgendes abzuleiten.

Bis zur erfolgten Neuwahl werden beide Gemeinden durch einen "Regierungskommissär", für den die Vorschriften der K-AGO für den Bürgermeister gelten, verwaltet. Dieser Regierungskommissär muß gemäß § 8 c Abs. 4 K-AGO in der Stadtgemeinde der bisherige Bürgermeister sein. Für die Kreation des Beirates iSd § 103 Abs. 3 K-AGO enthält § 8 c Abs. 3 K-AGO Sonderbestimmungen.

  1. 4. Da die Organe von Gemeinden, die ihre Existenz durch Trennung verlieren, nicht im Sinne des Sprachgebrauches der K-AGO "aufgelöst" werden, sondern ex lege ihre Funktion verlieren, kommt auch § 20 Abs. 1 K-AGO, der die Amtsperiode des Gemeinderates regelt, nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß die Gebietskörperschaft, deren Gemeinderat für eine bestimmte Periode gewählt wird, unverändert weiter besteht und nicht durch Trennung untergeht. Unter diesen Voraussetzungen dauert die Amtsperiode des Gemeinderates "bis zu dem Tag, den dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt". Existiert aber die Gebietskörperschaft Gemeinde als solche nicht weiter, endet auch die Amtsperiode aller ihrer Organe. Für einen entsprechenden Übergang sorgt; wie oben ausgeführt - § 8 c Abs. 3 und 4 K-AGO.

  1. 5. Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden gemäß § 5 des Kärntner Schulgesetzes 1991, LGBl. Nr. 113, zuletzt idFdG. LGBl. Nr. 86/1996, je einen Schulgemeindeverband. Dies gilt auch für die Gemeinden des politischen Bezirkes Wolfsberg. Die Organisation der Schulgemeindeverbände ist in den §§ 6 bis 10 des Kärntner Schulgesetzes 1991 näher geregelt.

Gemäß § 6 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes 1991 fällt die Amtsperiode der Organe eines Schulgemeindeverbandes mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Organe.

Da der Verbandsrat gemäß § 7 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes 1991 aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden besteht, die Funktionen des Bürgermeisters gemäß § 8 c Abs. 3 und 4 iVm § 103 Abs. 2 bis 5 K-AGO aber vom jeweiligen Regierungskommissär wahrgenommen werden, besteht insofern keine Rechtsunsicherheit.

Für den Verbandsvorstand trifft § 8 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes 1991 die ausdrückliche Anordnung, daß dann, wenn ein Mitglied des Verbandsvorstandes aufhört, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein, Nachwahlen vorzunehmen sind. Dies gilt auch für den aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählten Vorsitzenden.

B.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, idgF. (B-KUVG) besteht für die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), letztere nur, sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, Versicherungspflicht in der Unfallversicherung.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 4 des B-KUVG beginnt für diesen Personenkreis die Versicherung mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung und endet nach § 6 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

Wie oben ausgeführt, endet für die Organe der Gemeinde, die getrennt wird, ihre Funktion mit dem Rechtswirksamwerden dieser Trennung ex lege. Für diesen Personenkreis bestehen daher ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht und kein Leistungsschutz. Bereits entrichtete Beiträge sind rückzuverrechnen.

In Absprache mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist festzuhalten, daß der Regierungskommissär, für den die Vorschriften der K-AGO über den Bürgermeister gelten, und auch die Mitglieder des im Sinne des § 103 Abs. 3 K-AGO gebildeten Beirates der Versicherungspflicht und dem Versicherungsschutz des § 1 Abs. 1 Z. 10 B-KUVG unterliegen.

C.

Die Regelung des § 103 Abs. 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 (K-AGO), daß für den Regierungskommissär die Vorschriften für den Bürgermeister für die Dauer seiner Funktion gelten, bewirkt nicht, daß für diesen Regierungskommissär auch die Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99, zuletzt idFdG. LGBl. Nr. 43/1996 gelten.

Ob Hinterbliebene eines Bürgermeisters Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, hängt davon ab, ob der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug - abgesehen vom Alter - gehabt hat, oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

Gleiches gilt für den Fall, daß ein ehemaliger Bürgermeister während seiner Funktionsausübung als Regierungskommissär versterben sollte.

Da Sie im Zuge der Trennung der Stadtgemeinde Wolfsberg gemäß § 8 b K-AGO mit Wirksamkeit vom 31.12.1996 Ihres Amtes für verlustig erklärt wurden, und am 31. Juli 1990 angelobt worden sind, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 für die Gewährung eines Ruhebezuges, da die für den Anspruch auf Ruhebezug erforderliche Mindestgesamtzeit von neun Jahren und sechs Monaten nach § 82 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 des Kärntner Bezügegesetzes 1992 nicht erfüllt ist. Die Voraussetzung für einen möglichen Einkauf von Zeiträume nach § 47 Abs. 5 Kärntner Bezügegesetz 1992 liegen ebenfalls nicht vor.

Durch die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 K-AGO, wonach der Regierungskommissär an die Stelle des Bürgermeisters tritt, ist ausschließlich gewährleistet, daß die Funktionen des Bürgermeisters auf den Regierungskommissär übergehen und nicht auch, daß die Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 für den Regierungskommissär gelten."

Der Erstbeschwerdeführer und in einer gemeinsam erhobenen Beschwerde die Zweit- bis Sechzehntbeschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handle, durch welche in ihre Rechte eingegriffen werde. Den Bescheidcharakter dieser Erledigung leiten die Beschwerdeführer übereinstimmend insbesondere aus den nachstehenden Formulierungen der belangten Behörde ab:

  1. "a) daß die Organe der Gemeinde, die getrennt wird, ihre Funktion mit dem Rechtswirksamwerden dieser Trennung ex lege verlieren;
  2. b) daß die Gebietskörperschaft - nämlich die Stadtgemeinde Wolfsberg - als solche nicht weiter existiert;
  3. c) daß alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestellten Personen mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion verlieren;
  4. d) die Bestimmung des § 20 Abs. 1 K-AGO, der die Amtsperiode des Gemeinderates regelt, nicht zur Anwendung gelangt;
  5. e) daß damit auch die Amtsperiode aller Organe der Stadtgemeinde Wolfsberg mit 31. 12. 1996 endet und
  6. f) daß damit die Mitglieder des Gemeinderates ihre Stellung als Mitglied eines Verbandes oder Verbandsvorstandes verlieren und Neuwahlen vorzunehmen sind."

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt anzusehen. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muß zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). An eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung muß hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 25. September 1989, Zlen. 89/12/0122, 0123, und das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0110).

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß die bekämpfte Erledigung der belangten Behörde nicht als Bescheid bezeichnet ist. Bei Eingehen auf den Inhalt der Erledigung zeigt sich, daß diese sich als Beantwortung einer seitens des Bürgermeisters an die belangte Behörde gestellten Anfrage (offenbar) über die rechtlichen Auswirkungen der durch die angeführte Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. April 1995 verfügte Trennung der Stadtgemeinde Wolfsberg darstellt. So werden in der ausschließlich an den Bürgermeister gerichteten Erledigung die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) angeführt und die daraus sich für die Gemeinde ergebenden Konsequenzen und der künftige Gang des Verwaltungsverfahrens zur Bildung der beiden aus der Trennung hervorgehenden, neuen selbständigen Gemeinden erläutert. Ein normativer Abspruch - auch nicht rechtsfeststellender Natur - etwa darüber, daß die Beschwerdeführer ihrer Mandate für verlustig erklärt würden oder die rechtliche Existenz der Stadtgemeinde Wolfsberg beseitigt würde, kann der Erledigung nicht entnommen werden. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, daß, weil Gemeinden durch Trennung ihre Existenz verlieren, der Verlust sämtlicher Organfunktionen der Mandatare solcher Gemeinden als gesetzliche Folge mit der Trennungsverordnung verbunden ist. Somit stellt sich die von den Beschwerdeführern bekämpfte Erledigung als bloße, an den anfragenden Bürgermeister gerichtete Rechtsbelehrung über die sich aus der Gemeindetrennung ergebenden rechtlichen Konsequenzen dar, wobei in keiner Weise aus den verwendeten Formulierungen ein Bescheidwille der belangten Behörde abgeleitet werden kann. Unverbindliche Äußerungen, wie die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw. einer Rechtsbelehrung sind der Rechtskraft nicht fähig. Solchen Äußerungen kommt normative Kraft und damit Bescheidcharakter nicht zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1994, Zl. 94/17/0146).

Da somit die angefochtene Erledigung - wie dargelegt - nicht als Bescheid qualifiziert werden kann, mußten die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über die von allen Beschwerdeführern erhobenen Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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