Normen
SHG OÖ 1998 §16;
SHG OÖ 1998 §7 Abs1;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHG OÖ 1998 §7;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHG OÖ 1998 §16;
SHG OÖ 1998 §7 Abs1;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHG OÖ 1998 §7;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer werde gemäß den §§ 2, 6, 7, 16 und 25 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998 (Oö SHG 1998) iVm § 1 der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 188/1998 idF LGBl. Nr. 120/2000 (Oö SHV 1998), Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 in der Höhe von insgesamt S 12.380,-- und ab 1. Juli 2001 durch monatliche richtsatzgemäße Geldleistungen von (derzeit) je S 7.890,-- (inklusive Beihilfe für den Unterkunftsaufwand) sowie in den Monaten Februar, Mai, August und November durch je eine vierteljährliche Sonderzahlung von (derzeit) S 3.320,-- gewährt. Weiters werde Hilfe bei Krankheit gemäß § 18 OÖ SHG 1998, eventuell durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, solange kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei ohne Einkommen. Er habe erhebliche Verbindlichkeiten, für die er nach seinen Angaben monatliche Ratenzahlungen von S 7.700,-- leisten solle. Für eine private Unfall- und Lebensversicherung seien seinen Angaben zufolge monatlich ca. S 1.000,-- zu bezahlen. Für seine Wohnung zahle er monatlich S 1.910,42 inklusive Betriebskostenakonto. Dem Beschwerdeführer sei im März 2001 eine einmalige Beihilfe von S 3.000,-- für Einrichtung und Renovierung seiner Wohnung sowie an Hilfe zum Lebensunterhalt im März 2001 S 4.000,--, im April und Mai 2001 je S 6.000,-- sowie im Juni und Juli 2001 je S 6.500,-- ausgezahlt worden. Am 25. Juli 2001 sei ein Betrag von S 500,-- sowie der aushaftende Rückstand an Fernwärmekosten von S 1.420,-- und die Einschaltgebühr (S 791,--) angewiesen worden. Am 31. Juli sei die monatliche richtsatzgemäße Geldleistung von S 7.890,-- und die Sonderzahlung von S 3.320,-- angewiesen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen (§§ 6 und 16 Oö SHG 1998, § 1 Oö SHV 1998) vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, dem Beschwerdeführer gebühre als Hilfe zum Lebensunterhalt seit Antragstellung im März 2001 der Richtsatz für Alleinstehende (monatlich S 6.640,--) und der Richtsatz für Unterkunftsaufwand (monatlich S 1.250,--). Nach Abzug der als Hilfe zum Lebensunterhalt bereits geleisteten Beträge ergäben sich Nachzahlungen von S 7.890,-- für März 2001, von je S 1.890,-- für April und Mai 2001, von S 1.390,-- für Juni 2001 und von S 3.320,--
an Sonderzahlung für Mai 2001, insgesamt somit S 12.380,--. Ab Juli 2001 gebührten jeweils monatlich richtsatzgemäße Geldleistungen von S 7.890,-- inklusive Beihilfe für den Unterkunftsaufwand sowie die Sonderzahlungen. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die zugesprochene Leistung für einen ordentlichen Lebenswandel zu gering sei, sei ihm zu entgegnen, dass die Richtsätze so festgesetzt seien, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt werden könnten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe monatliche Inkasso- bzw. Gerichtseintreibungen von ca. S 7.000,--, sei ihm zu erwidern, dass offene Schulden nach Lehre und Rechtsprechung keine Notlage begründeten. Nur wenn sich diese Schulden auch aktuell auswirkten, z. B. wenn dadurch der Verlust der Unterkunft drohe, wäre Sozialhilfe zu gewähren (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 401 mwN). Da der Lebensunterhalt und die Unterkunft aufgrund der in § 2 Abs. 7 erster Satz Oö SHG 1998 normierten Unpfändbarkeit der Leistungen sozialer Hilfe gesichert seien, könne im Zusammenhang mit diesen Schulden nicht von einer aktuellen Notlage gesprochen werden. Dem Vorbringen, dass mangels Bestehens einer Versicherung eine private Unfall- und Lebensversicherung erforderlich sei, sei zu entgegnen, dass das betreffende Risiko einerseits mit der im Bescheid zuerkannten Hilfe bei Krankheit, eventuell auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung des Hilfeempfängers in der gesetzlichen Krankenversicherung, abgedeckt werde, und es andererseits keineswegs Aufgabe der Sozialhilfe sei, Beiträge zu einer Lebensversicherung zu leisten, der regelmäßig auch eine Kapitalbildungs- und Veranlagungsfunktion zukäme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Oö SHG 1998 ist Aufgabe sozialer Hilfe die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Leistung sozialer Hilfe auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist Voraussetzung der Leistung sozialer Hilfe unter anderem, dass die Person von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werde, sich in einer sozialen Notlage befinde oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden habe.
Eine soziale Notlage liegt nach § 7 Abs. 1 leg. cit. vor bei Personen, die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können (Z. 1); die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen (Z. 2). Nach Abs. 2 leg. cit. umfasst der Lebensunterhalt im Sinne des Abs. 1 Z. 1 den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt nach § 16 Abs. 1 leg. cit. durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird. Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Landesregierung zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhaltes (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können. Nach Abs. 6 leg. cit. schließt die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö SHV 1998 beträgt der Richtsatz zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes (ausgenommen den Aufwand für Unterkunft) für Personen, die alleinstehend sind, S 6.540,--. Der Aufwand für die Unterbringung eines Hilfeempfängers (Unterkunftsaufwand) ist nach § 1 Abs. 3 Oö SHV 1998 im Regelfall bis zu monatlich S 1.230,-- vertretbar. Ein darüber hinausgehender Aufwand für Unterkunft ist vertretbar, wenn (Z. 1) der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden kann oder (Z. 2) der Aufwand in Anbetracht der familiären Verhältnisse erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer verweist auf Verbindlichkeiten, die "monatliche Rückzahlungen von S 7.000,--/EUR 508,71 begründen, die zu leisten sind und so gut es geht auch geleistet werden". Würden die Ansprüche nicht "bedient", würden die Verbindlichkeiten durch Zinsen und Kosten weiter anwachsen. Nur durch regelmäßige Rückzahlung sei es möglich, die Verbindlichkeiten abzudecken. Dies begründe eine aktuelle Notlage, zumal kostendeckendes Vermögen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zuzumuten, die Verbindlichkeiten nicht zu "bedienen". Der Aufwand des Beschwerdeführers für Miete, Strom, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung belaufe sich auf monatlich S 2.610,42 / EUR 189,71. Bereits darin liege eine soziale Notlage, die durch die regelmäßig geleisteten Rückzahlungen noch dramatisch verschärft werde. Nach § 2 Abs. 1 Oö SHG 1998 sei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Im Beschwerdefall sei die Rückzahlung der Verbindlichkeiten ein besonderer Umstand, wodurch die monatliche Unterstützung nicht so bemessen sei, dass sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seinem sozialen Umfeld gewährleiste.
Die Darlegungen der Beschwerde gehen offenbar dahin, dass im vorliegenden Fall - im Hinblick auf monatlich zur Rückzahlung "alter Schulden" zu leistende Ratenzahlungen - mit dem richtsatzgemäßen Betrag die Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Rahmen des Lebensunterhaltes (§ 16 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 Oö SHG 1998) nicht gedeckt werden könnten. Dabei übersieht die Beschwerde, dass Ratenzahlungen für "alte Schulden" ganz allgemein nicht zum "Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens", der in § 7 Abs. 2 OÖ SHG 1998 angesprochen wird, zählen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0181, zu vergleichbaren Vorschriften (§§ 8 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1983) - auf die Darlegungen der dort belangten Behörde verweisend - die Auffassung vertreten, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf sind. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergebe sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen hätten. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine soziale Notlage im Sinne sozialhilferechtlicher Vorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit - selbst zur Überwindung einer Notlage - eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirkten (vgl. die Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0040, vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0155, und vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0114). Als Beispiel für eine im soeben dargelegten Sinn durch Schulden bedingte aktuelle Notlage wird in der Literatur etwa der drohende Verlust der Unterkunft (infolge Mietzinsrückstandes) genannt (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 401, mwN). Dem ist hinzuzufügen, dass gemäß § 21 Abs. 1 Oö SHG 1998 für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, Hilfe durch Beratung vorgesehen ist, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfebedürftigen Person zu erhalten oder wiederherzustellen.
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen kann die Beschwerde somit nicht aufzeigen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begleichung alter Schulden ein Anspruch auf den Richtsatz übersteigende Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt zukäme.
Ebenso wenig ist der Hinweis der Beschwerde auf den "monatlich zu tätigenden Aufwand von S 2.610,42/EUR 189,71 für Miete, Strom, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung" geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Inwiefern die belangte Behörde den erwähnten Aufwendungen - über die im angefochtenen Bescheid getroffenen Festlegungen hinaus - hätte Rechnung tragen müssen, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass Umstände vorlägen, die im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö SHV 1998 zur Zuerkennung einer über den Richtsatz hinausgehenden Deckung des Aufwandes für Unterkunft hätten führen können. Die Beschwerde übersieht auch, dass Aufwendungen für eine (private) Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung weder eine "aktuelle Notlage" herbeiführen noch (etwa im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt) Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe begründen. Ein Rechtsanspruch besteht auf Hilfe bei Krankheit (§ 18 Abs. 4 erster Satz iVm § 18 Abs. 1 Oö SHG 1998); diese wurde dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides auch zugesichert. Sie umfasst nach § 18 Abs. 1 leg. cit. die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz und Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt. Sie kann auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden (§ 18 Abs. 2 leg. cit.). Auf die Übernahme der Beiträge nach Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch (vgl. § 18 Abs. 4 erster Satz leg. cit.); es handelt sich im Beschwerdefall auch offenbar nicht um die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Rechtsgrundlage für den von der Beschwerde behaupteten Anspruch besteht somit nicht.
Die Beschwerde enthält sich auch näherer Darlegungen, inwieweit die Prämienaufwendungen des Beschwerdeführers für eine private Lebensversicherung anspruchsbegründend sein sollten. Eine Grundlage hiefür ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dabei kann auf sich beruhen, ob es sich bei den Prämienaufwendungen für eine private Lebensversicherung im Einzelfall um "Kosten, die erforderlich sind, um der hilfebedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen" im Sinne des § 16 Abs. 8 Oö SHG 1998 handeln kann; denn auf den Ersatz der entsprechenden Aufwendungen (als Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht nach § 16 Abs. 9 leg. cit. kein Rechtsanspruch.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2002
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