VwGH 2002/07/0039

VwGH2002/07/003925.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des E D in M, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Februar 2002, Zl. 8-Allg- 346/20/2001, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. G K, M, 2. L K, M, und 3. L M, M), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 24. März 1981 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gemäß den Bestimmungen der §§ 38, 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung bestimmter Auflagen die Bewilligung erteilt, im Hochwasserabflussbereich des M-Baches, und zwar linksufrig, ein Tischlereiwerkstättengebäude zu errichten.

1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde M die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau von Wohnräumen mit einem Schwimmbad an das Wohnhaus auf den Grundstücken 91 und 227/1 der KG M.

Mit Schreiben vom 27. April 1990 teilte die BH der Marktgemeinde M auf deren telefonische Anfrage betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden im Hochwasserabflussbereich der M durch den Beschwerdeführer mit, dass mit Bescheid der BH vom 24. März 1981 dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bereits die Bewilligung für diese Maßnahme erteilt worden sei. Es bestünden keine Bedenken seitens der BH, wenn die Anlage des Beschwerdeführers entsprechend den Vorschreibungen dieses Bescheides errichtet werde, zumal vom Wasserbauamt K mitgeteilt worden sei, dass die Anlage in etwa entsprechend dem seinerzeitigen Plan errichtet werden solle.

Die Marktgemeinde M bemerkte dazu in einem Schreiben vom 10. Mai 1990 an die BH, dass es sich ihrer Auffassung nach beim Vorhaben des Beschwerdeführers nicht um eine Anlage in etwa entsprechend dem seinerzeitigen Plan handle, weil der Beschwerdeführer um die Bewilligung für den Zubau von Wohnräumen mit einem Schwimmbad an das Wohnhaus angesucht habe, während seinem Rechtsvorgänger die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Tischlereiwerkstätte erteilt worden sei. Das Vorhaben des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Grundstücke 91 und 227/1, die im Wasserrechtsbescheid dem gegenüber genannten Parzellen 221/6 und 221/7 seien wahrscheinlich nur unrichtig bezeichnet.

Am 13. Juni 1990 fand vor der BH eine wasserrechtliche Verhandlung statt, welcher dem Inhalt der darüber aufgenommenen Niederschrift nach die Eingabe des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Objektes im Hochwasserabflussbereich der M zugrunde lag. Zu Beginn der Verhandlung wurde von der Wasserrechtsbehörde festgehalten, dass "seinerzeit bereits dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Büro- und Werkstättengebäudes im Hochwasserabflussbereich der M am selben Standort erteilt wurde".

Der beigezogene wasserbautechnische Sachverständige erklärte, dass bei plan- und fachgerechter Ausführung sowie bei Einhaltung bestimmt bezeichneter Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht gegen das geplante Vorhaben kein Einwand bestehe. Der Sachverständige forderte die Einzeichnung des 100-jährlichen Hochwassers im vorgelegten Querprofil, die Nachreichung einer Hochwasserabflussberechnung, hielt die im seinerzeitigen Bescheid vom 24. März 1981 erteilten Auflagen weiterhin für erforderlich und schlug zusätzliche Auflagen vor.

Auf Grund der Eingaben mehrerer Nachbarn, die sich darüber beklagten, dass der Beschwerdeführer Anschüttungen auf seinem Grundstück vorgenommen habe, die ihrer Auffassung nach im Hochwasserfall ein Zurückfließen des Hochwassers in den M-Bach verhindern würden, fand bei der BH am 26. Juni 1990 ohne Beiziehung des Beschwerdeführers eine Besprechung statt, in welcher der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Grund vorliegender Anzeigen nunmehr zur Auffassung gelangte, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Anschüttung das Hochwasser nicht wie ursprünglich in den M-Bach zurückfließen könne, weshalb eine Beeinträchtigung der umliegenden Objekte gegeben sei, die aus wasserbautechnischer Sicht zu Sofortmaßnahmen zwinge, welche der Sachverständige in der Folge darstellte.

Den nunmehrigen Vorschlägen des Amtssachverständigen folgend, erließ die BH am 11. Juli 1990 einen Bescheid, in welchem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, nachstehende Maßnahmen im Bereich seiner Liegenschaft durchzuführen:

1. Absenkung des Geländeniveaus auf die ursprüngliche Höhe bzw. auf das Straßenniveau mit 2 vH Gefälle zum M-Bach, und zwar im gesamten Bereich, wo Anschüttungen vorgenommen wurden. Ausgenommen davon ist die Brückenzufahrt.

2. Obige Maßnahmen sind sofort, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, durchzuführen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 5. August 1991 wies der Landeshauptmann von

Kärnten (LH) die Berufung als unbegründet ab.

Diese Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Mai 1992, 92/07/0001, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, der LH habe die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Anschüttungen nur dann der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unterstellen dürfen, wenn diese Anschüttungen den durch den Bescheid vom 24. März 1981 erteilten Konsens verlassen hätten. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde aber nicht auseinander gesetzt, was den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig ausweise. Dem Bescheid fehlten des Weiteren auch solche Feststellungen, die eine zuverlässige rechtliche Beurteilung der Frage erlaubten, ob das vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Grundstück des Beschwerdeführers überhaupt noch als Hochwasserabflussgebiet angesehen werden könne. Schließlich sei auch der Spruch des wasserpolizeilichen Auftrages zu unbestimmt.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2002 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag insoferne, als sein Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:

"(Der Beschwerdeführer) wird auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer gemäß § 138 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl. I 109/2001 verpflichtet, die von ihm auf dem Grundstück Nr. 227/1, KG M, vorgenommene Aufschüttung insoferne auf seine Kosten zu beseitigen, als er die Aufschüttung zwischen den im Flächenwidmungsplan eingezeichneten Objekten .91 und .133 (Breite ca. 7,5 m) auf Parz. Nr. 227/1, KG M, im Ausmaß von ca. 50 cm Höhe bis auf Höhe des angrenzenden Straßenniveaus zu entfernen hat. Das heißt, die Aufschüttung zwischen den Gebäuden Objekt .91 (Bestand) und Objekt .133 (nicht mehr Bestand) ist laut dem dem Bescheid angehängten Lageplan ("M-Bereich D" M = 1 : 500) im Ausmaß von 7,5 m Breite und 12,5 m Länge = insgesamt auf einer Fläche von 93,75 m2 in Höhe von ca. 50 cm zu entfernen.

Die Grenzen der zu entfernenden Aufschüttung verlaufen gemäß dem beiliegenden Lageplan 1 : 500 wie folgt:

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