VwGH 96/07/0205

VwGH96/07/020510.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des Karl G, 2. des Johann M, 3. der Theresia S, 4. des Bernhard S, 5. der Maria K, 6. der Veronika S, 7. der Gertrude A, 8. des Rudolf F, 9. des Rudolf M und 10. des Dieter S, alle vertreten durch B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. September 1996, Zl. 411.400/05-I4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, Klagenfurt, Miesthalerstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
EMRK Art6;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §15;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
EMRK Art6;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §15;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde des Dieter S wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Veronika S wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer Dieter S und Veronika S haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt

S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid

a) hinsichtlich seines Spruchabschnittes II wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und

b) hinsichtlich seines Spruchabschnittes III wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

aufgehoben.

Der Bund hat dem Erst- bis Fünftbeschwerdeführer und dem Siebent- bis Neuntbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 31. Mai 1995 beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Bauloses "B 111, Zubringer Gailtal" im Bereich von Kilometer 2,100 bis Kilometer 8,794. Die zur Bewilligung beantragten Maßnahmen umfaßten Straßenbauarbeiten (Hochwassersicherung des Straßendammes, Fahrbahnentwässerungen und Entwässerung der Nebenwege; Verlegung von bestehenden Gerinnen) sowie Brückenbauarbeiten.

1.2. Bei der vom LH am 21. November 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung trat der Zehntbeschwerdeführer als Vertreter der Fischereiberechtigten Gisela F auf und sprach sich in deren Namen gegen die vorgesehenen Maßnahmen aus. Begründet wurde dies damit, es werde eine Gefährdung des Huchenbestandes befürchtet, da Baumaßnahmen im Uferbereich vorgesehen seien. Auch werde die Fischerei in ökologischer Sicht durch die Verringerung des Uferstreifens beeinträchtigt. Weiters ersuchte der Zehntbeschwerdeführer, zu Protokoll zu nehmen, daß die Vollmacht zur Vertretung der Fischereiberechtigten Gisela F an die Anwaltskanzlei Dr. V erteilt werde.

1.3. Der Vertreter der genannten Anwaltskanzlei erklärte, er vertrete alle Beschwerdeführer.

Davon seien der Acht- und Zehntbeschwerdeführer Fischereiberechtigte. Die unter 1, 2, 5, 8 und 9 genannten Beschwerdeführer seien sowohl als Grundeigentümer als auch als Mitglieder der Agrargemeinschaft St betroffen, die unter 3, 4, 6 und 7 genannten Beschwerdeführer als Anrainer. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab auch bei den einzelnen Beschwerdeführern jeweils konkret an, welche Liegenschaften seinen Behauptungen zufolge betroffen seien. Im Falle der Sechstbeschwerdeführerin war dies die EZ. 21 der KG H.

1.4. An Einwendungen wurde von seiten des Vertreters der Beschwerdeführer vorgebracht, durch gewässerökologische Auswirkungen, insbesondere Wasserverunreinigungen, sei die Nutzung des Fischereirechts beeinträchtigt.

Die anrainenden Grundeigentümer sowie die Agrargemeinschaft St beanspruchten deswegen Parteistellung, weil bei Hochwasser die Realisierung des Projekts der mP auf Grund der Reduzierung des Retentionsraumes verstärkte Überschwemmungsgefahr bedeuten würde, wodurch das Eigentum der Beschwerdeführer beeinträchtigt würde. Dies treffe insbesondere auf die Agrargemeinschaft St zu, der laut Urkunde der Agrarbezirksbehörde Villach vom 31. Dezember 1928 Weiderechte an näher bezeichneten Grundstücken zukämen. Parteistellung bestehe auch bezüglich einer Beeinträchtigung des Grundwassers. Auf Grund des Durchschlagens von stauenden Deckschichten könne es zu massiven Grundwasseraustritten im Öffnungsbereich kommen. Dem Wassernutzungsberechtigten (Brunnen) komme somit Parteistellung zu. Die Verschärfung der Hochwassersituation bestehe insbesondere im Hinblick auf drohende Versumpfung und Verschlammung von Grundflächen infolge einer Erhöhung der Absetzvorgänge sowie der Verlängerung der Aufenthaltszeiten des ausufernden Wassers bei Erhöhung der Wasserspiegellagen. Damit werde insbesondere auch die Inanspruchnahme der bestehenden Weidenutzungsrechte erschwert bzw. unmöglich gemacht sowie die sonst jeweils geübte Nutzung beeinträchtigt oder ebenfalls unmöglich gemacht. Dem wasserrechtlichen Verfahren fehle die gesetzliche Grundlage, da die Trassenverordnung nach § 4 des Bundesstraßengesetzes gesetzwidrig sei. Auch hätte ein Umweltprüfungsverfahren durchgeführt werden müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Verhandlung zu vertagen und jene Personen, in deren Rechte eingegriffen werde, persönlich zu laden, weiters die gesamte Trasse der B 111 im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens zu behandeln sowie die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nach dem Bundesstraßengesetz zu unterbrechen.

Außerdem wurde die Beibringung je eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach Hydrologie und Wasserbau angeboten.

1.5. Mit Eingabe vom 12. Februar 1996 legten die Beschwerdeführer dem LH ein Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. S über die zu erwartenden wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Projektes der mP vor. Dieses Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Schluß, die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen reichten nicht aus, um festzustellen, welche Auswirkungen vom geplanten Vorhaben auf benachbarte Grundstücke ausgingen.

1.6. Mit Bescheid vom 7. Mai 1996 erteilte der LH der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung des Bauloses "B 111 Zubringer Gailtal" im Bereich von Km 2,100 bis Km 8,794 samt den zugehörigen Nebenanlagen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen der Sechstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Unter Spruchabschnitt III wurden die Anträge auf Vertagung der Wasserrechtsverhandlung, auf Behandlung der gesamten Trasse der B 111 "Gailtalstraße" im Rahmen eines einzigen Wasserrechtsverfahrens und auf Unterbrechung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nach dem Bundesstraßengesetz abgewiesen.

Im Abschnitt über "Bedingungen und Auflagen gemäß § 105 WRG 1959" findet sich unter Punkt 2 die Vorschreibung, daß vor Baubeginn an den Zuflüssen und erforderlichenfalls an der Gail eine fischereiliche Beweissicherung durchzuführen ist und daß, basierend auf den Ergebnissen dieser Beweissicherung, eventuelle Schädigungen durch die Bautätigkeiten sowie Dauerschäden an die jeweiligen Fischereiberechtigten abzugelten sind.

In der Begründung heißt es, den Belangen der Fischerei sei durch entsprechende Auflagen des Bewilligungsbescheides Rechnung getragen worden. Für allenfalls dennoch zuzuerkennende Entschädigungen trage die Auflage der Beweissicherung Sorge. Aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Bereich der Gewässerökologie und der Fischerei ergebe sich im übrigen, daß eine Beeinträchtigung des Fischbestandes nicht gegeben sei, daß aber dennoch infolge der Bauarbeiten und übrigen Maßnahmen entstehende Schäden auf der Grundlage einer Beweissicherung abzugelten wären.

Die Sechstbeschwerdeführerin sei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 21 der KG H angeführt worden. Nach dem Grundbuchsstand vom 5. Jänner 1996 scheine aber als Eigentümerin weiterhin Herta K auf.

Soweit die Durchführung eines Umweltverträglichkeitprüfungsverfahrens für das vorliegende Projekt begehrt worden sei, sei festzustellen, daß Umweltverträglichkeitsprüfungen betreffend Bundesstraßen nach § 24 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durch den für die Verordnungserlassung zuständigen Bundesminister durchzuführen seien und der Wasserrechtsbehörde diesbezüglich keinerlei Kompetenz zukomme. Aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. November 1995, B 3085/95, ergebe sich, daß der Beschwerde gegen die Trassenverordnung des Bundesministers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Somit sei von der Rechtsgültigkeit der Trassenverordnung auszugehen.

Da vom Antrag des jeweiligen Konsenswerbers auszugehen sei, sei es auch nicht möglich gewesen, die gesamte Trasse der B 111 "Gailtalstraße" im Rahmen eines einzigen Wasserrechtsverfahrens zu behandeln.

Viehtränkerechte stünden den Beschwerdeführern nicht zu.

Aus dem Operat der Ziviltechniker Z/E, in dem die Überflutungsflächen des 30-jährigen Hochwassers dargestellt seien, ergebe sich nach den Ausführungen der Sachverständigen, daß die Errichtung der B 111 auf die Retention in diesem Abschnitt bei Ereignissen wie dem HQ 30 nur geringen Einfluß ausübe. Bezüglich der mit Weiderechten belasteten Grundstücke sei auf Grund der Parzellennummern anzunehmen, daß diese rechtsufrig der Gail flußabwärts des Hohenturnerbaches situiert seien und somit von Hochwasserereignissen überhaupt nicht berührt würden. Die diesbezüglichen Erhebungen hätten ergeben, daß die Grundstücke der Liegenschaftseigentümer Theresia S (Drittbeschwerdeführer), Bernhard S (Viertbeschwerdeführer), A (Siebentbeschwerdeführerin) und M (Neuntbeschwerdeführer) im Abschnitt von Km 1,60 bis Km 3,10 außerhalb des Überflutungsbereiches lägen.

Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. S enthalte lediglich allgemeine Ausführungen und sei nicht geeignet, das vorliegende Operat von Z und E betreffend die Untersuchung der Hochwasserverhältnisse bei HQ 30 vom August 1995 zu entkräften. Die Disposition über den Umfang vorzulegender Unterlagen stehe ausschließlich der erkennenden Behörde zu. Das vorgelegte Privatgutachten befinde sich zwar auf der gleichen fachlichen, jedoch nicht auf der gleichen sachlichen Ebene und sei nicht geeignet, das Gutachten der Zivilingenieure Z und E zu entkräften.

1.7. Die Beschwerdeführer beriefen.

Die Sechstbeschwerdeführerin machte geltend, die Rechtsansicht des LH, ihr komme als außerbücherlicher Eigentümerin keine Parteistellung zu, sei verfehlt. Der Eintragungsgrundsatz gelte nur eingeschränkt durch den Vertrauensgrundsatz.

Die Fischereiberechtigten bemängelten, der LH habe über den Antrag auf Entschädigung nicht abgesprochen. Der bloße Hinweis auf allfällige Ergebnisse der fischereilichen Beweissicherung, der der mP aufgetragen worden sei, stelle jedenfalls keine Erledigung des Antrages auf Entschädigung dar. Insbesondere werde bekämpft, daß sich die Behörde auch nicht eine selbständige Entscheidung über die Entschädigung vorbehalten, sondern der mP lediglich aufgetragen habe, eventuelle Schäden abzugelten. Aus einer solchen Auflage könnten die Fischereiberechtigten keine subjektiven Rechte ableiten.

Weiters wiederholten die Beschwerdeführer ihre schon im Verfahren vor dem LH vorgetragenen Einwände, daß ihre Grundstücke und Weiderechte bei Verwirklichung des Projektes der mP infolge einer Veränderung der Hochwasserverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen würden. Sie vertraten - mit näherer Begründung - die Auffassung, der LH habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um eine Beurteilung dieser Frage zu ermöglichen.

1.8. Die belangte Behörde holte zur Frage der Auswirkungen des Projektes der mP auf die Hochwasserverhältnisse ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbau ein.

Der Amtssachverständige setzte sich in seinem Gutachten ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinander, wobei auf alle möglicherweise für eine Beeinträchtigung in Betracht kommenden Liegenschaften eingegangen wurde und kam zu dem Ergebnis, daß die Verwirklichung des Straßenbauprojektes keine Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer habe; lediglich im Bereich von Grundstücken der Fünftbeschwerdeführerin würden sich die Hochwasserabflußverhältnisse geringfügig verändern, was aber nicht zu einer Beeinträchtigung dieser Grundstücke führe.

Die belangte Behörde übermittelte dieses Gutachten den Beschwerdeführern und räumte ihnen die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. September 1996 wies die belangte Behörde unter den Spruchabschnitten I und II die Berufungen der Sechstbeschwerdeführerin sowie der Fischereiberechtigten Gisela Friedrichs und des Achtbeschwerdeführers ab.

Im Spruchabschnitt III ergänzte die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der übrigen Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid durch die Auflage, daß der Wasserrechtsbehörde vor Baubeginn ein Detailprojekt zur Entwässerung des Dammes landseits (Flächenfilter oder Entwässerungsgraben), "daß hydraulisch wirksam in die Öffnungen einbindet", vorzulegen ist. Im übrigen wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen.

In der Begründung heißt es, für die Inanspruchnahme der Parteistellung als Grundeigentümer sei grundsätzlich der Grundbuchsstand zum Entscheidungszeitpunkt maßgebend. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, habe die Sechstbeschwerdeführerin diesen Nachweis nicht erbringen können. Die Erstinstanz habe daher zu Recht den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Fischereiberechtigten könnten lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Hiebei hätten sie konkrete Vorschläge zu erstatten. Dies hätten die Fischereiberechtigten aber versäumt. Im übrigen sei nach den fischereiwirtschaftlichen Gutachten keine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft, ausgenommen während der Bauarbeiten, zu erwarten. Zur Bewertung der während der Bauarbeiten eintretenden fischereiwirtschaftlichen Schäden sei vorsorglich eine Beweissicherung vorgeschrieben worden, auf Grund welcher allenfalls eine Entschädigung von der mP zu leisten sein werde.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik habe ergeben, daß sich die Hochwasserverhältnisse durch das Straßenbauprojekt der mP nicht in einer Weise änderten, daß Rechte der Beschwerdeführer berührt würden.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Recht auf Gewährung des Parteiengehörs, in ihrem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, in ihrem Recht auf "Nichtgenehmigung" eines Bauwerkes bei nicht odnungsgemäßen und nicht ausreichenden Projektsunterlagen sowie in ihrem Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt erachten.

1.11. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Wie sich aus dem Akt, insbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. November 1995 ergibt, ist der Zehntbeschwerdeführer nicht selbst Fischereiberechtigter oder betroffener Grundeigentümer, sondern im Verfahren lediglich als Vertreter der Fischereiberechtigten Gisela F aufgetreten. Ihm fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG iVm § 12 Abs. 3 leg. cit. zurückzuweisen war.

2.2. Die Sechstbeschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde zur Begründung ihrer Parteistellung auf das Eigentum an der Liegenschaft EZ. 54 der KG A. Die Sechstbeschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem LH zur Begründung ihrer Parteistellung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ. 21 der KG H berufen. Die mP macht in ihrer Gegenschrift geltend, eine Berufung auf das Eigentum an der EZ. 54 der KG A erfolge erstmals in der Beschwerde und stelle daher eine unzulässige Neuerung dar. Dem hält die Sechstbeschwerdeführerin in ihrer Replik entgegen, sie habe in dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 13. September 1996 die EZ. 54 der KG A als "richtige Liegenschaftsadresse" bekanntgegeben.

Die erstmals in einer Mitteilung an die Berufungsbehörde aufgestellte Behauptung, daß die Sechstbeschwerdeführerin Eigentümerin der EZ. 54 sei, konnte ihre Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nicht mehr begründen, da bezüglich der Behauptung einer Beeinträchtigung dieser Liegenschaft Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten ist. Abgesehen davon hat die Sechstbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, daß sie dargelegt hätte, inwiefern diese - in einer anderen KG gelegene - Liegenschaft durch das Projekt der mP beeinträchtigt werden könnte. Die Abweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen, ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückweisenden Bescheid erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Vom Achtbeschwerdeführer als Fischereiberechtigten wurde in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, die Erstbehörde habe zu Unrecht keine Entschädigung für Schäden am Fischereirecht festgesetzt. Damit wurde eine Frage der Entschädigung angesprochen.

Nach § 117 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.

Diesem Nachtragsbescheide hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voranzugehen.

Nach § 117 Abs. 4 erster und zweiter Satz WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Die zitierten Bestimmungen des § 117 WRG 1959 lassen eine Berufung gegen erstbehördliche Entscheidungen über Entschädigungsfragen nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im erstinstanzlichen Bescheid als Auflage formulierte Verpflichtung der mP, nach Maßgabe der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens Entschädigungen für allenfalls eintretende Schäden am Fischereirecht zu leisten, eine Entscheidung über Entschädigungen darstellt oder nicht; auch wenn man diese Auflage nicht als eine solche Entscheidung wertet, so läge trotzdem eine (negative) Entscheidung über die an Fischereiberechtigte zu leistende Entschädigung vor, da der Mangel eines Ausspruches über die Entschädigung oder den Vorbehalt einer späteren Entschädigung eine Verweigerung der Entschädigung bedeutet, da nur bei ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschädigungsausspruch möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/07/0054, u.a.).

Die Berufung des Fischereiberechtigten betraf ausschließlich eine Frage der Entschädigung. Darüber inhaltlich abzusprechen, war der belangten Behörde verwehrt. Sie hat damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 92/07/0217, u. a.). Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne daß es einer Geltendmachung dieser Unzuständigkeit in der Beschwerde bedurfte.

2.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, bereits das dem Wasserrechtsverfahren zugrundeliegende Verfahren nach § 4 des Bundesstraßengesetzes wäre einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen gewesen. Jedenfalls wäre aber eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung für das wasserrechtliche Verfahren im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durchzuführen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die UVP-Richtlinie keine Anwendung gefunden habe.

2.5. Die Beschwerdeführer behaupten die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, haben es aber unterlassen, die sachverhaltsbezogenen Grundlagen für ihre Behauptung - insbesondere unter dem Aspekt des zeitlichen Geltungsbereiches der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung - darzulegen.

2.6. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen sei von der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bis zum 13. September 1996 Stellung zu nehmen. Damit sei ihnen nur eine Frist von 15 Tagen zur Verfügung gestanden, um zu dem äußerst umfangreichen Gutachten Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführer hätten am letzten Tag der Frist eine Stellungnahme zur Post gegeben, wobei sie gleichzeitig ein Privatgutachten vorgelegt und eine Erstreckung der Stellungnahmefrist beantragt hätten. Im angefochtenen Bescheid sei diese Stellungnahme aber nicht berücksichtigt und über ihren Fristerstreckungsantrag nicht abgesprochen worden, weil der angefochtene Bescheid bereits am 13. September 1996 erlassen worden sei. Das Unterbleiben der Berücksichtigung der Stellungnahme sei wesentlich, weil in dem beigelegten Gutachten Ausführungen zur mangelnden Vollständigkeit der Projektsunterlagen enthalten gewesen seien.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auf mangelhaften Unterlagen, nämlich auf ungenügenden Projektsunterlagen, aufbauten.

2.7. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Nach den Behauptungen der Beschwerdeführer haben diese am letzten Tag der zur Stellungnahme eingeräumten Frist eine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde geht in ihrer Gegenschrift auf diese Behauptung nicht direkt ein, sondern führt ins Treffen, die Stellungnahme sei erst am 16. September 1996, zu einem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen gewesen sei, bei der belangten Behörde eingelangt. Jene Aktenteile, in denen sich die erwähnte Stellungnahme befindet, und aus denen zu ersehen wäre, wann die Stellungnahme zur Post gegeben wurde, hat die belangte Behörde nicht vorgelegt. Der Gerichtshof geht daher, da er die belangte Behörde auf die Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, gemäß § 38 Abs. 2 VwGG von der Behauptung der Beschwerdeführer aus, daß die Stellungnahme am letzten Tag der Frist abgegeben wurde. Wann sie bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist ohne Belang, da die Tage des Postenlaufs nicht in die Frist einzurechnen sind. Die belangte Behörde hätte sich daher sowohl mit dem Fristverlängerungsbegehren als auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme, insbesondere mit dem beigelegten Gutachten, auseinanderzusetzen gehabt. Dies gälte im übrigen auch dann, wenn die Stellungnahme nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben worden wäre; dies deshalb, weil die Stellungnahme jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt ist und Stellungnahmen, die vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen, zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0158, u.a.). Erlassen aber war der angefochtene Bescheid am 16. September 1996 noch nicht, da er erst am 17. September 1996 zugestellt wurde.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie sich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer und ihrem Antrag auf Fristverlängerung nicht auseinandergesetzt hat, Verfahrensvorschriften verletzt.

Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch relevant, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die mP wendet in der Gegenschrift ein, den Beschwerdeführern komme, wie sowohl die Gutachten der ersten als auch der zweiten Instanz ergeben hätten, keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.

Mit diesem Vorbringen vermag die mP die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen; ob die genannten Gutachten stichhältig sind, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der unterbliebenen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht beurteilt werden.

Der Einwand der mP, die Beschwerdeführer hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten bringe nichts Neues, vermag die unterbliebene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführer und ihrem letzten Vorbringen nicht zu ersetzen. Daß das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde im wesentlichen zum selben Ergebnis kommt wie die Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren, besagt für sich allein - ohne nähere Begründung - noch nichts über die Notwendigkeit einer längeren Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten und entband die belangte Behörde auch nicht von der Prüfung der vor Bescheidausstellung noch vorgetragenen Argumente.

2.8. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf seinen Spruchabschnitt III als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

2.9. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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